Verordnung über die Entlastung und Entschädigung der Erziehungsräte
1 Verordnung über die Entlastung und Entschädigung der Erziehungsräte Vom 7. Juli 1966 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33 Abs. 2 lit. c des De kretes über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Bes oldungsdekret) vom 24. November
1971 1) , 2) beschliesst:
§ 1
3)
1 n des Erziehungsrates oder dessen Kommissionen werden folgende Jahr esentschädigungen ausgerichtet: 4) a) Fr. 5'255.– zuzüglich der la ufenden Teuerungszulagen für Erziehungsräte, die ein volles Lehr amt an einer aargauischen Schule ausüben (Lehrererziehungs räte), wenn sie vom Erziehungsdepartement gemäss Absatz 2 entlastet werden. Sofern sie die Entlastung nicht voll beanspruchen, wird die Entschädigung anteilmässig ausgerichtet. b) Fr. 8'410.– zuzüglich der lauf enden Teuerungszulagen für alle übrigen Mitglieder des Erziehungsrates.
2 Erziehungsdepartement auf Gesuch bis zu 240 Stunden pro Jahr ohne Beso Stunden kann ein Stellvertreter ei ngesetzt werden, der vom Kanton besoldet wird.
1) SAR 161.110
2) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Januar 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AGS Bd. 9 S. 263).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Januar 1976, in Kraft seit 1. April 1976 (AGS Bd. 9 S. 263).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 12. Janua r 1987, in Kraft seit 1. Januar 1987 (AGS Bd. 12 S. 191).
3 Lehrererziehungsräte, die besondere, Zeit raubende Aufgaben zu erfüllen haben (Patentprüfungen), können vom Erziehungsdepartement für die Zeit ihrer Beanspruchung beurlaubt werden. Die Stellvertreterbesoldung trägt der Kanton.
§ 2
Für die Teilnahme an den Sitz ungen des Erziehungsrates und dessen Kommissionen erhalten die Erziehungsräte die gleichen Halbtags- bzw. Tagessitzungsgelder wie die vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen.
§ 3
Für die schriftlichen Arbeiten (Ein zelaufträge, Berichte, Referate) werden, sofern hiefür ein ausdrück licher Auftrag des Erziehungsrates oder des Erziehungsdepartementes erteilt wu rde, nach Massgabe des Zeit- und Arbeitsaufwandes Sitzungsgelder au sgerichtet, wobei 3 Stunden einer Halbtags- bzw. 6 Stunden ei ner Tagessitzung entsprechen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.
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