Gesetz über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung der Fachhochschu... (414.72)
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Gesetz über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz

- 1 - Gesetz über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz vom 13. Mai 1998 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 7, Absatz 2 und 102, Ziffer 7 der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel 13, Absatz 1, 15, Ziffer 2, 31, Absatz 1, Ziffer 2 und
42, Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 41 des Gesetzes vom 28. März 1996 über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Der Kanton Wallis tritt dem interkantonalen Konkordat zur Schaffung der

Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) bei.

Art. 2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes betraut. Er erlässt alle

Vorschriften, die zur Umsetzung der vom zuständigen Organ der HES-SO (strategischer Ausschuss) geschaffenen Anwendungsbestimmungen nützlich sein können.

Art. 3 Der Staatsrat verpflichtet sich, gemeinsam mit den Regierungen der dem

Konkordat beitretenden Kantone und in Übereinstimmung mit den jeweiligen Parlamenten ein geeignetes parlamentarisches Kontrollverfahren zu entwickeln.
Art. 4
1 Dieses Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.
2 Der Staatsrat veröffentlicht das vorliegende Gesetz sowie das Konkordat und die Ausführungsbestimmungen im Amtsblatt. Er setzt das Inkrafttreten des Gesetzes fest
1
. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 13. Mai
1998. Der Präsident des Grossen Rates: François Gay Die Schriftführer: Hans-Peter Constantin, Grégoire Dayer
1 Inkrafttreten am 1. Oktober 1998.
- 2 - Interkantonales Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES - SO) Die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt möchten in der Westschweizer Region eine qualitativ hochstehende Berufsbildung von universitärem Niveau sicherstellen, die gleichzeitig wissenschaftlich fundiert sowie praxisorientiert ist, und die Berufsaussichten der jungen Menschen verbessern. Daher kommen sie wie folgt überein:
1. Allgemeines

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt beschliessen die Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES-SO), dies im Einklang mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (FHSG), der Verordnung über die Fachhochschulen (FHSV) und der Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome vom 12. September 1996, die am 1. Oktober 1996 in Kraft getreten ist.

Art. 2 Spezielle Vereinbarungen

Die HES-SO kann spezielle Vereinbarungen schliessen, um die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen oder Organismen, vor allem mit anderen Schweizer Fachhochschulen, zu fördern. Zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern schliesst die HES-SO eine Rahmenvereinbarung, in der die besonderen Vereinbarungen der Konkordatskantone mit dem Kanton Bern behandelt werden.

Art. 3 Subsidiaritätsprinzip

Die Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der Fachhochschule Westschweiz und ihren Organen zugewiesen sind, werden nach kantonalem Recht von den zuständigen Stellen wahrgenommen.

Art. 4 Anwendungsbereich

Die HES-SO besteht aus Schulen in den Kantonen, die auf den Gebieten Industrie, Gewerbe und Arbeit, Dienstleistungen und Landwirtschaft von der Eidgenossenschaft anerkannte Ausbildungszweige anbieten. Die Schulen können sich pro Bereich, pro Kanton oder pro Region zu Hochschulen zusammenschliessen. Der Führungsausschuss erstellt periodisch die Liste dieser Schulen und Hochschulen.
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Art. 5 Rechtspersönlichkeit

Die HES-SO ist ein öffentlich-rechtliches Institut mit juristischer Rechtspersönlichkeit. Sie geht keiner gewinnbringenden Tätigkeit nach. Die zivilrechtliche Haftung der zentralen Organe der HES-SO wird durch die im Standortkanton gültigen Gesetze und Bestimmungen geregelt.

Art. 6 Verwaltungssitz

Der Verwaltungssitz der HES-SO befindet sich in Delsberg im Kanton Jura.

Art. 7 Gleichstellung von Mann und Frau

Die Bezeichnungen für Personen, Status oder Funktion beziehen sich gleichermassen auf beide Geschlechter.
2. Organe

Art. 8 Organe

Die HES-SO besteht aus folgenden Organen:
1.0 Zentrale Organe
1.1 Strategisches Organ
1.1.1 Der strategische Ausschuss
1.2 Ausführende Organe
1.2.1 Der Führungsausschuss
1.2.2 Der Generalsekretär
1.3 Beratende Organe
1.3.1 Der Rat der HES-SO
1.3.2 Die wissenschaftlichen Kommissionen
1.3.3 Die Direktorenkonferenzen
1.4 Kontrollorgan
2.0 Schulen oder Hochschulen
2.1 Schul- oder Hochschulräte
2.2 Schul- oder Hochschuldirektionen
1. Zentrale Organe
1.1 Strategisches Organ
1.1.1 Der strategische Ausschuss

Art. 9 Zusammensetzung

Der strategische Ausschuss besteht aus sechs, die Kantone vertretenden Staatsräten.
- 4 - Sie können nicht vertreten werden.

Art. 10 Kompetenzen

Der strategische Ausschuss hat folgende Kompetenzen: a) Er legt auf Vorschlag des Führungsausschusses die strategischen Ziele fest, wählt vor allem die Spezialgebiete aus, bestimmt die Studiengänge und die Fort-und Weiterbildungsprogramme, definiert und verteilt die Kompetenzzentren. b) Er bestimmt das jährliche Budget und den mehrjährigen Finanzplan auf Vorschlag des Führungsausschusses. c) Er legt im Rahmen des Budgets die strategische Reserve fest. d) Er setzt gemäss den im vorliegenden Konkordat genannten Kriterien die kantonalen Beiträge und die Beiträge für die Wiederverteilung an Schulen oder Hochschulen fest. e) Er bestimmt die Höhe des Kursgeldes. f) Er legt die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Lehr- und Forschungspersonal fest g) Er überwacht die Erreichung der strategischen Ziele. h) Er schliesst Vereinbarungen mit anderen Institutionen oder Organismen, im besonderen mit anderen Schweizer Fachhochschulen. i) Er schliesst eine Rahmenvereinbarung mit dem Kanton Bern. j) Er genehmigt die Jahresbuchhaltung. k) Er ernennt den Rat der HES-SO. l) Er ernennt den Führungsausschuss, seinen Präsidenten und Vizepräsidenten. m) Er stellt den Generalsekretär an und erstellt dessen Pflichtenheft auf Vorschlag des Führungsausschusses. n) Er bestimmt das Kontrollorgan. o) Er unterzeichnet die Abkommen mit privatrechtlichen Schulen.

Art. 11 Entscheide

Die Entscheide werden gemeinsam getroffen.

Art. 12 Versammlungen

Der strategische Ausschuss versammelt sich mindestens zweimal jährlich; der Vorsitz wird turnusweise von einem der Mitglieder übernommen.
1.2 Ausführende Organe
1.2.1Der Führungsausschuss

Art. 13 Zusammensetzung

Der Führungsausschuss besteht aus elf Mitgliedern, wovon mindestens je ein Vertreter pro Konkordatskanton; die Direktoren der Schulen oder Hochschulen werden von fünf von den jeweiligen Direktorenkonferenzen vorgeschlagenen Mitgliedern vertreten. Der Generalsekretär nimmt im Beraterstatus an den Sitzungen teil. Die Mitglieder werden für vier Jahre ernannt und können wiedergewählt werden. Die Dauer des Mandats ist auf zwölf Jahre begrenzt. Der Führungsausschuss bestimmt über seine Organisation.
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Art. 14 Kompetenzen

Der Führungsausschuss hat folgende ausführende Kompetenzen: a) Er bereitet alle für den strategischen Ausschuss notwendigen Dokumente vor, damit dieser seine Entscheidungen treffen kann. b) Er führt die Entscheide des strategischen Ausschusses aus. c) Er kontrolliert das Erreichen der strategischen Ziele und die Einhaltung des Budgets. d) Er genehmigt die Entwicklungspläne der Schulen oder Hochschulen. e) Er genehmigt die Budgets, die Finanzpläne und die Buchhaltungen der Schulen oder Hochschulen; f) Er organisiert die Beurteilung der Schulen oder Hochschulen. g) Er kündigt die Nominierung der Schul-oder Hochschuldirektoren an. h) Er koordiniert regionale, lokale oder bilaterale, von den Schulen oder Hochschulen geschlossene Abkommen. i) Er vertritt die HES-SO. j) Er stellt Regeln über die Organisation der Studien auf. k) Er legt die Bedingungen für den Wechsel von einem Studiengang in einen anderen und von einer Schule in eine andere fest. l) Er erstellt Richtlinien über Aufnahme, Promotion, Übertritt, Abschlussprüfungen und Diplome.

Art. 15 Entscheide

Bei Entscheiden des Führungsausschusses muss die Stimmenmehrheit der Mitglieder erreicht werden. Der Führungsausschuss ist mit acht anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
1.2.2 Der Generalsekretär

Art. 16 Anstellung

Der Generalsekretär wird vom strategischen Ausschuss auf Vorschlag des Führungsausschusses für eine Dauer von vier Jahren angestellt und kann wiedergewählt werden.

Art. 17 Sekretariat

Das Personal für Sekretariat und Administration wird vom Generalsekretär angestellt.
1.3 Beratende Organe
1.3.1 Der Rat der HES-SO

Art. 18 Zusammensetzung

Der Rat der HES-SO ist ein beratendes Organ des strategischen Ausschusses. Er setzt sich aus 11-15 Vertretern der Wirtschaft und der Universitäten zusammen. Der Generalsekretär und der Präsident des Führungsausschusses nehmen im Beraterstatus an den Sitzungen teil. Der Rat bestimmt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Mitglieder werden für vier Jahre ernannt und können wiedergewählt werden. Die Dauer des Mandats ist auf zwölf Jahre begrenzt.
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Art. 19 Kompetenzen

Der Rat erstellt zu Handen des strategischen Ausschusses Empfehlungen über die allgemeine Politik der HES-SO, im besonderen über die strategischen Ziele, die Kompetenzzentren, die Aus-, Fort-und Weiterbildungsprogramme, die Forschungs- und Entwicklungsprogramme sowie deren Finanzierung. Er handelt auf Anfrage des strategischen Ausschusses oder aus eigenem Antrieb. Er bestimmt die wissenschaftlichen Kommissionen.
1.3.2 Die wissenschaftlichen Kommissionen

Art. 20 Die wissenschaftlichen Kommissionen unterbreiten dem Rat der HES-SO

Vorschläge zu einem bestimmten Thema. Ihre Empfehlungen berücksichtigen die Interdisziplinarität zwischen den Ausbildungs- und Forschungszweigen.
1.3.3 Die Direktorenkonferenzen

Art. 21 Die Direktorenkonferenzen bestehen aus allen Direktoren eines bestimmten

Bereichs. Sie schlagen dem strategischen Ausschuss ihre(n) Vertreter für den Führungsausschuss vor. Durch ihre(n) Vertreter geben sie dem Führungsausschuss ihre Empfehlungen ab über die strategischen Ziele, die Studiengänge, die Vertiefungsrichtungen, die Kompetenzzentren, die Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramme und die Forschungs-und Entwicklungsprogramme. Ihre Empfehlungen berücksichtigen die Interdisziplinarität zwischen den Ausbildungs-und Forschungszweigen
1.4 Kontrollorgan

Art. 22 Es ist Aufgabe des Kontrollorgans, die Buchhaltung sowie die Verwaltung der

HES-SO zu überprüfen. Es legt dem strategischen Ausschuss seinen Jahresbericht vor.
2. Schulen und Hochschulen

Art. 23 Status - Zivilrechtliche Haftung

Die Schulen oder Hochschulen haben einen öffentlich-rechtlichen Status mit oder ohne juristischer Rechtspersönlichkeit oder aber einen privatrechtlichen Status. Die privatrechtlichen Schulen können einen besonderen Status innehaben, der durch eine vom strategischen Ausschuss unterzeichnete Vereinbarung geregelt ist. Die Schulen oder Hochschulen mit einer juristischen Rechtspersönlichkeit sind zivilrechtlich haftbar. Gegebenenfalls übernehmen die Standortkantone die zivilrechtliche Haftung gemäss ihren eigenen rechtlichen Bestimmungen.
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2.1 Schul- oder Hochschulräte

Art. 24 Zusammensetzung

Die Schul- oder Hochschulräte setzen sich im wesentlichen aus Vertretern der kantonalen Behörden und der Wirtschaft zusammen.

Art. 25 Kompetenzen

Die Schul- oder Hochschulräte haben im Rahmen der strategischen Ziele, des Budgets und der Bestimmungen der HES-SO folgende Kompetenzen: a) Sie geben den Vorbescheid zu den Entwicklungsplänen. b) Sie geben den Vorbescheid zu den Budgets, Finanzplänen und der Buchhaltung. c) Sie schlagen unter Vorbehalt des Vorbescheids des Führungsausschusses die Wahl des Direktors vor. d) Sie geben den Vorbescheid für die Anstellung von stellvertretenden Direktoren, Abteilungsleitern, Lehr-und Forschungspersonal. e) Sie geben den Vorbescheid zum Abschluss von lokalen, regionalen oder bilateralen Abkommen. Die Kantone können diese Kompetenzen erweitern.
2.2 Schul- und Hochschuldirektionen

Art. 26 Zusammensetzung

Die Direktion einer Schule oder Hochschule besteht aus dem Direktor, den stellvertretenden Direktoren und den Abteilungsleitern.

Art. 27 Kompetenzen

Der Direktor hat folgende Kompetenzen: a) Er schlägt dem Führungsausschuss den Entwicklungsplan vor. b) Er schlägt dem Führungsausschuss die Budgets, die Finanzpläne und die Buchhaltung vor. c) Er übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Entwicklung der Schule oder Hochschule. d) Er übernimmt die Verantwortung für die Aus- und Weiterbildungsprogramme sowie für die Forschungs-und Entwicklungsprogramme. e) Er stellt die Verantwortung für die Bewertungen und Prüfungen sicher. f) Er schlägt die Anstellung oder die Wahl der stellvertretenden Direktoren, der Abteilungsleiter und des Lehr-und Forschungspersonals gemäss den Rahmenbedingungen der HES-SO und den kantonalen Bestimmungen vor. g) Er verwaltet das Personalwesen und das Material. h) Er schlägt die Anstellung von technischem und administrativem Personal gemäss den kantonalen Bestimmungen vor. i) Er stellt die Kontakte zu den lokalen oder regionalen Wirtschaftskreisen sicher. j) Er schliesst regionale, lokale oder bilaterale Abkommen mit Ausbildungsund Forschungsstätten unter Vorbehalt der Koordination mit dem Führungsausschuss. k) Er verwaltet Forschungsprojekte und -mandate.
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3. Personal der Schulen oder Hochschulen

Art. 28 Direktor

Der Direktor jeder Schule oder Hochschule wird gemäss den kantonalen Bestimmungen unter vorheriger Benachrichtigung des Führungsausschusses gewählt.

Art. 29 Lehr- und Forschungspersonal

Die stellvertretenden Direktoren, Abteilungsleiter sowie das Lehr- und Forschungspersonal werden auf Empfehlung des Direktors gemäss den Rahmen-bedingungen der HES-SO und den kantonalen Bestimmungen angestellt oder gewählt. Sie können dazu aufgerufen werden, ihre Tätigkeit in einer anderen Schule oder Hochschule auszuüben.

Art. 30 Technisches und administratives Personal

Das technische und administrative Personal wird gemäss den kantonalen Bestimmungen auf Empfehlung des Direktors angestellt.

Art. 31 Konsultation und Mitwirkung des Personals

Das Personal wird konsultiert und wirkt bei den es betreffenden Entscheidungen mit.

Art. 32 Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen Schule, Hochschule und Personal werden gemäss den kantonalen Bestimmungen geschlichtet.
4. Studenten

Art. 33 Aufnahmebedingungen

Innerhalb eines Studiengangs sind die Aufnahmebedingungen für alle Kandidaten identisch. Der Zugang zu den Studien steht generell allen Kandidaten offen, die die Aufnahmebedingungen der HES-SO erfüllen.

Art. 34 Immatrikulation

Die Studenten werden in einer Schule oder Hochschule durch Übertragung der Kompetenzen der HES-SO immatrikuliert.

Art. 35 Schulgeld

Die Schulen oder Hochschulen erheben für jeden Studiengang ein einheitliches Schulgeld, dessen Höhe vom strategischen Ausschuss festgesetzt wird. Die Höhe des Schulgelds wird gemäss dem Gegenseitigkeitsprinzip mit den Gebühren der anderen Schweizer Fachhochschulen harmonisiert. Jeder Kanton kann den in seinem Hoheitsgebiet wohnhaften Studenten das ganze Schulgeld oder einen Teil rückvergüten.
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Art. 36 Studiengebühren

Die Schulen oder Hochschulen können im Einvernehmen mit der HES-SO für gewisse besonderen Leistungen Beiträge zu den Studiengebühren erheben.

Art. 37 Wechsel von einer Schule in eine andere

Die Übertrittsbedingungen von einem Studiengang in einen anderen werden vom Führungsausschuss festgesetzt.

Art. 38 Diplome

Die vom Präsidenten oder einem Mitglied des strategischen Ausschusses und vom Direktor der Schule oder Hochschule unterzeichneten Diplome werden von der HES-SO verliehen.

Art. 39 Rekurs

Die Studentenrekurse unterstehen den kantonalen Verfahren des Standortkantons der Schule oder Hochschule.
5. Finanzierung

Art. 40 Geldmittel

Die Geldmittel der HES-SO stammen hauptsächlich aus eidgenössischen Subventionen und finanziellen Beiträgen der Kantone. Die finanzielle Beteiligung der Kantone wird vom strategischen Ausschuss im Rahmen des vierjährigen Finanzplanes unter Vorbehalt der budgettechnischen Kompetenzen der kantonalen Parlamente festgesetzt und besteht aus drei Teilen: - ein von den Kantonen bezahlter Pauschalbeitrag; - ein von jedem Kanton proportional zur Anzahl Studenten dieses Kantons in der HES-SO bezahlter Beitrag; - ein von den Standortkantonen proportional zur Anzahl Studenten, die eine Schule oder Hochschule dieses Kantons besuchen, bezahlter Beitrag.

Art. 41 Geldmittel der Schulen oder Hochschulen

Die Einnahmen der Schulen oder Hochschulen stammen aus folgenden Quellen: Direkte Einnahmen der Schulen - Schulgeld und Beteiligung an den Studiengebühren der Studenten; - Einnahmen aus Forschungsarbeiten, Mandaten und anderen Aktivitäten für Dritte; - Beteiligung der Kantone, die nicht Mitglied der HES-SO sind Beiträge von der HES-SO - Pauschalbetrag pro Student und nach Studiengang; - Impulsbeträge aus der strategischen Reserve; Beiträge vom Standortkanton jeder Schule oder Hochschule - Rest der Ausgaben, die von den direkten Einnahmen der Schulen und den Beiträgen der HES-SO nicht gedeckt werden.
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Art. 42 Angemessenheit

Zwischen den finanziellen Beiträgen der Kantone und den an ihre Schulen oder Hochschulen rückvergüteten Beträgen besteht eine angemessene Beziehung.

Art. 43 Fakturierung

Der strategische Ausschuss kann eine Fakturierung einer Schule oder einer Hochschule an eine andere oder eines Kantons an einen anderen genehmigen.

Art. 44 Strategische Reserve

Die strategische Reserve soll gemäss den Bestimmungen des strategischen Ausschusses vor allem Spezialgebiete und Kompetenzzentren sowie die berufliche Fort- und Weiterbildung entwickeln und fördern. Diese Reserve muss mindestens zehn Prozent des Jahresbudgets betragen.

Art. 45 Immobilien

Die Schulgebäude mit ihrer Ausstattung bleiben Eigentum des Kantons.

Art. 46 Finanzielle Verwaltung

Die finanzielle Verwaltung der HES-SO ist durch ein vereinheitlichtes Finanz- und Buchhaltungssystem gemäss einheitlichen Verfahren sichergestellt.
6. Gerichtsbarkeit

Art. 47 Streitigkeiten

Die Kantone unterbreiten ihre aus der Anwendung des vorliegenden Konkordats hervorgehenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten. Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, die beide gemeinsam den dritten Schiedsrichter wählen, der den Vorsitz innehat. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Parteien wird der Präsident des Schiedsgerichts vom Präsidenten des Gerichts des für das Verwaltungsrecht zuständigen Standortkantons der HES-SO bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet gerecht und wendet das Verwaltungsverfahren des Standortkantons der HES-SO an. Berufungsinstanz gegen Gerichtsentscheide ist das Bundesgericht.
7. Dauer, Evaluation, Kündigung

Art. 48 Dauer

Das Konkordat gilt für eine unbestimmte Dauer.

Art. 49 Evaluation

Der strategische Ausschuss wird die Anwendung des Konkordats innerhalb von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten ein erstes Mal evaluieren und gegebenenfalls diesbezügliche Massnahmen vorschlagen.
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Art. 50 Kündigung

Das Konkordat kann von einem oder mehreren Kantonen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren zu Anfang eines Schuljahres aufgelöst werden. Die Nichtbezahlung der finanziellen Beiträge durch einen Kanton kommt einer Kündigung gleich. Die Studenten, die ihr Studium konkordatskonform begonnen haben, können ihre Ausbildung trotz Konkordatskündigung zu den gleichen Bedingungen beenden.
8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 51 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung

Die Kantone verfügen ab Inkrafttreten des Konkordats über eine Frist von drei Jahren, um ihre kantonale Gesetzgebung und ihre interkantonalen Abkommen den Bestimmungen dieses Konkordats anzupassen.

Art. 52 Inkrafttretung

Dieses Konkordat tritt nach der Ratifizierung durch den Bundesrat bei seiner Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft. Das vorliegende Konkordat wurde von der Konferenz der Departe-mentsvorsteher der vom Fachhochschuldossier (Dossier HES-SO) betroffenen Kantone anlässlich der Sitzung vom 9. Januar 1997 in Chavannes-près-Renens genehmigt.
- 12 - Anhang In ihrer Sitzung vom 9. Januar 1997 beschlossen die mit dem Fachhochschuldossier betrauten Staatsräte und Minister folgende Anwendungen des Konkordats:

Art. 40 Geldmittel

Die drei Teile der kantonalen Beiträge werden folgendermassen festgesetzt: - von den Kantonen bezahlter Pauschalbeitrag (Mitspracherecht): 5 % ohne Berücksichtigung der finanziellen Lage; - ein von jedem Kanton proportional zur Anzahl Studenten dieses Kantons in der HES-SO bezahlter Beitrag (öffentliche Hand): 50 %; - ein von den Standortkantonen proportional zur Anzahl Studenten, die eine Schule oder Hochschule dieses Kantons besuchen, bezahlter Beitrag (Stand-ortvorteil): 45 %.

Art. 41 Geldmittel der Schulen oder Hochschulen

- Beteiligung der Kantone, die nicht Mitglied der HES-SO sind Gemäss den Artikeln 2 und 10 litt. h) schliesst die HES-SO ein interkantonales Abkommen über die kantonalen Beteiligungen; ein diesbezügliches Projekt sieht einen Prozentsatz von 60 % der Kosten für einen Studenten vor. - Beiträge vom Standortkanton jeder Schule oder Hochschule Der Rest der Ausgaben, die von den direkten Einnahmen der Schulen und den Beiträgen der HES-SO nicht gedeckt werden (genehmigte Mehrkosten), kann lediglich von Unterschieden in der Lohnskala, in den Grundstückpreisen oder den Mietzinsen sowie in den Kosten für Wasser, Gas und Elektrizität herrühren.
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