Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln
                            1  Verordnung  über den Verkehr mit Heilmitteln  Vom 17. Dezember 1973  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  44  des  Gesundheitsgese  tzes  (GesG)  vom  10.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987   1)  ,   2)  beschliesst:  A. Bewilligungen und Kontrollen  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  kantonalen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rtement Gesundheit und Soziales.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rschriften  über  Apotheken,  Droge-  rien und Medizinalpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Als  Verkehr  gelten  die  Herstellung,  di  e  Verarbeitung,  die  Lagerung,  die  Anpreisung, der Vertrieb, die Abgabe  , der Verkauf, der Handel sowie die  Ein- und Ausfuhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 301.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  18.  März  1998,  in  Kraft  seit  1.  Mai  1998  (AGS 1998 S. 149).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   44   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 395).  Bewilligungs-  pflicht  Begriff des  Verkehrs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Als Heilmittel gelten Arzneimittel, fü  r den Publikumsgebrauch bestimmte  Heilvorrichtungen  sowie  die  von  der  In  terkantonalen  Kontrollstelle  für  Heilmittel     bezeichneten,     zur     Vera  breichung    eines    Arzneimittels  gebrauchten Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Arzneimittel  sind  Stoffe  und  Stoffgemische,  die  zur  Erkennung,  Ver-  hütung bzw. Behandlung von Krankheiten ode  r sonst im Hinblick auf eine  medizinische  Verwendung  zur  Einw  irkung  auf  den  menschlichen  oder  tierischen Organismus   bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Pharmazeutische  Spezialitäten  sind  im    Voraus  hergestellte  Arzneimittel  in verwendungsfertiger Form, die sich durch ihre besondere Bezeichnung  oder Aufmachung von andern Arzneimitteln unterscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  pharmazeutischen  Spezialitäten  gleichgestellt  sind  einfache  oder  zusammengesetzte  Arzneimittel,  die  in  verwendungsfertiger  Form  an  Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Den    pharmazeutischen    Spezialitäten    gleichgestellt    werden    ferner  Tierarzneimittel  in  der  Form  von  Medizinalfutter  (verwendungsfertige  Tierarzneimittel   mit   einem   Futtermittel   als   Trägerstoff)   oder   nicht  verwendungsfertige   Arzneimittel  (Arzneistoffe,   Vormischungen   und  Konzentrate), die zum Einmischen   in Futtermittel bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Hausspezialitäten  sind  pharmazeutische  Spezialitäten,  für  welche  keine  Publikumsreklame gemacht wird und die  a)    der Apotheker nach seiner eigene  der eigenen Offizin abgibt;  b)     der  Apotheker  nach  seiner  eige  nen  Formel  von  einer  anderen  Firma  herstellen lässt und nur in de  r eigenen Offizin abgibt;  c)     der  Apotheker  von  einer  anderen  Firma,  die  sie  serienmässig  her-  stellt,  bezieht  und  mit  seinem  Firmaaufdruck  nur  in  der  eigenen  Offizin abgibt;  d)    der  Apotheker  von  einer  anderen  Firma,  die  sie  serienmässig  her-  stellt,   bezieht,   mit   seinem   Firmaaufdruck   und   unter   eigener  Bezeichnung und Marke nur in der eigenen Offizin abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Als  Heilvorrichtungen  gelten  die  für  nen,  serienmässig  hergestellten  Vo  rrichtungen,  die  zur  Erkennung,  Ver-  hütung  oder  Behandlung  von  krankhaften    und  störenden  Erscheinungen  des  menschlichen  oder  tierischen  Orga  nismus  sowie  zur  Korrektur  oder  vorübergehenden  Behebung  von  Gebrechen    bestimmt  sind,  wie  orthopä-  dische    Apparate,    Massageapparate  ,    Bruchbänder,    Hörapparate    für  Schwerhörige, elektromedizinische Apparate usw.  II. Herstellung, Grosshandel und Vertrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  bewilligung  wird  nur  an  Betriebe  und Unternehmen erteilt, die den Anfo  rderungen genügen, welche in den  Richtlinien der Interkantonalen Kontro  llstelle für Heilmittel betreffend die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den  Grosshandel  mit  solchen  gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten des Gesuchstellers durch  entsprechend       ausgebildete       Fachleute       eine       Betriebsinspektion  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Unter  Herstellung  eines  Arzneimittels    sind  sämtliche  Verarbeitungspro-  zesse  und  Arbeitsgänge  zu  verstehen,    die  von  den  Ausgangsstoffen  zu  Zwischenprodukten   oder   direkt   zum   Endprodukt   führen,   wobei   das  Lagern,  die  Arzneiformung,  das  Um  -  oder  Abfüllen,  Etikettieren  oder  Verpacken eingeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Unter  Grosshandel  ist  die  Vermittlung  von  Arzneimitteln  an  Firmen  und  Personen  zu  verstehen,  welche  erm  ächtigt  sind,  diese  zu  lagern,  weiter  abzugeben oder berufs  mässig anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Nicht  unter  die  Bestimmung  von  §  8  fallen  Einzelzubereitungen  in  Apo-  theken,  Spitalapotheken,  Drogerien  ,  ärztlichen,  tierärztlichen  und  zahn-  ärztlichen  Praxen,  welche  über  eine    entsprechende  Betriebsbewilligung  oder Herstellungsbefugnis ve  rfügen, sofern ihre A  bgabe weder im Gross-  verkehr  noch  durch  weitere  Abgabest  ellen  erfolgt.  Ausgenommen  ist  ferner die Herstellung von Hausspezi  alitäten im Sinne von § 6 lit. a.  Begriff der  Heilvorrichtunge  n  Herstellungs- und  Grosshandels-  bewilligung  Begriff der  Herstellung  Begriff des  Grosshandels  Einzel-  zubereitungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Es  dürfen  nur  pharmazeutische  Spezialitäten  im  Sinne  von  §  5  und  Heilvorrichtungen  im  Sinne  von  §  7  vertrieben  werden,  die  von  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  für  Heilmittel  begutachtet  und  registriert  sind.  Die  Gutachten  sind  der  ka  ntonalen  Bewilligungsbehörde  von  der  Vertriebsfirma mit dem Gesuch vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vertrieb durch ausserkantonale  Hersteller- oder Vertriebsfirmen, die  bereits  über  eine  entsprechende  Bewilligung  des  Domizilkantons  ver-  fügen, ist ohne besondere Bewilligung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Die  Verkaufsart  wird  von  der  Be  willigungsbehörde  gestützt  auf  die  Abgrenzungslisten  und  Gutachten  der  In  terkantonalen  Kontrollstelle  für  Heilmittel festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Verkaufsarten kommen in Betracht:  a)    Verkauf durch Apotheken bei verschärfter Rezeptpflicht;  b)    Verkauf durch Apotheken gegen ärztliches Rezept;  c)    Verkauf durch Apotheken ohne ärztliches Rezept;  d)    Verkauf durch Apotheken und Drogerien;  e)    Verkauf durch alle Geschäfte (freiverkäufliche Heilmittel);  f)     Verkauf durch Spezialgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  der  Interkantonalen  Kontrollste  lle  für  Heilmittel  als  freiverkäuflich  erklärte  Heilmittel  können  in  allen  Ge  schäften  ohne  behördliche  Bewil-  ligung verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Spezialgeschäften,  wie  Orthopädisten  ,  Bandagisten,  Sanitätsgeschäften,  Optikern,  Radio-  und  Elektrizitäts  geschäften,  Zoohandlungen  usw.  im  Sinne  von  Absatz  2  lit.  f  kann  der  Verkauf  von  Heilvorrichtungen  oder  besonderen Arzneimitteln bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für Tierarzneimittel können vom Departement Gesundheit und Soziales  besondere Abgabestellen bewilligt werden.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die  in  den  Verkehr  gebrachten  pharmazeutischen  Spezialitäten  müssen  mit  einer  die  Verkaufsart  kennzei  chnenden  Vignette  entsprechend  den  Bestimmungen  der  Interkantonalen  K  ontrollstelle  für  Heilmittel  versehen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   44   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 395).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  ndelsbewilligung  werden  auf  höchs-  tens  5  Jahre  befristet  und  können  au  f  Gesuch  hin  erneuert  werden.  Massgebend für die Geltungsdauer si  nd insbesondere Art und Grösse des  Betriebes sowie die fachspezifische  Beurteilung der zuständigen Kontroll-  organe.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ewilligung   richtet   sich   nach   der  Befristung  der  Gutachten  der  Interk  antonalen  Kontrollstelle  für  Heil-  mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  eimittel herstellen oder mit solchen  Grosshandel   treiben,   unterliegen   ei  ner   periodischen   Kontrolle   durch  Fachleute.  Neben  den  periodischen  Basisinspektionen  können  jederzeit  arzneiformspezifische  und  produktespezi  fische  Inspektionen  stattfinden.  Die   Betriebsinspektionen   können   dur  ch   kantonale,   regionale   oder  Inspektoren der Interkantonalen Kont  rollstelle für Heilmittel durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ziales  ordnet  Massnahmen  zur  Behebung  unzulänglicher  Zustände  in    den  inspizierten  Betrieben  und  Unternehmen an und lässt deren Ausführung kontrollieren.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            3)  Den im Kanton Aargau domizilierten  Hersteller- und Vetriebsfirmen kann  das  Departement  Gesundheit  und  Soziales    zu  Exportzwecken  Zertifikate  ausstellen.  B. Anpreisung und Verkaufsverbote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            In  der  Bewilligung  wird  bestimmt,  ob  ein  Heilmittel  mit  oder  ohne  Publikumsreklame  in  Verkehr  gebrach  t  werden  darf.  Es  dürfen  nur  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  18.  März  1998,  in  Kraft  seit  1.  Mai  1998  (AGS 1998 S. 149).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   44   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 395).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   44   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 396).  Zeitliche Dauer  der  Bewilligungen  Herstellungs-  kontrolle  Zertifikate  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von  der  Interkantonalen  Kontrollstelle    für  Heilmittel  genehmigten  Texte  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1   Als Publikumsreklame gelten öffentliche Anpreisungen wie  a)    Inserieren in Zeitungen, Zeits  chriften, Kalendern, Büchern usw.;  b)    Abgabe von Prospekten ausserh  alb der Apotheken und Drogerien;  c)    Plakat-, Licht- und Filmreklame;  d)    Vorträge vor Laien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  als  Publikumsreklame  gilt  die  Fachreklame,  die  sich  an  Medizi-  nalpersonen, Drogisten und medizi  nisches Hilfspersonal richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gutachten  der  Interkantonale  n  Kontrollstelle  für  Heilmittel  dürfen  nicht zu Reklamezwecken benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1   Als  unzulässige  Publikumsreklame  gilt  jede  irreführende,  unwahre  oder  der  öffentlichen  Ordnung  und  den  guten  Sitten  widersprechende  Anprei-  sung  oder  Bezeichnung  sowie  die  Reklam  e,  welche  zu  einem  übermässi-  gen   oder   missbräuchlichen   Konsum     von   Heilmitteln   verleiten   kann.  Darunter fallen insbesondere:  a)    die  Zusicherung  unfehlbarer  Wirkung  oder  die  Behauptung  von  Wirkungen, die nicht genügend belegt sind;  b)     das  Aufzählen  von  Symptomen,  die  zu  falschen  Diagnosen  verleiten  können;  c)     die  Berufung  auf  Zeugnisse  und  Empfehlungen,  die  von  Laien  oder  den   Sanitätsbehörden   unbekannten  Medizinalpersonen   stammen,  sowie die Verwendung nicht anerkannt  er oder nicht bestehender Titel  oder Auszeichnungen;  d)    die Werbung durch Angabe der  Zahl oder die Abbildung Behandelter  sowie  der  Gebrauch  von  Wendungen  oder  Abbildungen,  die  Angst  erzeugen können;  e)     die  Verwendung  nationaler,  regi  onaler  oder  lokaler  Bezeichnungen,  ausgenommen,  wenn  diese  sich  se  it  besonders  langer  Zeit  eingebür-  gert haben oder sachlich begründet sind;  f)     die  Gewährung  von  Vorteilen,  wie  Prämien,  Vergünstigungen,  Lose  und dergleichen;  g)    die   unverlangte   Verteilung   von  Gratismustern   an   Verbraucher  (Streusendungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Bestimmungen  gelten  sinngemä  ss  auch  für  Schaufensterausstel-  lungen  und  für  Prospekte,  die  in  A  potheken  und  Drogerien  an  das  Publi-  kum abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  deren Zusammensetzung nicht bekannt is  t, dürfen nicht verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  denen  die  Wirkung  eines  Heilmittels  oder  ein  Heilerfolg  zugesprochen  wird, ohne dass sie als Heilmittel oder  Heilvorrichtungen im Sinne dieser  Verordnung angesprochen werden können, zu verkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  a)    durch Hausieren, Feilhalten  im Strassenhandel und auf Märkten;  b)     in  Geschäften  mit  Selbstbedienung,    soweit  es  sich  nicht  um  freiver-  käufliche Heilmittel handelt;  c)    durch  Aufnahme  und  Vermittlung  von  Bestellungen  durch  Klein-  handelsreisende;  d)    durch    Versandhandel.  C. Administrativmassnahmen und Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  rschriften  dieser  Verordnung  abge-  geben  werden  oder  die  sich  im  Bes  itze  eines  Unberechtigten  befinden,  können entschädigungslos beschlagnahmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ackungen, Anpreisungsmaterial sowie  Vorrichtungen  und  Apparate    erfassen,  die  vorschr  iftswidrig  beschaffen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  verfügt  das  Departement  Gesundheit  und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Widerhandlungen gegen diese Veror  dnung, insbesondere der Verkehr mit  Heilmitteln  ohne  kantonale  Bewilligung  sowie  die  unzulässige  Reklame  und  der  Verkauf  von  verbotenen  Heilmitteln,  werden  gemäss  §  40  des  Gesetzes über das öffe  ntliche Gesundheitswesen   bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   44   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS  Bd.  2  S.  203;  der  genannten  Be  stimmung  entspricht  heute  §  66  des  Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987; in Kraft seit 1. Mai 1988  (SAR 301.100).  Verbotener  Verkauf von  Heilmitteln  Beschlagnahme  Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            D. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1    Den  im  Kanton  tätigen  Betrieben  und  Unternehmen,  die  Arzneimittel  herstellen  oder  mit  solchen  Grosshande  l  betreiben,  wird  nach  durchge-  führter Inspektion eine den Verhältni  ssen entsprechende Frist eingeräumt,  innert  welcher  sie  sich  den  Anford  erungen  anzupassen  haben,  die  in  den  Richtlinien  der  Interkantonalen  K  ontrollstelle  für  die  Herstellung  von  Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Frist beträgt im Maximum zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erfüllt  der  Betrieb  oder  das  Unte  rnehmen  die  Bedingungen  innert  der  ihm  gesetzten  Frist  nicht,  so  ist  die  Bewilligung  ganz  oder  teilweise  zu  entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1    Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1974  in  Kraft  und  ist  in  der  Geset-  zessammlung  zu  publizieren,  Das  De  partement  Gesundheit  und  Soziales  ist mit dem Vollzug beauftragt. Es   kann spezielle Weisungen erlassen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Heilmitteln  und  Giften  vom  16.  Mai 1941   2)   ist, soweit sie noch in Kraft steht, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   44   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 3 S. 149  bergangsfrist  Inkrafttreten  und Vollzug;  aufgehobenes  Recht