Beschluss über die Schulgelder, welche von Studenten der höheren Berufsfachschulen erhoben werden
- 1 - Beschluss über die Schulgelder, welche von Studenten der höheren Berufsfachschulen erhoben werden vom 28. Mai 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August
1998; eingesehen das Gesetz zum Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) vom 24. Mai 2002; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
Art. 1 Individuelles Schulgeld
1 Das individuelle Schulgeld zulasten der Studenten der Studiengänge (Mittelschule) der sozial-beruflichen Lehrer und der Kleinkinderzieher, die der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und soziale Arbeit (FHW-GS) angeschlossen sind, wird auf 1'000 Franken pro Jahr festgesetzt.
Art. 2 Weitere Beiträge
1 Zusätzlich zu dem unter Art. 1 vorgesehenen Schulgeld für die erwähnten Schulen und Studiengänge bezahlen Studenten aus Kantonen, die der FSV nicht beigetreten sind, persönlich den jährlichen Beitrag für Studierende aus anderen Kantonen: a) aufgehoben;
2 b) aufgehoben;
3 c) 13 000 Franken für den Studiengang «Werkmeister im Behindertenbereich»; cc) 7'000 Franken, berufsbegleitend; d) 13 000 Franken für den Studiengang «Kleinkinderzieher»; dd) 7000 Franken, berufsbegleitend.
2 Die gleiche Form der persönlichen Übernahme der im vorangehenden Absatz festgesetzten Beiträge gilt für Studierende aus Kantonen, die zwar der FSV beigetreten sind, aber die vorgesehen Beiträge für Schulen und Studiengänge des vorliegenden Beschlusses nicht bezahlen. Dasselbe gilt für Studenten, die nicht in der Schweiz wohnhaft sind, mit Ausnahme der internationalen Abkommen sowie von besonderen Fällen.
Art. 3 Schulunterlagen und andere Leistungen
Schulunterlagen (hauptsächlich Kursunterlagen) und andere von den Schulen und Studiengängen aufgebrachten Leistungen (hauptsächlich Studienreisen, Besuche von Institutionen, Vorbereitung und Betreuung von Praktiken) für die Studierenden, gehen zu deren Lasten. Sie werden gemäss den vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport beschlossenen Kosten in
1 Fassung gemäss Art. 3 des Beschlusses vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (Abl. Nr. 49/2010)
2 Aufgehoben gemäss Art. 3 des Beschlusses vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (Abl. Nr. 49/2010)
3 Aufgehoben gemäss Art. 3 des Beschlusses vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (Abl. Nr. 49/2010)
- 2 - Rechnung gestellt.
Art. 4
...
4
Art. 5 Entrichtungen
1 Das individuelle Schulgeld muss anfangs Schuljahr entrichtet werden; es wird bei Abbruch des Studiums nicht zurückbezahlt, vorbehalten bleiben Ausnahmefälle.
2 Die unter Artikel 2 vorgesehenen Beiträge, welche Studierende persönlich zu entrichten haben, sind zu 50 Prozent am 30. November und der Restsaldo am
31. Mai zahlbar.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
1 Studierende welche ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2003-2004 begonnen haben: a) im Wallis wohnhaft sind; b) aus Vereinbarungskantonen, welche für Studierende aus ihrem Kanton die unter Artikel 2 vorgesehenen Beiträge entrichten, zahlen kein Schulgeld wie unter Artikel 1 vorgesehen und zwar bis Ende ihres Studiengangs.
2 Für Studierende welche ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 2003-2004 begonnen haben und nicht in die unter Absatz 1 erwähnten Kategorien fallen, ist der Beschluss vom 16. Dezember 1992 über die Schulgelder, welche von Studierenden der höheren Berufsfachschulen TS, STF und SPAZ erhoben werden, anwendbar und zwar bis Ende ihres Studiengangs.
Art. 7 Schlussbestimmungen
1 Der vorliegende Beschluss ersetzt die Bestimmungen des Beschlusses vom
16. Dezember 1992 über die Schulgelder, welche von Studenten der höheren Berufsfachschulen TS, STF, SPAZ erhoben werden, ausgenommen für Studierende, welche unter Artikel 6 Absatz 2 aufgeführt sind.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. September 2003 in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 28. Mai 2003. Der Präsident des Staatsrates: Jean-Jacques Rey-Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
4 Aufgehoben gemäss Art. 3 des Beschlusses vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2010 (Abl. Nr. 49/2010)
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