Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (411.215)
CH - AG

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) Vom 15. November 2006 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 1) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriff

1 Als Weiterbildung gilt die Aneignung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche dem Erhalt oder der Entwicklung der bereits vorhandenen beruflichen Qual i- fikationen diene n oder für die Übernahme neuer Funktionen notwendig sind sowie die Persönlichkeitsbildung.

§ 2 Weiterbildungsarten

1 Als Weiterbildungen gelten insbesondere a) berufsbegleitende Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen, Praxisberatung, Supervision und Hospita tion, b) Personalaustausch, c) * Nachdiplomkurse und -studien.

§ 3 Leistungsvereinbarungen

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport schliesst mit Anbieterinnen und A n- bietern von Weiterbildungen für Lehrpersonen Leistungsvereinbarungen ab.
1) SAR 411.200
2 Das Departe ment Bildung, Kultur und Sport berücksichtigt die Anliegen hinsicht- lich der inhaltlichen Ausgestaltung der Weiterbildungen seitens der Personal - oder Berufsverbände im Sinne von § 40 Abs. 1 GAL beim Abschluss der Leistungsve r- einbarungen angemessen.

§ 4 We iterbildungskosten

1 Die Weiterbildungskosten umfassen a) Kurs- oder Seminargelder, b) Lohnkosten während eines bezahlten Urlaubs, inklusive Sozialleistungen der Arbeitgeberseite, c) Stellvertretungskosten.

§ 5 Verpflichtungszeit

1 Übersteigen die übernom menen Weiterbildungskosten Fr. 7'000. –, hat die Anste l- lungsbehörde mit der Lehrperson schriftlich eine Verpflichtungszeit für den Mehrbe- trag und eine Rückerstattungspflicht zu Gunsten des Kantons zu vereinbaren. Die Verpflichtungszeit beginnt mit Abschluss der Weiterbildung und bemisst sich wie folgt a) bis Fr. 12'000. – 1 Jahr b) über Fr. 12'000. – bis Fr. 17'000. – 2 Jahre c) über Fr. 17'000. – 3 Jahre
2 Für die Berechnung der Verpflichtungszeit sind die Stellvertretungskosten nicht massgebend.
3 Bei Weiterbi ldungen mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten beginnt die Ve r- pflichtungszeit, sobald die Hälfte der Weiterbildung absolviert ist.
4 Kurse, die aus mehreren Modulen bestehen, gelten als eine Weiterbildung.

§ 6 Rückerstattungspflicht

1 Eine anteilsmässige Rückerstattung der Weiterbildungskosten an den Kanton ha- ben Lehrpersonen zu leisten, die vor Ablauf der Verpflichtungszeit nicht mehr an einer öffentlichen Schule im Kanton Aargau unterrichten, sofern * a) sie selbst kündigen, b) das Arbeitsverhältnis gem äss den §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 lit. c oder 12 GAL durch die Anstellungsbehörde aufgelöst wird.
2 Keine Rückerstattung muss geleistet werden a) wenn es sich um angeordnete Weiterbildungen handelt, b) * bei Stellenwechsel innerhalb des Kantons Aargau von öf fentlichen Schulen an anerkannte Sonderschulen und Heime mit privatrechtlicher Trägerschaft oder an Privatschulen gemäss § 58 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1) .
1) SAR 401.100

§ 7 Verzicht auf Rückerstattung

1 Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungszeit kann das Departement Bildung, Kultur und Sport aus wichtigen Gründen auf die Rückerstattung ganz oder teilweise ve r- zichten.
2 Wichtige Gründe sind insbesondere Beendigung von Anstellungsverhältnissen in gegenseitigem Einvernehmen, infolge Invalidität oder Mutterschaft sowie Künd i- gungen im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a und b GAL.

§ 8 Nichtbeenden einer Weiterbildung

1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder bei Nichtbestehen der Abschluss - oder Di p- lomprüfung entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport über die Rüc k- erstattung.

§ 9 Kündigung vor Abschluss der Weiterbildung

1 Bei Kündigungen durch Lehrpersonen oder bei fristlosen Kündigungen der Anste l- lungsbehörde vor Abschluss einer Weiterbildung entscheidet das Departement Bi l- dung, Kultur und Sport über die Rückerst attung.

§ 10 Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen

1 Der Kanton kann bei Neuanstellungen die nachgewiesenen Rückerstattungskosten einer Lehrperson vollständig oder teilweise übernehmen.
2 Bei Übernahme von Rückzahlungsverpflichtungen ist § 5 Abs. 1 si nngemäss an- wendbar.

2. Weiterbildung von Lehrpersonen an der Volksschule *

2.1. Allgemeines

§ 11 Anordnung

1 Die Anstellungsbehörde kann gegenüber einer Lehrperson in begründeten Fällen die Absolvierung einer Weiterbildung anordnen.
2 Das Departement Bild ung, Kultur und Sport kann gegenüber den Anstellungsbe- hörden anordnen, ihre Lehrpersonen an vom Departement obligatorisch erklärten Weiterbildungen teilnehmen zu lassen.

§ 12 Koordination

1 Die Lehrpersonen tragen zusammen mit der Schulleitung die Verantw ortung für die berufliche und persönliche Entwicklung.
2 Weiterbildungen werden in der Regel zwischen den Lehrpersonen und der Schul- leitung vereinbart.
3 ... *

§ 13 Spesen

1 Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen, werden vom Kanton nicht v ergütet.

2.2. Individuelle Weiterbildung

§ 14 Rahmenbedingungen

1 Individuelle Weiterbildungen sind in der Regel während der unterrichtsfreien A r- beitszeit zu absolvieren. *
2 Individuelle Weiterbildungen, die in die Unterrichtszeit fallen, müssen von der Schulleitung bewilligt werden. *
3 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. *

§ 15 * ... *

§ 16 * ... *

§ 17 Kostenübernahme bei Weiterbildungen

a) gemäss Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton übernimmt die Kosten gemäss § 4 lit. a vollumfänglich oder teilweise, sofern es sich um Weiterbildungen handelt, die das Departement Bildung, Kultur und Sport mit einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter vereinbart hat.
2 Die Höhe der Kostenbeteiligung des Kantons wird jährlich vom Departement Bi l- dung, Kultur und Sport festgelegt und ergibt sich aus der Ausschreibung des jewe i- ligen Weiterbildungsangebots.

§ 18 b) ohne Leistungsvereinbarungen

1 Lehrpersonen können über die Schulleitung beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein Gesuch um Übernahme der Kosten gemäss § 4 lit. a einreichen für Weiterbildungen, die nicht in einer vom Departement abgeschlossenen Leistung s- vereinbarung vorgesehen sind.
2 Der Kanton übernimmt die Kosten vollständig oder teilweise, sofern die Weiterbi l- dungen a) von hohem Interesse für diesen sind, b) länger als zwei Tage dauern, c) aufgrund von abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen keine gleichwertigen Weiterbildungen angeboten werden.
3 Weiterbildungen liegen in hohem Interesse des Kantons wenn a) die Kompetenzerweiterung für die Aufgabenerfüllung sehr wertvoll ist und vom Departement Bildung, Kultur und Sport nach erfolgter Absprache mit der Anstellungsbehörde verlangt wird, b) sie für die vorgesehenen Einsatzmöglichkeiten der Lehrpersonen (Zusatzqua- lifizierungen für die Übernahme neuer Aufgaben) notwendig sind.

2.3. Gemeinsame Weiterbildung

§ 19 Rahmenbedingungen

1 ... *
2 Gemeinsame Weiterbildungen finden in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit statt. Die Schulleitung kann Ausnahmen vors ehen. *
3 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. Das Depart e- ment Bildung, Kultur und Sport kann bei kantonalem Interesse Ausnahmen bewill i- gen. *

§ 20 Hospitationstage

1 Den Lehrpersonen stehen zusätzlich zur angeordneten gemein samen Weiterbi l- dung zwei Halbtage pro Schuljahr zur gegenseitigen Unterrichtsbeobachtung wäh- rend der Unterrichtszeit zur Verfügung. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung. *
2 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. *

3. Weiterb ildung von Schulleiterinnen und Schulleitern der

Volksschule

§ 21 Weiterbildungsvorhaben

1 Die Anstellungsbehörde spricht mit den Mitgliedern der Schulleitung deren kon- krete Weiterbildungsvorhaben nach Massgabe der institutionellen und individuellen Bedür fnisse ab und schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
2 ... *
3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann gegenüber den Anstellungsbe- hörden anordnen, ihre Schulleiterinnen beziehungsweise Schulleiter an vom Depa r- tement obligatorisch erklärten We iterbildungen teilnehmen zu lassen.

§ 22 Kostenübernahme bei Weiterbildungen

1 Hinsichtlich der Kostenübernahme bei Weiterbildungen sind die §§ 17 und 18 analog anwendbar.

§ 23 Spesen

1 Spesen, die im Zusammenhang mit Weiterbildungen anfallen, werden vom Kanton nicht vergütet.

4. Weiterbildung von Lehrpersonen an den kantonalen Schulen

4.1. Allgemeines

§ 24 Weiterbildungsvorhaben

1 Die Schulleitung spricht mit den Lehrpersonen deren konkrete Weiterbildungsvor- haben nach Massgabe der institutionellen und i ndividuellen Bedürfnisse ab und schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
2 ... *

§ 25 Globalbudget; Kompetenzen der Schulleitung

1 Die Schulleitung verfügt im Rahmen ihres Globalbudgets über finanzielle Mittel für die individuellen und gemeinsamen We iterbildungen ihrer Lehrpersonen.
2 Die Schulleitung entscheidet im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und je nach Interessenslage des Kantons über a) die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für individuelle Weiterbildun- gen, b) die Durchführung von gemeinsamen Weiterbildungen.
3 Das Interesse bestimmt sich nach § 18 Abs. 3.

4.2. Individuelle Weiterbildung

§ 26 Rahmenbedingungen

1 Die individuelle Weiterbildung ist in der Regel während der unterrichts- freien Arbeitszeit zu absolvieren. Ausnahmen sin d von der Schulleitung zu bewill i- gen. *
2 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. *

§ 27 * ...

§ 28 Vereinbarung *

1 Eine Vereinbarung über eine individuelle Weiterbildung, die eine Verpflichtung s- zeit gemäss § 5 nach sich zieht, w ird zwischen der Lehrperson und der Schulleitung abgeschlossen und hat insbesondere deren Ziel, die Verpflichtungszeit, die Rücker- stattungspflicht, den Auszahlungsmodus und die Pflicht zur Berichterstattung zu enthalten. *

§ 29 Berichterstattung

1 Lehrper sonen, die eine individuelle Weiterbildung absolvieren, haben die Pflicht, der Schulleitung über ihre Tätigkeit während der vorerwähnten Weiterbildung in geeigneter Form Bericht zu erstatten. *
2 Diese Pflicht besteht unabhängig von Dauer und Umfang der individuellen We i- terbildung. *

§ 30 Controlling

1 Die Schulleitungen haben im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung an das Departement Bildung, Kultur und Sport auch über die Weiterbildungen ihrer Lehr- personen Bericht zu erstatten.

4.3. Gemeinsame Weite rbildung

§ 31 Rahmenbedingungen

1 Gemeinsame Weiterbildungen finden in der Regel während der unterrichtsfreien Arbeitszeit statt. Die Schulleitung kann Ausnahmen vorsehen. *
2 Die Schulleitung stellt den Unterricht gemäss Stundenplan sicher. Das Depart e- ment Bildung, Kultur und Sport kann bei kantonalem Interesse Ausnahmen bewill i- gen. *

5. Rechtsschutz *

§ 31a * Anwendbares Recht

1 nung gelten die einschlägigen Regelungen des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 1) zum Rechtsschutz.
1) SAR 411.200

6. Schlussbestimmung *

§ 32 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. J a- nuar 2007 in Kraft. Aarau, 15. November 2006 Regierungsrat Aargau Landammann W ERNLI Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

11.05.2011 01.08.2011 § 12 Abs. 3 aufgehoben AGS 2011/3 - 30

27.06.2012 01.08.2013 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2012/7 - 12

27.06.2012 01.08.2013 § 6 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2012/7 - 12

27.06.2012 01.08.2013 Titel 2. geändert AGS 2012/7 - 12

27.06.2012 01.08.2013 § 15 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2012/7 - 12

27.06.2012 01.08.2013 § 19 Abs. 1 aufgehoben AGS 2012/7 - 12

27.06.2012 01.08.2013 § 19 Abs. 2 geändert AGS 2012/7 - 12

27.06.2012 01.08.2013 § 24 Abs. 2 aufgehoben AGS 2012/7 - 12

16.12.2015 01.08.2016 § 15 Titel geändert AGS 2016/3 - 16

16.12.2015 01.08.2016 § 15 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 16

16.12.2015 01.08.2016 § 15 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2016/3 - 16

16.12.2015 01.08.2016 § 16 Titel geändert AGS 2016/3 - 16

16.12.2015 01.08.2016 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2016/3 - 16

16.12.2015 01.08.2016 § 16 Abs. 2 geändert AGS 2016/3 - 16

1 6.12.2015 01.08.2016 § 16 Abs. 3 eingefügt AGS 2016/3 - 16

16.12.2015 01.08.2016 Titel 5. eingefügt AGS 2016/3 - 16

16.12.2015 01.08.2016 § 31a eingefügt AGS 2016/3 - 16

16.12.2015 01.08.2016 Titel 6. eingefügt AGS 2016/3 - 16

14.09.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2017/5 - 9

14.09.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2017/5 - 9

14.09.2016 01.08.2017 § 14 Abs. 3 eingefügt AGS 2017/5 - 9

14.09.2016 01.08.2017 § 19 Abs. 2 geändert AGS 2017/5 - 9

14.09.2016 01.08.2017 § 19 Abs. 3 eingefügt AGS 2017/5 - 9

14 .09.2016 01.08.2017 § 20 Abs. 1 geändert AGS 2017/5 - 9

14.09.2016 01.08.2017 § 20 Abs. 2 eingefügt AGS 2017/5 - 9

14.09.2016 01.08.2017 § 26 Abs. 1 geändert AGS 2017/5 - 9

14.09.2016 01.08.2017 § 26 Abs. 2 eingefügt AGS 2017/5 - 9

14.09.2016 01.08.2017 § 31 A bs. 1 geändert AGS 2017/5 - 9

14.09.2016 01.08.2017 § 31 Abs. 2 geändert AGS 2017/5 - 9

14.02.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2018/4 - 12

14.02.2018 01.08.2018 § 15 aufgehoben AGS 2018/4 - 12

14.02.2018 01.08.2018 § 16 aufgehoben AGS 2018/4 - 12

14.02.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 2 aufgehoben AGS 2018/4 - 12

14.02.2018 01.08.2018 § 27 aufgehoben AGS 2018/4 - 12

14.02.2018 01.08.2018 § 28 Titel geändert AGS 2018/4 - 12

14.02.2018 01.08.2018 § 28 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 12

14.02.2018 01.08.2018 § 29 Abs. 1 geändert AGS 2018/4 - 12

14.02.2018 01.08.2018 § 29 Abs. 2 geändert AGS 2018/4 - 12

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 1, lit. c) 14.02.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 12

§ 6 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2012/7 - 12

§ 6 Abs. 2, lit. b) 27.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2012/7 - 12

Titel 2. 27.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2012/7 - 12

§ 12 Abs. 3 11.05.2011 01.08.2011 aufgehoben AGS 2011/3 - 30

§ 14 Abs. 1 14.09.2016 01.0 8.2017 geändert AGS 2017/5 - 9

§ 14 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 geändert AGS 2017/5 - 9

§ 14 Abs. 3 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt AGS 2017/5 - 9

§ 15 16.12.2015 01.08.2016 Titel geändert AGS 2016/3 - 16

§ 15 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 12

§ 15 Abs. 1 16.12.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 16

§ 15 Abs. 1, lit. a) 16.12.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 16

§ 15 Abs. 1, lit. b) 27.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2012/7 - 12

§ 16 16.12.2015 01.08.2016 Titel geändert AGS 2016/3 - 16

§ 16 14. 02.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 12

§ 16 Abs. 1 16.12.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 16

§ 16 Abs. 2 16.12.2015 01.08.2016 geändert AGS 2016/3 - 16

§ 16 Abs. 3 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 16

§ 19 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2013 au fgehoben AGS 2012/7 - 12

§ 19 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2013 geändert AGS 2012/7 - 12

§ 19 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 geändert AGS 2017/5 - 9

§ 19 Abs. 3 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt AGS 2017/5 - 9

§ 20 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert AGS 2017/5 - 9

§ 20 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt AGS 2017/5 - 9

§ 21 Abs. 2 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 12

§ 24 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2013 aufgehoben AGS 2012/7 - 12

§ 26 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert AGS 2017/5 - 9

§ 26 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 eingefügt AGS 2017/5 - 9

§ 27 14.02.2018 01.08.2018 aufgehoben AGS 2018/4 - 12

§ 28 14.02.2018 01.08.2018 Titel geändert AGS 2018/4 - 12

§ 28 Abs. 1 14.02.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 12

§ 29 Abs. 1 14.02.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 12

§ 29 Abs. 2 14.02.2018 01.08.2018 geändert AGS 2018/4 - 12

§ 31 Abs. 1 14.09.2016 01.08.2017 geändert AGS 2017/5 - 9

§ 31 Abs. 2 14.09.2016 01.08.2017 geändert AGS 2017/5 - 9

Titel 5. 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 16

§ 31a 16.12.2015 01.08. 2016 eingefügt AGS 2016/3 - 16

Titel 6. 16.12.2015 01.08.2016 eingefügt AGS 2016/3 - 16
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