Dekret über die Jugendstrafrechtspflege
Dekret über die Jugendstrafrechtspflege (DJStP) Vom 14. November 2006 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JS tG) vom 20. Juni
2003 1 ) sowie § 17 des Gesetzes über die Stra frechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 2 ) beschliesst:
1. Behörden
§ 1 1. Jugendanwaltschaft
1 Der Jugendanwaltschaft obliegen di e Strafverfolgung sowie der Vollzug von Strafen und Massnahmen gege nüber Jugendlichen gemäss §§ 11, 13 Abs. 3 und 18 Abs. 2 StPO.
2 Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag des Regierungsrats die er forderliche Anzahl Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, die sich gegenseitig vertreten.
3 Als Jugendanwältin oder Jugendanw alt sind Personen wählbar, die ein Rechtsstudium abge schlossen haben.
4 Die geschäftsführende Jugendanwältin oder der geschäftsführ ende Jugendanwalt bearbeitet auch die nicht fallbezogenen Gesc häfte, vertritt di e Jugendanwaltschaft nach aussen, stellt die Betriebsorganisation sicher und sorgt in dieser Leitungsfunktion für eine einheitliche Praxis aller Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.
1) SR 311.1
2) SAR 251.100
§ 2 2. Schulpflege
1 Die Schulpflege des Schulortes untersuch t und beurteilt im Rahmen des § 13 StPO die strafbaren Handlungen von Jugendlichen, welche die öffentliche Schule besuchen und das 15. Altersjahr nicht vol lendet haben. Vorbehalten bleibt die Überweisung an die Jugendanwaltsc haft gemäss § 13 Abs. 3 StPO.
§ 3 3. Jugendgericht
1 Die Zuständigkeit und die Organisation des Jugendgerichts bestimmt sich nach §§ 14 und 15 StPO.
2 Werden als Jugendrichter oder Jugendric hterinnen Personen gewählt, die nicht bereits als Richter oder Rich terinnen dem Bezirksgericht angehören (§ 15 StPO), so sind sie vom Bezirksgericht in Pflicht zu nehmen.
§ 4 4. Obergericht
1 Zur Beurteilung der Beschwerden und Be rufungen in Jugendstrafsachen gemäss
§ 16 StPO bildet das Obergericht eine Kammer von drei Mitgliedern
(Jugendstrafkammer) mit den erforderlichen Ersatzmitgliedern.
§ 5 5. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Jugendanwaltschaft im Vollzug von St rafen und Massnahmen (§ 18 StPO).
2 Er beaufsichtigt die Tätigkeit dieser Behörde (§ 21 StPO).
§ 6 6. Kompetenzstreitigkeiten
1 Streitigkeiten über die Zuständigkeit der strafrichterlichen Behörden entscheidet die Jugendstrafkammer des Obergerichts.
2. Verfahren
2.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 7 1. Absonderung des Verfahrens
1 Das Jugendstrafverfahren ist als Sonde rverfahren auf Erziehung und Fürsorge durch Schutzmassnahmen und Strafen ausgerichtet.
2 Die Verhandlungen sind von anderweitigen Strafverfahren abzusondern.
§ 8 2. Beteiligung im Verfahren gegen Erwachsene
1 Sind Jugendliche als Täter beziehungsweis e Täterinnen oder als Teilnehmende an einem Strafverfahren gegen Erwachsene bete iligt, so ist die Jugendanwaltschaft zu verständigen. Sie führt das Verfa hren gegen die Jugendlichen.
2 Die Verhandlungen aller Untersuchungs- und Gerichtsbehörden sind so zu führen, dass der Kontakt mit erwachsenen Besc huldigten oder Zeugen und Zeuginnen auf das unerlässlich Notwendi ge beschränkt bleibt.
§ 9 3. Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Verfahren gegen Jugendliche ist in der Regel nicht öffentlich und die Berichterstattung über Verhandlungen in den Medien diesfalls unzulässig.
2 Das Verfahren vor den Gerichten is t ausnahmsweise öffentlich, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder die Jugendlichen es verlangen und diesem Begehren kein höherwertiges Interesse entgegensteht.
3 Die mit der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft betrauten Personen sowie die Geschädigten, soweit es um die Geltendmachung der Zivilforderung geht, und die Vertretung der Bewährungshilfe dü rfen den gerichtlichen Verhandlungen beiwohnen. Die Jugendanwaltschaft und da s Gericht können auch diese Personen von den gerichtlichen Verhandlungen ausschl iessen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
§ 10 4. Zustellungen
1 Vorladungen, Verfügungen, Beschlüsse und Urteile in Jugendstrafsachen sind in der Regel der gesetzlichen Vertre tung der Jugendlichen zuzustellen.
§ 11 5. Mitteilungen an Angehörige und Behörden
1 Die Jugendlichen können in jedem Verf ahrensstadium verlangen, dass die sorgeberechtigten Personen umgehend über ih ren Aufenthaltsort informiert werden.
2 Von wichtigen Massnahmen, namentlic h der Verhaftung oder der Anordnung einer vorsorglichen Schutzmassnahme oder einer Begutachtung, sind die sorgeberechtigten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Über vorsorgliche Schutzmassnahmen sind zudem die Behörde n des Zivilrechtes zu informieren.
3 Erscheinen zivilrechtliche Schutzm assnahmen geboten, beantragen die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden den zuständigen Behörden deren Anordnung beziehungsweise die Abänderung oder Au fhebung bestehender Schutzmassnahmen. Aus wichtigen Gründen können die Zivilbehörden auch mit der Anordnung strafrechtlicher Schutzmassnahmen beauftragt werden.
4 Den Vormundschaftsbehörden ist das Ergebnis der Untersuchung bekannt zu geben. Weitere Behörden können auf Ve rlangen oder von Amtes wegen über das Ergebnis der Untersuchung informiert werd en, wenn es das öffe ntliche Interesse oder die Interessen der Jugendlichen erfordern.
§ 12 6. Einvernahmen von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren
1 Kinder und Jugendliche, die das 15. Altersjahr nicht vollendet haben, sind als Auskunftspersonen zu befragen.
2 Wiederholte Einvernahmen von solche n Kindern und Jugendlichen sind zu vermeiden. Die Personen, welche die erste Einvernahme durchgeführt haben, können an ihrer Stelle Zeugnis ablege n. § 54 Abs. 4 StPO ist sinngemäss anwendbar.
§ 13 7. Verteidigung
1 Die beschuldigten Jugendlichen oder dere n gesetzliche Vertretung haben während des Untersuchungs- und des Gerichtsverfa hrens jederzeit das Recht, einen Verteidiger oder eine Verteidigerin zu bestellen.
2 Falls die beschuldigten Jugendlichen oder deren gesetzlich e Vertretung nicht bereits einen Verteidiger ode r eine Verteidigerin gewä hlt haben, bestellt die Jugendanwaltschaft oder das Präsidium des Jugendgerichts ihnen eine amtliche Verteidigung, wenn a) die Schwere der Tat es erfordert, b) die Jugendlichen und ihre gesetz liche Vertretung zur Verteidigung offensichtlich nicht im Stande sind, oder c) die Jugendlichen für mehr als 24 Stunden in Untersuchungshaft genommen werden oder die vorsorgliche Unterbringung angeordnet wird.
3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden den beschuldigten Jugendlichen oder deren Eltern ganz oder teilweise auferlegt, wenn si e über die entsprechenden Mittel verfügen.
§ 14 8. Zivilansprüche
1 Die Schulpflegen entscheiden in Ve rbindung mit dem Strafverfahren über Zivilansprüche, sofern diese den Hauptwert nicht übersteigen, für welchen nach Zivilprozessordnung der Friedensrichter oder die Friedensrichterin zuständig ist.
2 Der gesetzlichen Vertretung der Jugendlichen ist Gelegenheit zu geben, zu Zivilansprüchen Stellung zu nehmen.
3 Im Übrigen sind die §§ 165 und 195 Ziff. 7 StPO anzuwenden.
§ 15 9. Aktenverwahrung und Akteneinsicht
1 Polizei-, Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten über Jugendliche, die von der Schulpflege beurteilt werden, sind von dieser Behörde, die übrigen Akten von der Jugendanwaltschaft aufzubewahren.
2 Die Akten der Schulpflege sind nach Abschluss des Strafverfahrens oder Erbringung der persönlichen Leistung während mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Die Akten der Jugendanw altschaft sind nach Abschluss des Strafverfahrens oder nach Bezahlung der Busse, Erbringung der persönlichen Leis- tung oder endgültiger Entlassung aus de m Straf- oder Massnahmenvollzug während mindestens 25 Jahren aufzubewahren.
3 Die Akteneinsicht während des Strafverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Das Einsichtsrecht steht den Jugendlichen, deren gesetzlichen Vertretung und der Verteidigung zu. Den Jugendlichen kann die Einsicht ganz oder teilweise verweigert werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
4 Die Akten dürfen auch an Gerichts-, Vormundschafts-, Sozial- und Schulbehörden sowie an mit gutachterlicher Tätigkeit beauftragte Sachverständige und an Vollzugsinstitutionen ausgehändigt werden, wenn es für deren Aufgabenerfüllung oder im Interesse der Jugendlichen erforderlich ist.
5 Versicherungsgesellschaften haben ein R echt auf Einsicht in Strafakten, wenn Zivilforderungen geltend gemacht werden oder Sozialversicherungsansprüche zu prüfen sind. Die Einsicht ist auf das zur Prüfung der Zivilforderung oder der Sozialversicherungsansprüche Notwendige beschränkt.
6 Nach Abschluss des Strafverfahren s dürfen die Akten nur an Behörden herausgegeben werden, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Einsichtnahme angewiesen sind, namentlich Unters uchungsbehörden und Gerichte. Vorbehalten bleiben die Weisungen über die Bearbeitung von Personendaten in der Verwaltung vom 9. November 1987 1 ) .
7 Nach Abschluss des Strafverfahrens entscheidet das Departement Volkswirtschaft und Inneres über Streitigkeiten betreffend di e Aktenherausgabe und Akteneinsicht.
§ 16 10. Verzicht auf Strafverfolgung
1 Jede Behörde prüft und entscheidet auf ihrer Stufe, ob im Einzelfall auf die Verfolgung wegen Geringfügigkeit des Versc huldens und der Tatf olgen verzichtet werden kann (§ 24 Abs. 2 StPO).
2 Die Disziplinargewalt der Lehrkräfte in der Erledigung geringfügiger Vorfälle bei der Schülerschaft, innerhalb und ausserhalb des Schulunterrichts, bleibt vorbehalten.
2.2. Das Untersuchungsverfahren
§ 17 1. Strafanzeige
1 Strafanzeigen gegen Jugendliche, welche die öffentliche Schule besuchen und die das 15. Altersjahr nicht vollendet haben, sind bei der Schulpflege anzubringen.
1) AGS1996 S. 183; aufgehoben (AGS 2008 S. 86)
2 Strafanzeigen gegen alle übrigen Jugend lichen sind bei der Jugendanwaltschaft zu erstatten.
3 In allen Fällen kann die Strafanzeige au ch bei der Kantonspolizei erstattet werden.
§ 18 2. Abklärung der pers önlichen Verhältnisse
1 Zur Abklärung der persönlichen Verhältn isse der Jugendlichen sind nötigenfalls die Eltern, die mit der Vormundschaft betraute Person, Mitarbeitende der Sozialbehörde sowie die Lehr- und Ausbildungskräfte anzuhören.
2 Zur ambulanten oder stationären Beoba chtung und Begutachtung der Jugendlichen werden Sachverständige oder Fachstellen namentlich aus den Bereichen der Medizin, Psychologie und Pädagogik beigezogen.
3 Die Einweisung in eine Beobachtungsst ation oder in eine andere geeignete Einrichtung ist zulässig, sofern dies im Interesse einer einwandfreien Abklärung der persönlichen Verhältnisse als zweckmässig erscheint.
§ 19 3. Untersuchungshaft
1 Untersuchungshaft darf nur angeordnet we rden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorsorglich angeordnete Schutzmassn ahme erreicht werden kann.
2 Die Untersuchungshaft ist in einer be sonderen Einrichtung oder Abteilung einer Haftanstalt getrennt von den erwachsenen Gefangenen zu vollziehen.
3 Die Betreuung der Jugendlichen in de r Untersuchungshaft erfolgt durch die Jugendanwaltschaft. Diese Aufgabe kann speziell ausgebildeten Mitarbeitenden der Vollzugseinrichtung oder der Bewährungshilfe übertragen werden.
§ 20 4. Einstellung der Untersuchung
1 Die zuständige Untersuchungsbehörde ste llt das Verfahren nach den Vorschriften des Art. 7 JStG ein. Vorbeh alten bleibt der Verzicht auf die Strafverfolgung gemäss
§ 16.
2 Sie wendet dabei die Vors chriften der Strafprozessordnung über die Einstellung der Untersuchung sinngemäss an.
3 Die Beiträge der Jugendlichen und deren Eltern an die bis zur Einstellung anfallenden Untersuchungskosten für vorso rglich angeordnete Schutzmassnahmen werden in sinngemässer Anwendung der Bestimmung der Strafprozessordnung über die Beteiligung an den Vollzugskosten festgelegt.
§ 21 5. Einstellung zum Zwecke der Mediation
1 Die zuständige Untersuchungsbehörde ka nn unter den Voraussetzungen von Art. 8 JStG das Verfahren vorläufig einstell en und die Durchführung einer Mediation anordnen.
2 Die zuständige Untersuchungsbehörde bes timmt die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.
3 Die zuständige Untersuchungsbehörde er teilt den Auftrag zur Durchführung der Mediation schriftlich und setzt eine Frist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Mediation. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate und kann auf begründeten Antrag der beauftragten Organisation oder Person hin auf längstens zwei Jahre verlängert werden.
4 Die mit der Mediation betraute Orga nisation oder Person erstattet regelmässig schriftlich Bericht über ihre Bemühungen. Sie übermittelt der Untersuchungsbehörde das Ergebnis der Me diation in einem Protokoll zusammen mit der Kopie der allenfalls getroffenen Vereinbarung.
5 Nimmt der oder die Jugendliche unentschuldigt nicht an den Gesprächen teil oder verweigert er oder sie trotz Mahnung auf a ndere Weise die Mitarbeit oder begeht er oder sie während der Dauer der Mediation weitere Straftaten, wird die Mediation abgebrochen und das Strafverfahren fortgesetzt. Die mit der Mediation beauftragte Organisation oder Person orientiert die Untersuchungsbehörde unverzüglich über die Verweigerung der Mitarbeit.
6 Nach erfolgreicher Mediation und vo llständiger Erfüllung der zustande- gekommenen Vereinbarung stellt die Un tersuchungsbehörde das Verfahren in Anwendung von § 20 endgültig ein.
2.3. Das Verfahren vor der richterlichen Behörde
§ 22 1. Schulpflege
1 Die Schulpflege entscheidet darüber, ob der oder die beschuldigte Jugendliche vor der Behörde zu erscheinen hat. Auf das pe rsönliche Erscheinen kann nur verzichtet werden, wenn die persönliche Anhörung dur ch eine Delegation der Schulpflege vorgenommen worden ist. Die Delegati on der Anhörung an die Schulleitung ist unzulässig.
2 Ist der oder die Jugendliche von ei nem Elternteil oder von der mit der Vormundschaft betrauten Person begleitet, so wird der Entscheid mündlich eröffnet; andernfalls sowie auf ausdrückliches Ve rlangen der Begeleitperson wird der Entscheid schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt.
3 Das Entscheiddispositiv ist in jedem Fall schriftlich zu den Akten zu nehmen.
§ 23 2. Jugendgericht
1 Die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Verfahren vor Bezirksgericht sind sinngemäss anzuwenden.
2 Für das Mediationsverfahren gelten di e Vorschriften des § 21 sinngemäss.
3 Die Beschuldigten können bei der Einv ernahme einzelner Zeugen und Zeuginnen oder für die Dauer einzelner Erörterungen oder der Anhörung der Parteivorträge von der Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn das zu ihrem Schutz erforderlich erscheint.
4 Beantragt die Jugendanwa ltschaft eine Unterbringung oder eine Freiheitsstrafe, vertritt sie die Anträge persönlich vor Gericht.
§ 24
1 ) 3. Rechtsmittelinstanzen
1 Beschlüsse und Urteile der Schulpflege können innert 20 Tagen nach schriftlicher Zustellung beim Jugendgericht angefochte n werden, dessen Entscheid endgültig ist.
2 Rechtsmittel gemäss Strafprozessordnung an die Jugendstrafkammer des Obergerichts weitergezogen werden.
§ 25 4. Legitimation
1 Zur Einlegung von Rechtsmitteln legitimiert sind die Jugendlichen und deren gesetzliche Vertretung. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, so sind Vater und Mutter selbständig zur Einle gung von Rechtsmitteln befugt.
2 Absatz 1 gilt auch für die Einsprache gegen einen Strafbefehl.
§ 26 5. Verfahrenskosten
1 Im Verfahren, das mit Urteil der Schulpflege abgeschlossen wird, werden keine Kosten auferlegt und keine Part eientschädigungen ausgerichtet.
2 In allen anderen Fällen werden bei ei ner Verurteilung die Verfahrenskosten den Jugendlichen auferlegt. Aus besonderen Gr ünden, insbesondere bei Mittellosigkeit der Jugendlichen, kann von der Auflage von Gebühren und Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
3 Die Kosten werden den Eltern auferleg t, oder die Eltern werden für die den Jugendlichen auferlegten Kosten solidar isch haftbar erklärt, wenn ihnen ein pflichtwidriges Verhalten zur Last fällt. Bei Mittellosigkeit der Eltern kann von der Auflage von Gebühren und Verfahrenskos ten ganz oder teilweise abgesehen werden. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4 Die Beiträge der Jugendlichen und dere n Eltern an die bis zum Urteil beziehungsweise bis zur Eins tellung anfallenden Kosten für vorsorglich angeordnete Schutzmassnahmen werden in sinnge mässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Beteiligung an den Vollzugskosten festgelegt.
1) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 423).
2.4. Vollzug
§ 27 1. Zuständigkeiten
a) Jugendanwaltschaft
1 Der Vollzug in Jugendstrafsachen ist Aufg abe der Jugendanwaltschaft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde hierfür zuständig erklärt wird.
2 Die Jugendanwaltschaft übernimmt insbesondere folgende Aufgaben a) Bestimmung der mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung betrauten Person in sinngemässer Anwendung von § 54 Abs. 1–3 SMV 1 ) , b) Bestimmung der mit dem Vollzug de r Unterbringung betrauten Person oder Einrichtung, c) Einholung der Berichte der mit de r Aufsicht, persönlichen Betreuung, ambulanten Behandlung oder Unterbringung betrauten Person oder Einrichtung und Überwachung der Einhaltung erteilter Weisungen, d) Änderung oder Beendigung der Massnahme nach den Vorschriften des Jugendstrafgesetzes oder Stellung de s Antrags auf Änderung oder Beendigung der Massnahme beim urteilenden Gericht, e) Bestimmung des Einsatzortes de r von der Jugendanwaltschaft oder dem Gericht angeordneten persönlichen Leistung, sofern dieser nicht bereits im zu vollziehenden Urteil festgelegt ist, f) Ansetzen der Frist zur Erbringung der persönlichen Leistung, die in der Regel höchstens ein Jahr betragen soll, g) Einzug der von ihr ausgefällten Bussen und Kosten, h) Entscheid über das Gesuch um Um wandlung einer Busse in persönliche Leistung, i) Bestimmung der Einrichtung und einer hiervon unabhängigen Begleitperson für den Freiheitsentzug. Als Begleitper son werden in der Regel die in der Jugendsozialarbeit erfahrenen Mita rbeitenden der Jugendanwaltschaft eingesetzt, k) Bestimmung der Begleitung der Juge ndlichen während der Probezeit durch in der Jugendsozialarbeit erfahrene Mitarbeitende der Juge ndanwaltschaft oder eine andere in der Jugendstrafrechts pflege erfahrene Fachstelle oder Fachperson, l) Entscheid über die Rückversetzung in den Freiheitsentzug bei Verstoss gegen Weisungen.
3 Die Jugendanwaltschaft nimmt Einsit z in der Fachkommission zur Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug gemäss Art. 25 Abs. 2 JStG. Das Verfahren für die Anhörung der Fachkommissi on richtet sich sinngemäss nach den §§ 59–61 SMV.
1) Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV) vom 9. Juli 2003 (SAR 253.111 )
§ 28 b) Andere Vollzugsorgane
1 Die Schulpflege vollzieht die v on ihr ausgesprochenen Sanktionen.
2 Die Gerichtskasse besorgt den Einzug de r vom Jugendgericht ausgefällten Bussen und Kosten.
§ 29 2. Verteilung der Busseneinnahmen
1 Die Abrechnung über den Gemeindeante il an den von der Jugendanwaltschaft eingezogenen Bussen aus Strafbefehlen e rfolgt am Ende des Kalenderjahres.
§ 30 3. Vollzugskosten
1 Die Verlegung der Vollzugskosten richte t sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 1. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Dekrets sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen, insbesondere das Dekret über die Jugendstrafrechtspflege vom 27. Oktober 1959 1 ) , aufgehoben.
§ 32 2. Übergangsrecht
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dies es Dekrets hängigen J ugendstrafrechtsfälle sind nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu erledigen.
§ 33 3. Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in de r Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am1. Januar
2007 in Kraft. Der Regierungsrat tei lt dem Bund gemäss Art. 391 StGB die Neuerung mit. E GGER Protokollführer S CHMID
1) AGS Bd. 4 S. 758; Bd. 7 S. 476; Bd. 11 S. 548; Bd. 12 S. 249; 2000 S. 9; 2002 S. 381, 396;
2004 S. 48
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