Verordnung über die universitären Bildungsgänge
                            Verordnung  über die universitären Bildungsgänge  vom 05.06.2002 (Stand 28.06.2002)  Der Staatsrat des Kantons Wallis,  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 17 des Gesetzes über Bildung und Forschung von uni  -  versitären  Hochschulen und Forschungsinstituten  vom 2. Februar 2001  (GBFUHS);  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Zulassung zu den im Wallis erteilten universi  -  tären Ausbildungsgängen sowie die anwendbaren Gebühren und die ver  -  leihbaren akademischen Titel und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zulassungsbedingungen
                            1  Die Institute legen die Zulassungsbedingungen für Studenten aus dem  Wallis, anderen Kantonen und dem Ausland fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Institute übermitteln dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport  (nachfolgend: DEKS) die in ihren allgemeinen und besonderen Reglemen  -  ten für die verschiedenen angebotenen Studiengänge festgelegten Bedin  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vom Kanton und Bund subventionierten und vom Kanton anerkannten  Institute sind gehalten, diese Informationen dem DEKS zu übermitteln. Der  universitäre Bildungs- und Forschungsrat (BFR) gibt seine Vormeinung ab.  Das DEKS entscheidet über die Anwendung der Bedingungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Finanzielle Bedingungen
                            1  Die subventionierten Institute bringen die für die Studenten massgeben  -  den   finanziellen   Bedingungen   (Kursgeld,   Einschreibegebühr   usw.)   dem  DEKS zur Kenntnis. Sie legen die jährlichen Ansätze, die Semestergebüh  -  ren oder anderes fest. Das DEKS genehmigt auf Vormeinung des BFR ihre  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Akademische Titel
                            1  Die von den subventionierten oder anerkannten Instituten verliehenen Ti  -  tel unterliegen der Genehmigung des Staatsrats. Die Institute übermitteln  die Liste dem DEKS, das die Vormeinung des BFR einholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erteilt die Ermächtigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die an das DEKS delegierten Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Institute übermitteln dem DEKS die jährliche Liste der Empfänger aka  -  demischer Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsstreitigkeiten
                            1  Die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung auftreten  -  den   Rechtsstreitigkeiten   bilden   Gegenstand   einer   staatsrätlichen   Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit  der Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.2002  28.06.2002  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.06.2002  28.06.2002  Erstfassung  BO/Abl. 26/2002