Regierungsbeschluss über die Veranstaltung von Stipulatorenkursen (295.131)
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Regierungsbeschluss über die Veranstaltung von Stipulatorenkursen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Regierungsbeschluss über die Veranstaltung von Stipulatorenkursen Vom 1. August 1919 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Vollziehung des § 7 Abs. 2 der Notariatsordnung, beschliesst:

§ 1

1 Zur besseren theoretische n Heranbildung urkundsberechti gter Gemeindeschreiber veranstaltet der Staat, so oft hiefür ein Be dürfnis sich geltend macht, Unterrichtskur- se.

§ 2

1 Der Unterricht hat sich auf sämtliche Rechtsgebiete, in welchen geprüft wird, zu erstrecken: Zivilrecht, öffentliches Rech t, Grundbuchwesen und öffentliche Beur- kundung.
2 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres bezeichnet die für jedes Fach zu bestellenden Lehrkräfte. *
3 ... *

§ 3

1 Für die Zulassung zu einem solchen Kurs ge lten die Vorschriften, die in den §§ 7,
9 und 10 der Notariatsordnung mit Rücksich t auf den Akzess zur Gemeindeschrei- berprüfung aufgestellt sind.
2 Die Teilnahme an den Kursen ist für die Prüfungskandidaten nicht obligatorisch.
3 des Departements Volkswirtschaft und Inne res abzuhalten, und es ist jedem Teil- nehmer ein Zeugnis mit einer Bescheini Fleiss besucht hat, auszustellen. *

§ 4

1 Die Dauer des einzelnen Kurses soll 100–120 Stunden betragen; es ist auf eine angemessene Verteilung der Stundenzahl au f die einzelnen Lehrfächer Bedacht zu nehmen.

§ 5

1 Es ist jeweilen an einem zentral gelege nen Orte ein Kurs für den ganzen Kanton abzuhalten. Bei Festsetzung der Unterrichtszeit ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Kurs aus allen Teilen des Kantons besucht werden kann.

§ 6

1 Die den Unterricht erteilenden Lehrer er halten eine angemessene Entschädigung in Form von Taggeldern und Reiseentschädigungen.

§ 7 *

1 Die Kursteilnehmer haben ein von dem Departement Volkswirtschaft und Inneres festzusetzendes Kursgeld von vorläufig Fr. 200.– bei Beginn des Kurses zu entrich- ten. Unbemittelten, aber gut ausgewiesenen Bewerbern kann das Kursgeld ganz oder teilweise erlassen werden. *

§ 8 *

1 Im Übrigen wird das Departement Volkswirtschaft und Inneres, in Verbindung mit der Notariatskommission und im Einvernehme n mit den Lehrkräften, das Erforderli- che für die Einrichtung und Durchführung des Kurses anordnen. Sie wird insbeson- dere jeweils den Kursbeginn in angemessener Weise publizie ren; sie wird auch für die Inspizierung des Kurses besorgt sein. Aarau, den 1. August 1919 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann M AX S CHMIDT Der Staatsschreiber i.V. B EYLI
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

12.06.1939 keine Angabe § 2 Abs. 3 aufgehoben -

14.05.1954 keine Angabe § 7 Abs. 1 geändert -

10.08.2005 01.09.2005 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 371

10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 371

10.08.2005 01.09.2005 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 371

10.08.2005 01.09.2005 § 8 totalrevidiert AGS 2005 S. 372

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 371

§ 2 Abs. 3 12.06.1939 keine Angabe aufgehoben -

§ 3 Abs. 3 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 371

§ 7 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 371

§ 7 Abs. 1 14.05.1954 keine Angabe geändert -

§ 8 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 372

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