Verordnung über die universitären Bildungsgänge (420.102)
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Verordnung über die universitären Bildungsgänge

Verordnung über die universitären Bildungsgänge vom 05.06.2002 (Stand 28.06.2002) Der Staatsrat des Kantons Wallis, eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 17 des Gesetzes über Bildung und Forschung von uni - versitären Hochschulen und Forschungsinstituten vom 2. Februar 2001 (GBFUHS); auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zulassung zu den im Wallis erteilten universi - tären Ausbildungsgängen sowie die anwendbaren Gebühren und die ver - leihbaren akademischen Titel und Diplome.

Art. 2 Zulassungsbedingungen

1 Die Institute legen die Zulassungsbedingungen für Studenten aus dem Wallis, anderen Kantonen und dem Ausland fest.
2 Die Institute übermitteln dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: DEKS) die in ihren allgemeinen und besonderen Reglemen - ten für die verschiedenen angebotenen Studiengänge festgelegten Bedin - gungen.
3 Die vom Kanton und Bund subventionierten und vom Kanton anerkannten Institute sind gehalten, diese Informationen dem DEKS zu übermitteln. Der universitäre Bildungs- und Forschungsrat (BFR) gibt seine Vormeinung ab. Das DEKS entscheidet über die Anwendung der Bedingungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Finanzielle Bedingungen

1 Die subventionierten Institute bringen die für die Studenten massgeben - den finanziellen Bedingungen (Kursgeld, Einschreibegebühr usw.) dem DEKS zur Kenntnis. Sie legen die jährlichen Ansätze, die Semestergebüh - ren oder anderes fest. Das DEKS genehmigt auf Vormeinung des BFR ihre Anwendung.

Art. 4 Akademische Titel

1 Die von den subventionierten oder anerkannten Instituten verliehenen Ti - tel unterliegen der Genehmigung des Staatsrats. Die Institute übermitteln die Liste dem DEKS, das die Vormeinung des BFR einholt.
2 Der Staatsrat erteilt die Ermächtigungen.
3 Die an das DEKS delegierten Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
4 Die Institute übermitteln dem DEKS die jährliche Liste der Empfänger aka - demischer Titel.

Art. 5 Rechtsstreitigkeiten

1 Die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auftreten - den Rechtsstreitigkeiten bilden Gegenstand einer staatsrätlichen Verfü - gung.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.06.2002 28.06.2002 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.06.2002 28.06.2002 Erstfassung BO/Abl. 26/2002
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