Verordnung über die Forstreservefonds der Ortsbürgergemeinden, der Korporationen und der Gerechtigkeiten
Verordnung über die Forstreservefonds der Ortsbürgergemeinden, der Korporationen und der Gerechtigkeiten (Forstreserveverordnung) Vom 17. August 1981 (Stand 1. Januar 1982) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 13 Abs. 4 des Gesetz es über die Ortsbürgergemeinden vom
19. Dezember 1978
1 ) und § 14 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 2 ) beschliesst:
§ 1
1 Die Ortsbürgergemeinden, die Korporatione n und die Gerechtigkeiten bilden einen Forstreservefonds. Ausserhalb der Fors treserve dürfen keine Spezialreserven ausgeschieden werden.
§ 2
1 Der Forstreservefonds soll einen Besta nd aufweisen, der dem Bruttoholzerlös im Durchschnitt der letzten fünf Jahre entspricht (Sollbestand). Der Sollbestand wird jährlich neu berechnet.
§ 3
1 Alle Überschüsse der Forstwirtschaft si nd in den Forstreservefonds einzulegen. Verluste sind durch Entnahmen aus dem Forstreservefonds zu decken.
2 Sofern der Sollbestand nicht erreicht ist, sind bei den Ortsbürgergemeinden Verluste der Forstwirtschaft in erster Linie im Rahmen der verfügbaren Mittel durch Zuschüsse aus der allgemeinen Ortsbürgerverwaltung zu decken.
1) AGS Bd. 10 S. 213
2) AGS Bd. 10 S. 172
§ 4
1 Die Mittel der Forstreserve sind insbesondere zu verwenden für: a) den finanziellen Ausgleich de r jährlichen Betriebsrechnung bei Nutzungseinsparungen und bei ungünstigen Holzmarktverhältnissen; b) ausserordentliche und zusätzliche Kultur- und Wegbauarbeiten; c) die Errichtung von Bauten für forstliche Zwecke und die Anschaffung von forstlichen Maschinen und Geräten; d) Waldvermessungen und Waldzusammenlegungen sowi e die Erstellung der Wirtschaftspläne; e) die Finanzierung von Aufforstungen; f) den Kauf von Wald und Aufforstungsland.
§ 5
1 Für forstfremde Zwecke dürfen keine Mi ttel dem Forstreservefonds entnommen werden, solange dieser den Soll bestand nicht erreicht hat.
2 Verfügt der Forstreservefonds über Mitt el, die über dem Sollbestand liegen, bedarf die Entnahme für forstfremde Zwecke einer Bewilligung des für das Forstwesen zuständigen Departementes.
3 Über die Mittel des Fors treservefonds, die den zweif achen Sollbestand übersteigen, kann durch die Ortsbürgergemeinde, die Ko rporation oder die Gerechtigkeit frei verfügt werden.
§ 6
1 Der Forstreservefonds ist im Übrigen nach den Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Gemeinden 1 ) zu führen und zu verwalten.
1) Dekret über den Finanzhaushalt der Gemei nden und der Gemeindeverbände vom 17. März
1981 (SAR 617.110 ) sowie Verordnung über den Fina nzhaushalt der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 9. Juli 1984 (SAR 617.111 ).
§ 7
1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am
1. Januar 1982 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Forstreservef onds der Gemeinden, der Korporationen und der Gerechtigkeiten vom 4. November 1960 1 ) ist aufgehoben. Aarau, den 17. August 1981 Regierungsrat Aargau Landammann L ANG Staatsschreiber S IEBER
1) AGS Bd. 5 S. 57
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