Entscheid womit der Fang von Schmetterlingen im Laggintal verboten wird (452.100)
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Entscheid womit der Fang von Schmetterlingen im Laggintal verboten wird

Entscheid womit der Fang von Schmetterlingen im Laggintal verboten wird vom 03.07.1985 (Stand 03.07.1985) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Schreiben des Walliser Bund für Naturschutz vom 13. Juni
1984, in welchem der Staatsrat ersucht wird, die erforderlichen Vorschriften zum Schutz der seltenen Schmetterlinge Erebia christi, die im Simplon- Süd-Gebiet leben, zu erlassen; eingesehen die Zustimmung der Gemeinden Zwischbergen und Simplon vom 22. Februar und 20. März 1985; eingesehen die Empfehlung der kantonalen Naturschutzkommission vom
20. März 1985; eingesehen die Artikel 18, 19 und 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz; auf Antrag des Departements für Umwelt, beschliesst:
Art. 1
1 Der Fang von Schmetterlingen, Raupen und Puppen ist im Gebiet des Laggintales, das auf der beigelegten Nationalkarte 1:25'000, Blatt 1309 ein - getragen ist, verboten.
1 Es ist verboten dieses Gebiet mit Geräten für den Schmetterlingsfang zu betreten.
Art. 3
1 Das Departement für Umwelt kann für wissenschaftliche Zwecke und für die Lehre Ausnahmen gestatten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 4
1 Die Vergehen gegen den vorliegenden Beschluss werden durch das De - partement für Umwelt mit einer Busse von 100 Franken bis 10'000 Fran - ken bestraft. Die Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Zustellung der Strafverfügung bleibt vorbehalten.
Art. 5
1 Die Orts- und Kantonspolizei, die Grenzwächter, die Wildhüter und die Förster sind beauftragt jede Zuwiderhandlung anzuzeigen.
Art. 6
1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.07.1985 03.07.1985 Erlass Erstfassung RO/AGS 1985 f 164 | d
165
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.07.1985 03.07.1985 Erstfassung RO/AGS 1985 f 164 | d
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