Verordnung über die Forstreservefonds der Ortsbürgergemeinden, der Korporationen und der Gerechtigkeiten
                            Verordnung  über die Forstreservefonds der Ortsbürgergemeinden, der  Korporationen und der Gerechtigkeiten  (Forstreserveverordnung)  Vom 17. August 1981 (Stand 1. Januar 1982)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt   auf   §   13   Abs.   4   des   Gesetz  es   über   die   Ortsbürgergemeinden   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Dezember 1978
                            1 )     und   §   14   des   Gesetzes   über   die   Einwohnergemeinden  (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978  2 )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Die Ortsbürgergemeinden, die Korporatione  n und die Gerechtigkeiten bilden einen  Forstreservefonds.   Ausserhalb   der   Fors  treserve   dürfen   keine   Spezialreserven  ausgeschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1    Der  Forstreservefonds  soll  einen  Besta  nd  aufweisen,  der  dem  Bruttoholzerlös  im  Durchschnitt  der  letzten  fünf  Jahre  entspricht  (Sollbestand).  Der  Sollbestand  wird  jährlich neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Alle  Überschüsse  der  Forstwirtschaft  si  nd  in  den  Forstreservefonds  einzulegen.  Verluste sind durch Entnahmen aus  dem Forstreservefonds zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  der  Sollbestand  nicht  erreicht  ist,  sind  bei  den  Ortsbürgergemeinden  Verluste der Forstwirtschaft in erster Linie im Rahmen der verfügbaren Mittel durch  Zuschüsse aus der allgemeinen Ortsbürgerverwaltung zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 10 S. 213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 10 S. 172
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Die Mittel der Forstreserve sind   insbesondere zu verwenden für:  a)       den     finanziellen     Ausgleich     de  r     jährlichen     Betriebsrechnung     bei  Nutzungseinsparungen und bei ungünstigen Holzmarktverhältnissen;  b)  ausserordentliche und zusätzliche Kultur- und Wegbauarbeiten;  c)  die  Errichtung  von  Bauten  für  forstliche  Zwecke  und  die  Anschaffung  von  forstlichen Maschinen und Geräten;  d)       Waldvermessungen       und  Waldzusammenlegungen  sowi  e  die  Erstellung  der  Wirtschaftspläne;  e)  die Finanzierung von Aufforstungen;  f)  den Kauf von Wald und Aufforstungsland.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Für  forstfremde  Zwecke  dürfen  keine  Mi  ttel  dem  Forstreservefonds  entnommen  werden, solange dieser den Soll  bestand nicht erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verfügt der Forstreservefonds über Mitt  el, die über dem Sollbestand liegen, bedarf  die  Entnahme  für  forstfremde  Zwecke  einer  Bewilligung  des  für  das  Forstwesen  zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über die Mittel des Fors  treservefonds, die den zweif  achen Sollbestand übersteigen,  kann  durch  die  Ortsbürgergemeinde,  die  Ko  rporation  oder  die  Gerechtigkeit  frei  verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1     Der   Forstreservefonds   ist   im   Übrigen   nach   den   Bestimmungen   über   den  Finanzhaushalt der Gemeinden  1 )   zu führen und zu verwalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Dekret über den Finanzhaushalt der Gemei  nden und der Gemeindeverbände vom 17. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981  (SAR  617.110  )  sowie  Verordnung  über  den  Fina  nzhaushalt  der  Gemeinden  und  Gemeindeverbände vom 9. Juli 1984 (SAR  617.111  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1982 in Kraft.
                            2    Die  Verordnung  über  die  Forstreservef  onds  der  Gemeinden,  der  Korporationen  und der Gerechtigkeiten  vom 4. November 1960  1 )   ist aufgehoben.  Aarau, den 17. August 1981  Regierungsrat Aargau  Landammann  L  ANG  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 5 S. 57