Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (631.012)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

(Zollerleichterungsverordnung, ZEV) vom 4. April 2007 (Stand am 15. März 2022)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 14 Absätze 1 Buchstabe b, 2 und 5 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹ (ZG) und auf Artikel 54 der Zollverordnung vom 1. November 2006² (ZV),
verordnet:
¹ SR 631.0 ² SR 631.01

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:
a. Waren, für die das EFD einen reduzier­ten Zollansatz verordnet hat; b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Okto­ber 1986³.
³ SR 632.10

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:
a. zollbegünstigte Waren : Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungs­zweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG; b. unveränderte Waren : zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeitet wurden; unveränderten Waren gleichgestellt sind Waren, die so bearbeitet oder verarbeitet wurden, dass eine andere Verwendung als die veranlagte noch nicht ausgeschlossen ist; c. Verwendungsverpflichtung : allgemein gültige Verpflichtung, eine Ware nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer; d. zollbegünstigte Person : Person, die: 1. für zollbegünstigte Waren eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, die von der Oberzolldirektion genehmigt ist, oder 2. eine mit einem Verwendungsvorbehalt versehene, unveränderte zollbe­günstigte Ware im Zollgebiet übernimmt.

2. Kapitel: Reduzierte Zollansätze und Zollbefreiung bei der Veranlagung

Art. 3 Reduzierte Zollansätze

Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.

Art.   4 ⁴ Zollbefreiung

Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011⁵ sind zollfrei, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind, und die Analyse durch Agroscope⁶ einen energetischen Gehalt von weniger als 0,5 Prozent des täg­lichen Futterbedarfes eines Tieres ergibt.
⁴ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5325 ). ⁵ SR  916.01 ⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 5 Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen

¹ Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ⁷ eingereicht werden.
² Das Gesuch muss folgende Unterlagen und Angaben enthalten:
a. Warenbezeichnung mit zolltarifarischer Einreihung, eventuell mit Beilage eines Musters; b. beabsichtigte Verwendung, gegebenenfalls mit Beschreibung des Herstellungs­verfahrens und allfälliger Zwischenprodukte; c. detaillierte wirtschaftliche Begründung; d. Einfuhrmengen der beiden letzten Jahre in kg Eigenmasse sowie die voraus­sichtlichen Einfuhrmengen für das laufende Jahr; e. Bezugsmöglichkeiten in Ländern, mit denen Freihandelsabkommen beste­hen; f. Warenwert franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, je 100 kg Eigenmasse; g. prozentualer Anteil der Verpackung an der ins Zollgebiet verbrachten Ware; h. Verkaufspreis der Fertigprodukte je 100 kg Eigenmasse; i. gegebenenfalls prozentualer Gewichtsanteil der ins Zollgebiet verbrachten Ware am Fertigprodukt; j. als tragbar erachteter reduzierter Zollansatz.
³ Das BAZG kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
⁴ Es unterbreitet das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme.
⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 6 Besondere Angaben in der Zollanmeldung

¹ Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt wer­den, sofern zollbegünstigte Waren aus dem Ausland mehreren ihrer Kunden in der Schweiz direkt zugeführt werden.
² Die zollbegünstigte Person muss zudem:
a. gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verpflichtung eingegan­gen sein, die Einfuhr der Waren im eigenen Namen vorzunehmen und die Lieferungen an die Kunden im Inland der Mehrwertsteuer zu un­ter­stellen; b. ihre Verkaufs- und Lieferdokumente mit dem Verwendungsvorbehalt nach Artikel 8 versehen.
³ Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Empfängerin, per Adresse des Lagerhalters oder Verarbeiters, aufgeführt werden, sofern zollbegüns­tigte Waren in ihrem Auftrag vorerst einer Drittperson zur Lagerung oder Verarbei­tung zuge­führt werden.

Art. 7 Verwendungsnachweis

¹ Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat.
² Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikationskontrollen führen oder den Nachweis auf andere geeignete Weise erbringen.

Art. 8 Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren

¹ Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Ver­kaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden.
² Wer unverändert weitergegebene Waren nicht gemäss der Verwendungsverpflich­tung der zollbegünstigten Person oder gemäss dem Verwendungsvorbehalt verwen­det, muss beim BAZG eine neue Zollanmeldung einreichen.

3. Kapitel: Änderung des Verwendungszwecks

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 9 Verwendungen mit höheren Zollansätzen

Das BAZG kann mit zollbegünstigten Personen Vereinbarungen über eine verein­fachte vorgängige neue Zollanmeldung und eine vereinfachte Entrichtung der Zoll­differenz abschliessen (Art. 14 Abs. 4 ZG).

Art. 10 Verwendungen mit reduzierten Zollansätzen

¹ Wer veranlagte Waren zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die reduzierten Zollabgaben unterliegen (Art. 14 Abs. 5 ZG), kann beim BAZG ein Gesuch um Rückerstattung der Differenz stellen.
² Das Gesuch kann nur gestellt werden für:
a. Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere; b. Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können.

Art. 11 Minimale Rückerstattung

Beträge von weniger als 200 Franken werden nicht rückerstattet.

Art. 12 Verweigerung oder Rückforderung der Rückerstattung

Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt, so verweigert oder reduziert das BAZG die Rückerstattung oder fordert den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurück.

2. Abschnitt: Rückerstattungen für Futtermittel für Zoo-, Labor- und andere Tiere

Art. 13 Zollbefreite Waren

¹ Zollbefreit sind Waren nach:
a.⁸ Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011⁹, wenn sie zu den Zollan­sätzen der Tariflinien «zu Futterzwecken» veranlagt worden sind; b. 10 Anhang 2 Ziffer 1 zur Verordnung des WBF 11 vom 7. Dezember 1998 12 über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen, wenn sie zu den Zollansätzen der Tariflinien «zur menschlichen Ernährung», «zu tech­nischen Zwecken» oder «zur Herstellung von Nahrungsmitteln» veranlagt worden sind.
² Sie sind zollfrei, wenn sie an folgende Tiere verfüttert werden:
a. Tiere, die in zoologischen Gärten oder Zirkussen gehalten werden; b. Tiere, die wissenschaftlichen oder technischen Zwecken dienen; c. Tiere in freier Wildbahn (einschliesslich Vögel); d. Fische, Hunde, Katzen und andere Tiere, die in Wohnungen, Nebenräumen, Gehegen usw. nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Nutztieren.
³ Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Kaninchen und Hausgeflügel.
⁸ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5325 ). ⁹ SR  916.01 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 4. Aug. 2010, in Kraft seit 1. Sept. 2010 ( AS 2010 3503 ). 11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. 12 SR 916.112.231

Art. 14 Berechtigte Personen

Personen, die Waren nach Artikel 13 verarbeiten, mischen, abfüllen, im eigenen Betrieb verwenden oder abgepackt für den Einzelverkauf ins Zollgebiet verbringen, können ein Gesuch um Rückerstattung stellen.

Art. 15 Rückerstattungsgesuch

¹ Das Rückerstattungsgesuch muss einen Kalendermonat oder ein Kalenderquartal umfassen, sofern das BAZG keine abweichende Abrechnungsperiode bewilligt hat.
² Es muss beim BAZG im auf die Abrechnungsperiode nach Absatz 1 folgenden Kalendermonat oder Kalenderquartal schriftlich und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:
a. die Originale der Veranlagungsverfügungen für die einzelnen Rohstoffe und eine Kopie davon oder, wenn der Einkauf bei einem Importeur erfolgte, die Verkaufsrechnung ergänzt mit den Angaben über die Veranlagung (Nummer der Veranlagungsverfügung, Datum, Zollstelle und Zollansatz); b. ein Verwendungsnachweis für die einzelnen Rohstoffe; c. eine Zusammenstellung der hergestellten oder verkauften Menge je Futter­art.
³ Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BAZG der gesuchstel­lenden Person eine kurze Frist zur Nachbesserung ein.

Art. 16 Berechnung der rückerstattungsberechtigten Menge

¹ Die rückerstattungsberechtigte Menge wird berechnet:
a. auf der Grundlage der Fabrikationskontrolle oder der Verkaufsstatistik; b. nach der Rohmasse, wenn die Rohstoffe unverändert abgegeben werden.
² Das BAZG legt in Absprache mit der gesuchstellenden Person die Berechnungsart fest.
³ Massgebend sind:
a. für die Berechnung nach der Fabrikationskontrolle: die Mengen der tatsäch­lich verwendeten Rohstoffe; b. für die Berechnung nach der Verkaufsstatistik: die Anteile der verwendeten Rohstoffe nach der Herstellungsformel (Rezeptur).
⁴ Das BAZG kann bei der Berechnung nach der Fabrikationskontrolle den nachgewie­senen Produktionsverlust, bei der Berechnung nach der Verkaufsstatistik ohne besonderen Nachweis einen Produktionsverlust von höchstens vier Prozent berück­sichtigen.

Art. 17 Verwendungsnachweis

¹ Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass die Waren, für die sie die Rückerstattung beantragt, nach Artikel 13 Absatz 2 verwendet oder verkauft worden sind.
² Als Verwendungsnachweis gelten:
a. Lagerkontrollen, Fabrikationskontrollen und Verkaufsstatistiken; b. Rezepturen für die hergestellten Produkte mit: 1. genauer Angabe der prozentualen Anteile der einzelnen Rohstoffe, 2. Angaben über die Herkunft der Rohstoffe;
³ Für weitergegebene Waren, für die eine Rückerstattung gewährt wurde oder gewährt wird, muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvor­behalt nach Anhang 2 angebracht werden. 13
13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 17. Juli 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2009 3731 ).

Art. 18 Fabrikationskontrolle und Verkaufsstatistik

¹ Die Fabrikationskontrolle muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Produkt enthalten:
a. die Rezeptur; b. die hergestellte Menge; c. das Produktionsdatum.
² Die Verkaufsstatistik muss mindestens folgende Angaben zum hergestellten Pro­dukt enthalten:
a. die Rezeptur; b. die verkaufte Menge; c. das Rechnungsdatum; d. eine Kundenliste.

3. Abschnitt: Rückerstattung für Waren, die aus Qualitätsgründen nicht für den veranlagten Zweck verwendet werden können

Art. 19 Rückerstattungsberechtigte Waren

¹ Rückerstattungsberechtigt sind zollbegünstigte Waren, die nach der Veranlagung zu einem bestimmten Verwendungszweck ohne Verschulden der verfügungsberech­tigten Person aus Qualitätsgründen nicht mehr zum veranlagten Zweck verwendet werden können.
² Davon ausgenommen sind Waren, für die eine Versicherungsleistung oder eine gleichwertige Entschädigung erbracht wird.

Art. 20 Rückerstattungsgesuch

¹ Das Rückerstattungsgesuch muss vor einer anderweitigen Verwendung der Ware und innerhalb von drei Jahren seit der Ausstellung der Veranlagungsverfügung beim BAZG eingereicht werden.
² Die gesuchstellende Person muss die Berechtigung nach Artikel 19 nachweisen.

Art. 21 Kontrolle

Das BAZG kann durch Kontrollen am Domizil überprüfen, ob die Rück­erstattungs­berechtigung nach Artikel 19 gegeben ist.

Art. 22 Vorgängiges Einverständnis zur anderen Verwendung

¹ Die Ware darf erst anders verwendet oder abgegeben werden, wenn das BAZG das Einverständnis dazu gegeben hat.
² Wird eine Ware ohne Einverständnis des BAZG zu einem geänderten Zweck ver­wendet oder abgegeben, ist der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Verpflichtungen der zollbegünstigten Personen

Art. 23 Warenbuchhaltung

¹ Die zollbegünstigte Person muss Aufzeichnungen über die Lagerbestände und den Verkehr mit zollbegünstigten Waren führen.
² Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. Wareneingang: 1. Menge (Eigenmasse gemäss Veranlagungsverfügung), 2. Datum und Nummer der Veranlagungsverfügung, Zollstelle, 3. Mehrmengen (den Buchbestand übersteigender Lagerbestand);
1. für die Fabrikation entnommene Mengen, 2. nicht gemäss Verwendungsverpflichtung verwendete Mengen, 3. Abgabe von unveränderten zollbegünstigten Waren, 4. unverändert wieder ausgeführte Mengen, 5. Fehlmengen (den Lagerbestand übersteigender Buchbestand), 6. Datum sowie Nummern von Fabrikationsaufträgen, Materialbezugsschei­nen, Verkaufs- und Lieferdokumenten und derglei­chen.
³ Aus den Aufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein.

Art. 24 Änderungen der Firmeneintragung

Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG Änderungen der Firmeneintragung im schweizerischen Handelsregister, namentlich die Änderung der Firmenbezeichnung oder des Domizils oder eine allfällige Liquidation des Geschäftsbetriebs, unverzüg­lich schriftlich melden.

2. Abschnitt: Besondere Vorkommnisse

Art. 25 Meldepflicht

Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG schriftlich melden:
a. durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtete zollbegünstigte Waren; b. Fehlmengen; c. jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit zollbegünstigten Waren.

Art. 26 Nachträgliche Bezahlung der Zollschuld

¹ Die zollbegünstigte Person muss in Fällen nach Artikel 25 die Differenz zwischen dem reduzierten und dem normalen Zollansatz nachzahlen.
² Das BAZG verzichtet in begründeten Fällen auf die Nachzahlung, namentlich wenn:
a. die Fehlmenge im Rahmen der üblichen Lagerverluste für die entsprechende Ware liegt; oder b. die Ware nachweislich durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet worden ist.

3. Abschnitt: Meldung der Ausbeuteziffern für Futtermittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen

Art. 27

¹ Die Verarbeitungsbetriebe müssen dem BAZG die erreichten Ausbeuten für Futter­mittel, Ölsaaten und Waren, bei deren Verarbeitung Futtermittel anfallen, sowie für Hartweizen gemäss den Bestimmungen der entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse melden.
² Die Meldung muss auf den dafür vorgesehenen Formularen erfolgen.
³ Sie muss innerhalb der folgenden Fristen erfolgen:
a. für Hartweizen: im dem Verarbeitungsquartal folgenden Kalenderquartal; b. für andere Waren: bis Ende Februar des dem Verarbeitungsjahr folgenden Jahres.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Zollbegünstigungsverordnung vom 20. September 1999 14 ; 2. Verordnung vom 20. Mai 1996 15 über die Rückerstattung von Zöllen auf Fut­termitteln für Zoo-, Labor- und andere Tiere.
14 [ AS 1999 2474 ; 2004 81 , 453 , 1841 , 2351 , 2965 , 3381 , 4127 , 4349 , 4563 , 4969 ; 2005 501 , 727 , 1247 , 1827 , 2125 , 2509 , 4237 , 4567 , 4729 , 4955 , 5731 , 5733 ; 2006 75 , 217 , 1073 , 1257 , 1431 , 2405 , 2407 , 2859 , 3245 , 3923 , 4129 , 4543 , 5349 , 5705 ; 2007 223 , 279 , 485 , 731 , 1301 ] 15 [ AS 1996 2122 ; 1997 1476 ; 1999 1068 ]

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
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