Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (121.100)
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Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 6 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt Erwerb und Ve rlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund keine Regelung getroffen hat.

§ 2 Begriffe

1 Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.
2 Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Stelle der Gemein- deversammlung.
3 Die Begriffe Schweizer Bürger, Kantonsbür ger, Bürger, Auslä nder, Gesuchsteller und Präsident beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 3 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

1 Kantonsbürger ist, wer das Bürgerrecht einer aargauischen Gemeinde besitzt.

§ 4 Findelkind

1 Ein im Kanton gefundenes Kind unbekannt er Abstammung erhält das Bürgerrecht jener Gemeinde, in der es gefunden wurde.

2. Erwerb und Verlust durch Beschluss

§ 5 Ausländer

1 Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Er teilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
1 ) erfüllen, können um Aufnahme in das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nachsuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit min- destens drei Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen und gesamthaft fünf Jahre im Kanton wohnhaft gewesen sind.
2 Für Gesuchsteller, die das 23. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und mindestens fünf Jahre ihrer Schulbildung (Volksschule, Mittelschule, Berufsschule) in der Schweiz erworben haben, genügt der ununter brochene dreijährige Wohnsitz in der- selben Gemeinde.

§ 6 Schweizer Bürger

1 Schweizer Bürger, die nicht schwerwiege nd mit dem Strafgesetz in Konflikt gera- ten und die ihren finanziellen Verpf lichtungen nachgekommen sind, können um Aufnahme in das Kantons- und Gemeinde bürgerrecht nachsuchen, wenn sie bei Einreichung des Gesuches seit mindestens drei Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen und mit der Einbürgerung nicht Bürger von mehr als zwei Ge- meinden werden.
2 Schweizer Bürger, die seit zehn Jahren ohne Unterbruch in derselben Gemeinde wohnen, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Bürgerrechtsaufnah- me.
3 Die Voraussetzungen gemäss den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Kantonsbürger, die um Aufnahme in das Bürgerrecht eine r anderen aargauischen Gemeinde nachsu- chen.

§ 7 Einbürgerung am Wohnsitz

1 Die Einbürgerung erfolgt in der Wohnsitzgemeinde.
2 Erfolgt ein Wohnsitzwechsel während des Ve rfahrens, so wird dieses gegenstands- los, wenn noch kein rechtskräftiger Ge meindebeschluss vorli egt. Das Verfahren wird in jedem Fall gegenstandslos, we nn der Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt wird.

§ 8 Ehrenbürgerrecht

1 Wer sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht hat, kann mit seinem Einverständnis durch die Geme indeversammlung ehrenhalber eingebürgert werden.
2 Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts kann auch erfolgen, wenn die Wohnsitzvor- aussetzungen dieses Gesetz es nicht erfüllt sind.
1) Art. 14 und 15 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) (SR 141.0 ).
3 Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wurde.

§ 9 Bürgerrechtsentlassung

1 Stellen Bürger einer aargauischen Gemeinde ein entsprechendes Begehren, so wer- den sie aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht oder das Bürgerrecht einer anderen aargauischen Gemeinde besitzen.

§ 10 Kinder

1 Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung erst recken sich in der Regel auf die minderjährigen Kinder des Gesu chstellers, nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen. *
2 Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr können Kinder nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung selbstständig eingebürgert oder aus dem Bürgerrecht entlassen werden.

3. Zuständigkeiten und Verfahren

§ 11 Einbürgerung von Ausländern

1 Ausländer reichen das Gesuch um Einbürgerung beim Gemeinderat ein.
2 Der Gemeinderat trifft die Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungs- voraussetzungen nötig sind, und legt, wenn die Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind, das Gesuch der Gemeindeve rsammlung zur Beschlussfassung über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vor.
3 Nach Rechtskraft des Beschlusses de r Gemeindeversammlung übermittelt der Ge- meinderat die Akten dem Departement des Innern 1 ) .
4 Das Departement des Innern 1) holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein und leitet die Akten mit Bericht und Antrag an die Einbürgerungskommission des Grossen Rates weiter.
5 Die Einbürgerungskommission entscheide t über die Einbürgerung abschliessend, sofern der Grosse Rat den Entscheid nicht an sich zieht.
6 Die Entscheide der Einbürgerungskommissi on eröffnet deren Präsident, jene des Grossen Rates die Staatskanzlei.

§ 12 Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

1 Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht wird vom Departement des In- nern verfügt.
1) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres

§ 13 Einbürgerung und Bürgerrechtsentlassung von Schweizer Bürgern

1 Die Einbürgerungen von Schweizer Bürgern und die Entlassungen aus dem Kan- tons- und Gemeindebürgerrecht werden vom Gemeinderat ausgesprochen

§ 14 Zuständigkeiten des De partementes des Innern

1 )
1 Das Departement des Innern 1) ist des Weitern zuständig a) zur Stellungnahme gegenüber der B undesbehörde bei Wiedereinbürgerungen und erleichterten Einbürgerungen (Art. 25 und 32 BüG); b) zur Bestimmung des Ge meindebürgerrechts bei erleichterter Einbürgerung (Art. 29 Abs. 2 BüG); c) zur Entgegennahme von Erhebungsaufträgen der Bundesbehörde (Art. 37 BüG); d) zur Nichtigerklärung von ordentlichen Einbürgerungen von Ausländern (Art. 41 Abs. 2 BüG); e) zur Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 48 BüG); f) zur Bürgerrechtsfeststellung, wenn fra glich ist, ob eine Person das Kantons- oder ein Gemeindebürgerrecht be sitzt (Art. 49 Abs. 1 BüG); g) zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bun- des in Bürgerrechtssachen (Art. 51 Abs. 2 BüG).
2 Das Departement des Innern 1) kann die Gemeinderäte und die Kantonspolizei zur Durchführung von Erhebungen beiziehen, di e für die Beurteilung der Einbürge- rungsvoraussetzungen nötig sind.

§ 15 * Gebühren und Auslagen

1 Kanton und Gemeinden dürfen für die Behandlung von Gesuchen im Bürger- rechtswesen höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.
2 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Gebührenansätze.
3 Das Departement Volkswirtschaft und I nneres setzt die kantonalen Gebühren, der Gemeinderat di e kommunalen Gebühren fest.
4 Gebühren und Auslagen können bei mittello sen Personen reduziert oder erlassen werden; sie sind Personen, denen das Ehre nbürgerrecht verliehen wird, zu erlassen. Der Regierungsrat kann durch Verordnung we itere Reduktions- oder Erlassmöglich- keiten vorsehen.
5 Personen, die Gebühren und Auslagen zu entrichten haben, können zur Leistung eines Vorschusses oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung verpflichtet werden.
1) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres

§ 16 Rechtsschutz

1 In Bürgerrechtssachen kann gegen Besc hlüsse des Gemeinde rates beim Departe- ment des Innern 1 ) und gegen Verfügungen des De partementes des Innern 1) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegen Entscheide der Gemeinde- versammlung, des Einwohnerra tes, des Grossen Rates oder der Einbürgerungskom- mission des Grossen Rates ist die Beschwerde ausgeschlossen.
2 Bei Beschwerden gegen Entscheide über die Einbürgerung von Schweizer Bürgern wird die Handhabung des Ermessens nicht überprüft.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Übergangsrecht

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren werden nach dem für die Gesuchsteller günstigeren Recht beurteilt.

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a) §§ 1–20 und 26–30 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober
1940
2 ) und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Bürgerrecht vom 25. April 1941 3 ) sowie das Dekret über die Einkaufssummen und Ge- bühren im Bürgerrechtswesen vom 26. Juni 1941 4 ) ; b) § 10 Abs. 1 lit. a des Dekretes über Gebühren für Amtshandlungen und über Entschädigungsansätze der Geme inden vom 28. Oktober 1975 5 ) .

§ 19 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember
1978
6 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 7 ) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
2) AGS Bd. 3 S. 40; Bd. 10 S. 202
3) AGS Bd. 3 S. 143; Bd. 10 S. 394
4) AGS Bd. 3 S. 164
5) SAR 661.710
6) SAR 171.100
7) AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)

§ 20 Verordnung

1 Der Regierungsrat erlässt über die Einz elheiten der Verfahren eine Verordnung.
2 ... *

§ 21 Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be- stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, den 22. Dezember 1992 Präsident des Grossen Rates D EISS Staatsschreiber i.V. M EIER Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993. Inkrafttreten: 1. Januar 1994 1 )
1)

§ 10 Abs. 2 der Verordnung über Einbürge rungen und Bürgerrechtsentlassungen vom

8. Dezember 1993 (AGS Bd. 14 S. 513).

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

12.12.2006 01.11.2007 § 15 totalrevidiert AGS 2007 S. 143

12.12.2006 01.11.2007 § 20 Abs. 2 aufgehoben AGS 2007 S. 143

06.12.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-3

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 10 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-3

§ 15 12.12.2006 01.11.2007 totalrevidiert AGS 2007 S. 143

§ 20 Abs. 2 12.12.2006 01.11.2007 aufgehoben AGS 2007 S. 143

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