Verordnung betreffend die Bergführer und Skilehrer (935.105)
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Verordnung betreffend die Bergführer und Skilehrer

- 1 - Verordnung betreffend die Bergführer und Skilehrer vom 26. Juni 1996 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57, Absatz 2 der Ka n tonsverfassung; eingesehen die Artikel 36 bis 47 des Gesetzes über den Tourismus vom
9. Februar 1996; auf Antrag des Volkswirtschaftsdepart e mentes, verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde

1 Die zuständige B e hörde ist das mit dem Tourismus beauftragte Departement.
2 Das Departement kann seine Zuständigkeiten an seine Dienststellen delegi e- ren und andere Dienstst ellen des Staates zur Mita r beit beiziehen.

Art. 2 Kontrollinstanz

Die staatliche Kontrollinstanz im Sinne des Artikels 47 des Gesetzes über den Touri s mus ist das kantonale Finanzinspektorat.

Art. 3 Kantonale Kommission

1 Der Staatsrat ernennt eine «Kanto nale Bergführer - und Skilehrerkommiss i- on». Er berücksichtigt bei der Ernennung die verschiedenen betroffenen Ber u- fe und die sprachlich und geographisch ausgeglichene Zusammensetzung der Kommission.
2 Die Kommission ist das Konsultativorgan des Staates in d iesen Fragen.
3 Der Staat kann der Kommission für bestimmte Aufgaben Entscheidungsb e fu g nisse übertragen.
Art. 4
3 Aufsicht
1 Die im Sinne von Artikel 36 des Gesetzes über den Tourismus der Aufsicht des Staatsrates unterstel l ten B erufe sind: a) b) c) Langlauflehrer; d) e) Wanderleiter.
2 Die diesbezüglichen Bestimmungen sind sinngemäss auch auf die in Ausbi l- dung b e findlichen Personen anwendbar.
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3 Auf Antrag der Kantonalen Kommission kann der Staatsrat den Geltungsb e- reich von Absatz 1 erweitern.

Art. 5 Ausnahmen

Diese Bestimmungen finden keine Anwe n dung in den Bereichen: a) Jugend - und Sport - Leiter, wenn sie im Rahmen von Jugend und Sport tätig sind; b) Trainer von Vereinen und Vereinigungen von in Artikel 4 aufgeführten Tätigkeiten; c) Lehrer, die im Rahmen ihres normalen Unterrichts und ohne Entschäd i- gung im Sinne der in Artikel 4 aufg e führten Berufe tätig sind; d) Personen, die im Besitze eines gleichwertigen, ausserkantonalen Patentes sind und ihren Beruf nur gelegentlich im Wallis ausüben, ohne dabei Ku n- den vor Ort anzuwerben.

Art. 6 Patente

1 Das Patent wird in Form eines Ausweises abgegeben und enthält namentlich dessen Gültigkeitsdauer.
2 Die Patenterneuerung wird denjenigen Personen g ewährt, die den Nachweis erbringen, dass sie die verlangten Fortbildungskurse besucht haben und über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen. Das Departement kann die Ausübung der Patente r
3 Jeder Inhaber des Walliser - Patentes k ann, nachdem er sich vorher ordentlich ausgewiesen hat, von einer Person, die den gleichen Beruf ausübt, das Vo r- weisen des Patentes verlangen. Verfügt diese Person nicht über das vorg e- schriebene Patent und ist sie nicht von der Patentpflicht ausgenommen, k ann sie der Kantonalen Kommission angezeigt werden. Diese schlägt dem Depa r- tement die Einleitung der in der Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen vor.

Art. 7 Bewilligung

1 Um eine Betriebsbewilligung für eine Schule können nur Patentinhaber ers u- chen.
2 Das Gesuch muss einen Beschrieb der Tätigkeiten, der Organisation und der Zuständigkeiten innerhalb der Schule enthalten sowie den Nachweis des vo r- geschriebenen Versicherungsschutzes erbringen.
3 Die Bewilligung wird derjenigen Schule erneuert, die nachweist, dass die Verantwortlichen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kurse besucht haben und dass sie über den erforderlichen Versicherungsschutz ve r fügt.
4 Das Gesuch zum Betrieb einer Skischule muss dem Departement jeweils vor dem 1. November unterbreitet we rden. Für Bergsteigerschulen gilt jeweils der
1. März als Stichtag.
5 Die Direktion einer Schule ist für die Unterrichtsqualität ihrer Mitarbeiter erteilten Unterrichts verantwortlich.
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Art. 8
1 Versicherungen Personen, deren Tät igkeit unter die Bestimmungen des Artikels 4 fallen, sind verpflichtet sich zu versichern: a) im Bereiche der Unfallversicherung für die Minimalleistungen des Bu n- desgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) oder des Bundesgesetzes über die Krankenversiche rung (KVG). b) im Bereiche Haftpflicht für mindestens eine Deckung von 10 Millionen Franken je Schadenfall an Personen und Sachen. Die Schulen haben di e- selbe Verpflichtung.
Art. 9
2 , 3 Ausbildungskurse
1 Die zur Erlangung des Bergführerpatentes vorausgesetzten Kurse sind die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement anerkannten Bergführe r- kurse.
2 Die zur Erlangung des Skilehrerpatentes vorausgesetzten Kurse sind die vom Staat durchgeführten oder ane rkannten Skilehrerkurse.
3 Die zur Erlangung des Langlauflehrerpatentes erforderlichen Kurse sind die vom Schweizerischen Langlaufschulverband durchgeführten oder andere vom Staat anerkannten Kurse.
4 Die zur Erlangung des Snowboardlehrerpatentes erforderl ichen Kurse sind die vom Schweizerischen Snowboard Schulverband oder dem Schweizer i- schen Interverband für Skilauf durchgeführten oder andere vom Staat ane r- kannten Kurse.
5 Die zur Erlangung des Patentes für die Wanderleiter vorausgesetzten Kurse sind vom S taat durchgeführte und anerkannte Kurse.
6 Die Ausbildungskurse für Direktoren von bewilligten Schulen sind die von den Dachverbänden, denen der Staat diese Aufgabe übertragen hat, durchg e- führten Kurse.
7 Wer erfolgreich einen Einführungskurs absolviert ha t, erhält einen Ausweis als Aspirant.

Art. 10 Anerkennung von Titeln

1 Patentbewerber, die nicht die in Artikel 9 bezeichneten Kurse besucht haben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie Kurse mit gleichwertigen Anford e- rungen besucht haben. Sie müssen zu dem den Beweis erbringen, dass sie über die für die Berufsausübung im Wallis notwendigen sprachlichen, juristischen, geografischen und spezifischen Kenntnisse verfügen.
2 Das Departement entscheidet nach Anhörung der Kantonalen Kommission über diese Anerke nnung.
Art. 11
3 Sicherheit
1 Ist ein Skilehrer nicht auch Bergführer, darf er Gäste nicht auf Gletschern führen, deren Routen nicht gekennzeichnet sind.
2 Der Wanderleiter bewegt sich im Sommer und im Winter in sicherem G e- lände, in dem keine besondere technische Mittel zur Fortbewegung vorausg e- setzt werden.
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Art. 12 Rettung

Die Patentinhaber sind verpflichtet, sich den Rettungsorganisationen zur Ve r- fügung zu stellen.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttr etens dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach altem Recht fortgeführt.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem neuen Recht.

Art. 14 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. N o-

vember 1996 in Kraft. So verordne t im Staatsrat zu Sitten, den 26. Juni 1996. Der Präsident des Staatsrates: Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderung Publikation in Kraft V betreffend die Bergführer und Skilehrer vom
26. Juni 1996 GS/VS 1996, 254 1.11.1996
1 Änderung vom 27. August 1997: Art. 8 lit. a GS/VS 1997, 178 5.9.1997
2 Änderung vom 12. Januar 2000: n.W.: Art. 9 Abs. 4 GS/VS 2000, 151 1.2.2000
3 Änderung vom 31. Oktober 2001: n.W. : Art. 4, 9,
11 GS/VS 2001, 171 3.12.2001 a.: aufgehoben ; n .: neu ; n.W.: neuer Wortlaut
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