Verordnung über Geoinformation (211.605)
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Verordnung über Geoinformation

Verordnung über Geoinformation vom 29.06.2006 (Stand 01.07.2006) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen von den Artikeln 2 und 9 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März 2006; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Festlegung der Organisation und der Funktionsmodalitäten des kantonalen Geoinformationssystems (GIS-Wallis).
2 Sie ist anwendbar für alle Geodaten von kantonalem Interesse.

Art. 2 Begriffe

1 Geodaten sind alle digitalen Daten mit einem Raumbezug.
2 Geoinformation ist das Ergebnis einer Kombination von Geodaten, die für den Gebrauch durch Benutzer bestimmt sind.
3 Das Geoinformationssystem (GIS) ist ein System für die Speicherung, Verwaltung und Verarbeitung von Geodaten. Es beinhaltet Informatik, Geo - daten, Partner und Fachwissen.
4 Das GIS-Wallis ist ein Geoinformationssystem, das alle für die kantonale Verwaltung zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigten Geodaten sammelt, verwaltet, bearbeitet und bereitstellt.
5 Geomatik ist die Wissenschaft der Geoinformation. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
6 Ein Geomatikprojekt ist ein Projekt, das die Erarbeitung von Plänen bezie - hungsweise Karten oder die Produktion von Geodaten zum Ziel hat.
7 Metadaten sind Informationen über Daten, beispielsweise Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Stand, Genauigkeit, Nutzungsrechte, Zugriffsmöglich - keiten oder Erfassungsmethode.
8 Das Datenmodell ist ein Konzept zur Strukturierung von Daten.
9 Das Darstellungsmodell legt die kartographische Darstellung von Geoda - ten fest.
10 Die Datenverwaltung beinhaltet die Speicherung, Löschung und die Nachführung von Geodaten.
11 Kantonale Geodaten sind im Eigentum des Kantons.
12 Kommunale Geodaten sind im Eigentum der Gemeinde.
13 Geodaten von kantonalem Interesse sind alle Geodaten, die für den effi - zienten Vollzug der kantonalen Gesetzgebung notwendig sind.
14 Geodienste sind vernetzbare Anwendungen, welche die Nutzung von elektronischen Dienstleistungen im Bereich Geodaten vereinfachen und Geodaten in strukturierter Form zugänglich machen.
15 Eine Informationsebene ist eine Menge von Geodaten, die die Erdober - fläche nur ein einziges Mal beschreibt.
2 Organisation

Art. 3 Steuerungsausschuss GIS-Wallis

1 Der Steuerungsausschuss GIS-Wallis ist das Aufsichtsorgan des GIS-Wal - lis. Er hat folgende Aufgaben: a) er bereitet die Strategie und die Ziele des GIS-Wallis vor und stellt die Aufsicht sicher; b) er erlässt Richtlinien und Empfehlungen betreffend GIS-Wallis; c) er gibt seine Vormeinung zu den vom Geomatik-Kompetenzzentrum (CC GEO) benötigten Ressourcen ; d) er stellt die Förderung des GIS-Wallis bei externen Partnern sicher; e) er legt die Prioritäten bei den Geomatikprojekten von allgemeinem In - teresse fest.
2 Der Steuerungsausschuss GIS-Wallis ist direkt dem Staatsrat unterstellt.
3 Die Zusammensetzung des Steuerungsausschusses GIS-Wallis liegt in der Kompetenz des Staatsrates.

Art. 4 Geomatik-Kompetenzzentrum (CC GEO)

1 Das CC GEO ist beauftragt, das GIS-Wallis zu realisieren. Dies umfasst folgende Aufgaben: a) es entwirft, entwickelt und führt das GIS-Wallis ein und stellt den per - manenten Betrieb sicher; b) es stellt die Integration des GIS-Wallis in die nationale Geodaten- Infrastruktur sicher; c) es stellt die Integration des GIS-Wallis in die Informatikumgebung der kantonalen Verwaltung sicher; d) es fördert die Nutzung des GIS-Wallis bei den Departementen und den Dienststellen der kantonalen Verwaltung.
2 Das CC GEO ist beauftragt, die Dienststellen der kantonalen Verwaltung im Geomatik-Bereich zu koordinieren. Dies umfasst folgende Aufgaben: a) es verwaltet einen Katalog der Geodatensätze von kantonalem Inter - esse und stellt die Nachführung der Metadaten sicher; b) es gibt seine Vormeinung bezüglich Beschaffung von GIS-Software für die Dienststellen ab; c) es organisiert die Ausbildung im Geomatik-Bereich; d) es legt Richtlinien für Geomatikprojekte fest; e) es führt Geomatikprojekte von allgemeinen Interesse durch, beauf - sichtigt und unterstützt die Verwirklichung der Geomatikprojekte der Dienststellen; f) es beschafft Geodaten von Dritten je nach Bedürfnis der kantonalen Dienststellen; g) es informiert regelmässig die kantonalen Dienststellen über die Aktivi - täten des Bundes und des Kantons im Geomatik-Bereich
3 Das CC GEO ist beauftragt, Synergien zwischen den öffentlichen Verwal - tungen im Geomatik-Bereich aufzuzeigen. Dies umfasst folgende Aufga - ben: a) es stellt die regelmässige Information zu den Gemeinden betreffend den Aktivitäten des Bundes und des Kantons mit GIS-Bezug sicher und koordiniert diese im Geomatik-Bereich; b) es stellt die regelmässige Information des Bundes sicher betreffend den kantonalen und kommunalen Aktivitäten mit GIS-Bezug;
c) es stellt die Abgabe der Geodaten von kantonalem Interesse an die kantonalen Dienststellen und an die Gemeinden sicher; d) es stellt die Abgabe von Geodaten an Dritte sicher.
4 Das CC GEO ist beauftragt, das Sekretariat des Steuerungsausschusses GIS-Wallis sicherzustellen und ihm die notwendigen Entscheidungsgrundla - gen betreffend GIS-Wallis zu liefern.
5 Das CC GEO ist administrativ der mit der Geomatik beauftragten Dienst - stelle unterstellt.
6 Der Steuerungsausschuss GIS-Wallis übt die strategische und die für die Geomatik zuständige Dienststelle die administrative Leitung aus.

Art. 5 Kantonale Verwaltung

1 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung stellen die regelmässige Nachführung und die Qualität der für die Ausführung des gesetzlichen Auf - trages notwendigen Geodaten. Sie haben folgende Aufgaben: a) sie erstellen und aktualisieren Geodaten gemäss den Richtlinien des CC GEO; b) sie liefern Geodaten und Metadaten dem CC GEO gemäss den Richt - linien des CC GEO; c) sie melden alle Geomatikprojekte aus Koordinationsgründen an die CC GEO; d) sie beteiligen sich an der Erarbeitung von Richtlinien von spezifischen Richtlinien, insbesondere bezüglich Daten- und Darstellungsmodelle; e) sie melden ihre Bedürfnisse bezüglich Geodaten an die CC GEO; f) sie geben Ihre Vormeinung betreffend Abgabe an Dritte von Geoda - ten, deren Nachführung in ihrer Verantwortung liegt.
2 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung sind verantwortlich für die Di - gitalisierung Ihrer Papierpläne.

Art. 6 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind verantwortlich für die Qualität und Nachführung der kommunalen Geodaten von kantonalem Interesse. Sie haben folgende Auf - gaben zu erfüllen: a) sie liefern dem CC GEO die kommunalen Geodaten von kantonalem Interesse;
b) sie stellen die Anwendung der kantonalen Richtlinien betreffend Da - tenmodelle, Darstellungsmodelle und Datenqualität in Geomatikpro - jekten sicher.
2 Die Gemeinden können die kantonale Geodaten beziehen.
3 Verwaltung der Geodaten

Art. 7 Eigentümer der Geodaten

1 Der Kanton oder die Gemeinden, die für die Erarbeitung von Plänen/Kar - ten gemäss spezifischer Gesetzgebung verantwortlich sind, sind auch Eigentümer der erhobenen und erfassten Geodaten.
2 Der Eigentümer der Geodaten ist verantwortlich für die Sicherheit, den Datenschutz, die Qualität und die Nachführung seiner Geodaten.

Art. 8 Zuständigkeiten

1 Das CC GEO ist verantwortlich für den Entwurf und die Entwicklung der Infrastruktur des GIS-Wallis.
2 Der Betrieb der technischen Infrastruktur des GIS-Wallis liegt in der Ver - antwortung der für die Informatik zuständigen Dienststelle.
3 Der Benutzer, der die Daten direkt über den Computer zugreift, ist ver - pflichtet, selbst sich über den Aktualitätsstand, die Qualität und die Vollstän - digkeit zu vergewissern. Der Eigentümer der Geodaten ist nicht verantwort - lich für diese Unterlassung seitens des Benutzers.

Art. 9 Geodaten von kantonalem Interesse

1 Der Staatsrat nimmt regelmässig den im Anhang festgelegten Katalog der Geodaten von kantonalem Interesse zur Kenntnis.
2 Der Katalog ist evolutif, wird aktualisiert vom CC GEO und bei jeder Nach - führung abgegeben an die kantonalen Dienststellen und an die Gemeinden.
4 Bereitstellung und Austausch von Geodaten

Art. 10 Bereitstellung von Geodaten

1 Das CC GEO stellt die Geodaten von kantonalem Interesse für die kanto - nalen Dienststellen und die kantonalen Geodaten für die Gemeinden ohne Gebühr bereit.
2 Die Gemeinden stellen dem CC GEO die kommunalen Geodaten von kantonalem Interesse ohne Gebühr bereit.
3 Die Modalitäten betreffend Nutzung und Abgabe von kommunalen Daten von kantonalem Interesse werden in einer Vereinbarung zwischen dem Kanton, vertreten durch das CC GEO, und der Gemeinde geregelt.
4 Die Abgabe von kantonalen Geodaten an Dritte benötigt eine Bewilligung des CC GEO und der für die Nachführung verantwortlichen Dienststelle.
5 Beim direkten Zugriff mit Informatikhilfsmitteln muss sich der Benutzer sel - ber Klarheit über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten beschaf - fen.

Art. 11 Gebühren für die Abgabe von Geodaten

1 Die Gebühr für die Abgabe von Geodaten von kantonalem Interesse wird folgendermassen errechnet: a) administrativer Aufwand Fr. 50 b) Material Fr. 20 c) Bearbeitung pro Informationsebene Fr. 5 pro Ebene d) Bearbeitung pro Datenvolumen Fr. 10 für das erste Gigabyte und Fr. 10 pro zu - sätzliches Gigabyte oder Teil eines Gigabytes
2 Die Nutzungsgebühr für den direkten Zugriff auf die Geodaten von kanto - nalem Interesse über einen Geodienst beträgt jährlich 1'000 Franken.
3 Die Konsultation per Computer der vom Kanton über das GIS-Wallis dar - gestellten Geodaten ist kostenlos.
4 Die Gebühr für die Abgabe von beglaubigten A3 oder A4-Planauszügen beträgt 70 Franken.
5 Die Gebühr für die Beglaubigung von Plänen beträgt 30 Franken.

Art. 12 Bedingungen für die Nutzung von kantonalen Geodaten

1 Die Bedingungen für die Nutzung von kantonalen Geodaten durch Dritte werden durch einen Vertrag zwischen dem Dritten und dem CC GEO gere - gelt.

Art. 13 Austausch von Geodaten

1 Die Schnittstelle für Geodaten von kantonalem Interesse stützt sich auf INTERLIS gemäss der Schweizer Norm SN612030.
5 Schlussbestimmungen

Art. 14 Allfälliger Konflikt

1 Jeden Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer der Geodaten und dem Steuerungsausschuss GIS-Wallis entscheidet der Staatsrat durch Verfü - gung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz.

Art. 15 Inkrafttreten

1 Die Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt mit dem Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation in Kraft. A1 Anhang 1
Art. A1-1
1 Geodaten (Stand 28. Juni 2006):
Datenherr Kantonales Interesse Kommunales Interes - se Kanton Allgemeine Daten: 1. Amtliche Vermessung gemäss der eidg. Ver - ordnung über die amtli - che Vermessung; 2. Übersichtsplan (Art. 5 des kantonalen Geset - zes über die amtliche Vermessung und Geo - information), 3. Daten des kantonalen Richt - plans (Art. 7 des kRPG), 4. Daten des statistischen Jahrbu - ches, 5. Vom Kanton erhobenen Daten zur Dokumentation von Staatsratsbeschlüssen Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen Kanton A. Siedlung Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen Kanton B. Öffentliche Bauten und Anlagen: 1. Daten betreffend Gebäuden des Kantons (Spitäler, Altersund Pflegeheime, Museen, usw.) Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen
Datenherr Kantonales Interesse Kommunales Interes - se Kanton C. Verkehr und Tele - kommunikation: 1. Da - ten betreffend Unterhalt von kantonalen Strassen und Wege (Art. 14 StrG), 2. Im Rahmen von kantona - len Projekten erhobene Daten (Autobahn, 3. Rhonekorrektion usw.).
3. ÖV-Netz (GöV), 4. Seilbahnanlagen (GöV), 5. Velowege (Art. 9a StrG) Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen Kanton D. Tourismus und Erho - lung Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen Kanton E. Landwirtschaft: 1. Daten betreffend Di - rektzahlungen gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft), 2. Rebkataster (Art. 3 der kantonalen Verordnung über den Rebbau und Wein), 3. Fruchtfolge - flächen (Art. 28 der eidg. Verordnung über die Raumplanung) Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen
Datenherr Kantonales Interesse Kommunales Interes - se Kanton F. Natur, Landschaft und Wald: 1. Inventar der Schutzobjekte (Art.
8. des kNHG), 2. In - ventar der Schutzwäl - der (ForstG), 3. Daten betreffend Rodungen (ForstG), 4. Ökologi - sche Ausgleichsflächen (NHG), 5. Daten betref - fend Wildbeobachtun - gen (Art 27 des kJSG),
6. Daten betreffend kantonale Banngebiete (Art. 35 des kJSG), 7. Daten betreffend Fi - schereikarte Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen Kanton G. Versorgung: 1. Tankkataster, 2. Daten betreffend Wasseratlas gemäss Verordnung über die Sicherstellung des Trinkwassers in Krisenzeiten (VTN), 3. Daten betreffend Hoch - spannungsleitungen, 4. Daten betreffend Gas- und Ölleitung, 5. Daten betreffend Hindernis - sen für die Flugnaviga - tion Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen
Datenherr Kantonales Interesse Kommunales Interes - se Kanton H. Umwelt: 1. Kataster der belasteten Standorte (Art. 34 des GVGSch), 2. Stationäre Anlagen, die den Anfor - derungen der LRV nicht genügen (Art. 14 des GAUSG), 3. Kataster der Emissionsquellen (Art. 15 des GAUSG),
4. Messnetz der Luft - verschmutzung (Art. 15 des GAUSG), 5. Lärm - kataster für Kantons - strassen (Art 21 des GAUSG), 6. Plan betreffend Ausstreuen und Versprühen von Stoffen aus der Luft (Art. 28 des GAUSG).
7. Deponienregister (Art. 34 des GAUSG),
8. Beobachtungsnetz der Bodenbelastung (Art. 36 des GAUSG),
9. Sektoren und Areale für den Gewässer - schutz (Art. 7 des GVGSch), 10. Daten betreffend Lagerung von Düngemittel (Art.
28 des GAUSG), 11. Daten betreffend öko - morphologischen Eigenschaften der Wasserläufe (Art. 7 GVGSch), 12. Daten betreffend Kies- und Sandausbeutung (kantonaler Beschluss betreffend Kiesund Sandausbeutung) Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen
Datenherr Kantonales Interesse Kommunales Interes - se Kanton I. Gefahren: 1. Mess - stationen des Kantons,
2. Gefahrenkataster (Art. 15 der WaV), 3. Seismische Mikrozonen - Daten betreffend der StFV-unterstellten Betriebe Alle Daten des Kantons, sofern diese nicht dem Datenschutz unterliegen
2 Datenherr Kantonales Interesse Kommunales Interes - se Gemeinde Allgemeine Daten: 1. Daten betreffend den Nutzungszonen (Artikel
21, 27, 31, 32 des kRPG), 2. Adressen gemäss der eidg. Ver - ordnung für das eidg. Gebäude- und Wohnre - gister Allgemeine Daten: 1. Daten betreffend Bauli - nien (Art. 6 des kBauG), 2. Daten betreffend Zonen- und Baureglement (Art. 13 des kRPG), 3. Von der Gemeinde erhobene Daten zur Dokumenta - tion von Entscheiden des Gemeinderates, 4. Von der Gemeinde er - hobene Daten für - den, 5. Kommunale Statistiken Gemeinde A. Siedlung: 1. Daten der eidg. Gebäudeund Wohnregister gemäss Verordnung über das eidg. Gebäude- und Wohnregister A. Siedlung
Datenherr Kantonales Interesse Kommunales Interes - se Gemeinde B. Öffentliche Bauten und Anlagen B. Öffentliche Bauten und Anlagen: 1. Einkaufszentren, 2. Öf - fentliche Anlagen, 3. Friedhofbewirtschaf - tung Gemeinde C. Verkehr und Tele - kommunikation: 1. Da - ten betreffend Fuss- und Wanderwege (Art.
1 des AGFWG) C. Verkehr und Tele - kommunikation: 1. Da - ten betreffend Unterhalt von kommunalen Strassen und Wege, 2. Schultransporte, 3. Parkplatzbewirtschaf - tung Gemeinde D. Tourismus und Erho - lung D. Tourismus und Erho - lung: 1. Touristische Daten Gemeinde E. Landwirtschaft: 1. Rebsektoren gemäss kantonale Verordnung über Rebbau und Wein E. Landwirtschaft Gemeinde F. Natur, Landschaft und Wald: 1. Waldka - taster (Art. 39 der kantonalen Forstver- ordnung) F. Natur, Landschaft und Wald Gemeinde G. Versorgung G. Versorgung: 1. Lei - tungskataster Gemeinde H. Umwelt: 1. Gewäs - serschutzzonen (Art. 7 des GVGSch), 2. Daten betreffend generellem Entwässerungsplan (Art. 7 des GVGSch) H. Umwelt: 1. Daten betreffend Abfalltrans - porte Gemeinde I. Gefahren: 1. Gefah - renkarten (Art. 42 des ForstG) I. Gefahren: 1. usw.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.06.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 27/2006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 29.06.2006 01.07.2006 Erstfassung BO/Abl. 27/2006
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