Reglement des Staatsrates (172.011)
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Reglement des Staatsrates

Reglement des Staatsrates vom 15.01.1997 (Stand 09.09.2016) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 53 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 73 und folgende des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März
1996 (GORPG); auf Antrag des Präsidiums, beschliesst:

Art. 1 Verteilung

1 Der Staatsrat entscheidet über die Zuteilung der Departemente an der ersten Sitzung nach seiner Gesamterneuerung und im Fall von Ersatzwah - len während der Amtsperiode. Er richtet sich dabei nach dem Anciennitäts - prinzip im Amt; bei Gleichheit ist das Alter entscheidend. *

Art. 2 Präsidium - Rangordnung

1 Der Staatsrat wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten an der ersten Sitzung nach seiner Gesamterneuerung für ein Jahr. Für die fol - genden Jahre findet die Wahl am letzten Mittwoch des Monats April statt.
2 Die Rangordnung im Turnus für die Präsidentenwahl erfolgt nach dem Amtsalter; bei Gleichheit ist das Alter entscheidend.
3 Der Präsident und der Vizepräsident treten ihr Amt am 1. Mai an. Der scheidende Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar.

Art. 3 Departementsleitung

1 Jedes Departement steht unter der Leitung eines Mitglieds des Staatsra - tes; dieses trägt den Titel eines Departementsvorstehers. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Jeder Departementsvorsteher hat einen Stellvertreter, der ihn im Abwe - senheits- oder Verhinderungsfalle vertritt.
Art. 4
1 Der Staatsrat entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Departe - menten.
2 Betrifft ein Geschäft mehrere Departemente, beauftragt er eines davon mit der Führung und mit der Erstellung eines Gesamtberichtes.

Art. 5 Verwaltungsrat

1 Die Person, die vom Staatsrat bezeichnet wird, den Kanton in einem Ver - waltungsrat zu vertreten, nimmt in der Gesellschaftsstrategie das öffentli - che Interesse wahr, wenn nötig durch Einholen von Instruktionen. Sie er - stattet Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Der Auftrag eines Vertreters ausserhalb des Staatsrates erlischt am Ende der Verwaltungsperiode, in welcher er erteilt wurde und auf alle Fälle am Tag der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre, an welchem der Vertreter das 70. Altersjahr erfüllt.
3 Für die Handlungen während diesem Auftrag und die Verantwortlichkeit daraus gilt der Vertreter als öffentlicher Beamter. In dieser Eigenschaft si - chert ihm der Staat denselben Beistand zu, wie seinen Beamten.

Art. 6 Nebenbeschäftigungen

1 Die Mitglieder des Staatsrates und der Staatskanzler dürfen keine andere gewinnbringende Tätigkeit übernehmen oder ausüben, noch eine Leitungs- oder Kontrollfunktion in einer Organisation mit wirtschaftlichem Zweck inne - haben, ausser diese Funktion unterstehe der unmittelbaren Ernennung durch den Staatsrat.
2 In einem Verzeichnis zuhanden des Staatsrates legen sie ihre wirtschaftli - chen Interessenverbindungen dar.
1 Sitzungen

Art. 7 Weisung

1 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten bezüglich der Vorbereitung der Sit - zungen, der Beratungen sowie der Eröffnung seiner Entscheide mittels Weisungen.

Art. 8 * Zirkulationsentscheide

1 Wenn Dringlichkeit besteht oder während der Sommerpause, kann ein Entscheid auf dem Zirkulationsweg getroffen werden. Dieser Entscheid be - darf der schriftlichen Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern des Staatsrates, es sei denn, die Beratung wird von zwei Mitgliedern des Staatsrates verlangt. Dieser Entscheid muss im Protokoll der nächsten or - dentlichen Sitzung unter «Zirkulationsentscheide» informationshalber auf - geführt werden.
2 Im Falle von dringlichen vorsorglichen Massnahmen entscheidet der Prä - sident und informiert die Mitglieder des Staatsrates anlässlich der nächsten ordentlichen Sitzung.

Art. 9 Protokoll

1 Das Protokoll der Sitzung gibt die Beschlüsse des Staatsrates wieder und gegebenenfalls das diesbezügliche Abstimmungsergebnis.
2 Jedes Mitglied des Staatsrates, das sich widersetzt, sich der Stimme ent - hält oder sich in den Ausstand begibt, hat das Recht, seine Meinung durch Vermerk im Protokoll geltend zu machen.
3 Das Protokoll ist geheim (Art. 77 GORPG). Den Dienststellen und andern Interessierten werden lediglich beglaubigte Auszüge abgegeben.

Art. 10 Unterschrift

1 Der Präsident unterzeichnet mit dem Staatskanzler die im Namen des Staatsrates getroffenen Erlasse.
2 Verschiedene Bestimmungen

Art. 11 Protokollarischer Leitfaden

1 Der Staatsrat beschliesst in einem protokollarischen Leitfaden die Ge - bräuche, die bei Feierlichkeiten und im offiziellen Verkehr zu beachten sind.
Art. 12
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1. Mai
1997 in Kraft zu treten; es hebt das Reglement vom 14. Oktober 1987 auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.01.1997 01.05.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 239 | d
248
31.08.2016 09.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 37/2016
31.08.2016 09.09.2016 Art. 8 totalrevidiert BO/Abl. 37/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.01.1997 01.05.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 239 | d
248

Art. 1 Abs. 1 31.08.2016 09.09.2016 geändert BO/Abl. 37/2016

Art. 8 31.08.2016 09.09.2016 totalrevidiert BO/Abl. 37/2016

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