Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis (Planung und Subventionierung der Krankena... (810.11)
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Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis (Planung und Subventionierung der Krankenanstalten)

- 1 - Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis (Planung und Subventionierung der Krankena n stalten) vom 12. November 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März
1994; eingesehen das Gesundhe itsgesetz vom 9. Februar 1996; eingesehen das Dekret über das Gesundheitsnetz Wallis vom 4. September
2003; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung

Die vorlie gende Verordnung präzisiert: a) die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 9. Februar 1996 (nac h- stehend das Gesetz) und des Dekrets vom 4. September 2003 über das G e- sundheitsnetz Wallis (nachstehend das Dekret) betreffend die Planung und Subventionierung der Krankenanstalten und der medizinisch - technischen Institute, die in die Zuständigkeit des Gesundh eitsnetzes Wallis (GNW) fallen; b) die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der in Sachen Spitalpolitik zustä n- digen Behörden und Institutionen gemäss Artikel 1 des Dekrets, namen t- lich die des Staatsrats, des Departements und des GNW; c) in welchem Umfang die kantonalen Bestimmungen in Sachen Planung und Subventionierung differenziert für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche gelten, und zwar insbesondere: - den stationären Bereich, der dem KVG untersteht; - den stationären Bereich, der den übrigen eidgenössischen Sozialvers i- cherungen (UVG, IVG, MVG) untersteht; - den Bereich der Diszip linen mit kantonalem Charakter; - den Bereich der delegierten medizinischen Tätigkeiten; - den stationären Bereich, der anderen Garanten untersteht (Patienten aus anderen Kantonen oder Ausländer); - den stationären Bereich, der den Privatversicherungen untersteht; - den teilstationären Bereich; - den ambulanten Bereich;
- 2 - - d en Bereich der übrigen Tätigkeiten, die mit dem Spitalbetrieb zusa m- menhängen (insbesondere der Parkplatz, die Cafeteria und das Persona l- restaurant); d) das Verfahren der Ausarbeitung und Umsetzung der Planung; e) die Modalitäten für die Gewährung der Subve ntionen an das GNW; f) die Modalitäten des Vollzuges von Artikel 127 bis (psychiatrische Konsu l- tationen) und 127 quinquies (Patienten, die durch andere Sozialversich e- rungen als durch das KVG gedeckt sind) des Gesetzes; g) die Modalitäten des Vollzuges von Ar tikel 161 Absatz 5 des Gesetzes (jährliche Lasten der Spitäler für die vor dem 1. Januar 1990 bewilligten Investitionen) vor Ablauf der Verordnung.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Krankenanstalten und medizinisch - techni schen Institute in der Zuständigkeit des GNW, die in Artikel 5 Absatz 1 des Dekrets angeführt sind (nachstehend die Anstalten).
2 Spezifische Verträge legen die besonderen Anwendungsmodalitäten der vo r- liegenden Veror d nung für folgende Bereiche fest: a) das Spital des Chablais (Vertrag zwischen den Gesundheitsdepa r tementen der Kantone Waadt und Wallis, dem GNW und dem Spital des Chablais); b) die kantonalen Krankenanstalten (Vertrag zwischen dem Depart e ment, dem GNW und den kantonalen Krankenanstalten); c) d ie medizinisch - technischen Institute (Vertrag zwischen dem Depart e ment, dem GNW und den medizinisch - technischen Instituten).

Art. 3 Definitionen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter: Delegierte medizinische Tätigkeiten : die medizinische n oder Spitaltätigkeiten, für die aufgrund eines Bundesgesetzes der Kanton zuständig ist, oder die m e- dizinischen Tätigkeiten, die für das Gesundheitswesen von besonderer Bede u- tung sind. Budget : der veranschlagte Finanzierungsbetrag der berücksichtigten Aus gaben der Tätigkeitsbereiche der Anstalten gemäss KVG, Gesetz, Dekret und G e- sundheitsplanung. Das Betriebsbudget des GNW wird aufgrund der Spitalpauschalen erstellt. Für die Berechnung der Budgets wird die vorau s sichtliche Anzahl von Fällen oder Tagen mit den Pauschalen multipliziert, in denen die anrechenbaren Kosten im Sinne des KVG und die berücksichtigten Ausgaben im Si n ne des Gesetzes und des Dekrets berücksichtigt werden. Das Budget des GNW umfasst das konsolidierte Budget sämtlicher Anstalten sowie d as spezifische Budget des GNW (Invest i tions - und Betriebsausgaben im Sinne von Artikel 100 bis des Gesetzes). Zentren : die Spital - bzw. Leistungszentren, die einem Zusammenschluss me h- rerer Anstalten gemäss Art. 5 Absatz 1 des De k rets entsprechen. Leistungsv erträge : die Verträge, die den Staatsrat und das GNW hinsichtlich der Ziele, der Prioritäten, der Qualitäts - und Lei s tungskriterien sowie der für die Planung und Subventionierung der Anstalten vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen verpflicht en. Diese Verträge sehen auch die M o- dalit äten für ihre Verlängerung vor.
- 3 - Betriebsausgaben : alle jährlichen Ausgaben, wie Löhne und Gehälter und andere Ausgaben, die mit der Tätigkeit und dem Betrieb der Krankenansta l- ten - und - institutionen zusammenhängen. Als Betriebskosten gelten auch die Investitionsausgaben, die einen Mindestbetrag nicht übersteigen, der vom GNW periodisch festgelegt wird, wobei auf Bundesebene erarbeitete Krit e rien berücksichtigt werden. Investitionsausgaben : die Ausgaben, die den Wert der Anlagegüter erhöhen, deren Nutzungsdauer länger ist als ein Rechnungsjahr. Die jährlichen Le a sing - Ausgaben für bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen sowie andere Formen der Beschaffung fallen ebenfalls unter die Investitionsausg a ben, wenn die d iesbezüglichen Jahreszahlungen den vom GNW festgelegten Mindestb e- trag übersteigen. Berücksichtigte Ausgaben : die für die finanzielle Beteiligung des Kantons berüc ksichtigten Ausgaben, und zwar: a) die Ausgaben im Zusammenhang mit der Gesundheitsplanung und mit den Leistungsaufträgen, die vom Staatsrat an die Anstalten vom Staatsrat ve r- geben werden sowie - die vom GNW gemäss Artikel 100 bis des Gesetzes berücksichtigten Au s gaben der Anstalten - die Ausgaben, welche vom Departement gemäss Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes genehmigt wurden b) den berücksichtigten Ausgaben gleichgestellt sind Ausgaben im Zusa m- menhang mit der Gesundheitsplanung, die in den Budgets nicht vorges e sind, jedoch durch zusätzliche Einnahmen gedeckt sind, insbesondere au f- grund einer höheren Anzahl von Fällen als im Betriebsbudget vorges e hen. Nicht berücksichtigte Ausgaben : die Ausgaben, für die eine finanzielle Bete i- ligung des Kantons ausgeschlossen ist, weil sie nicht den Anforderungen der vorerwähnten Definition entsprec hen und in Verletzung der gesetzlichen B e- stimmungen und der Richtlinien des GNW, namentlich der Richtlinien über die Finanzbuchhaltung und die Kostenstellen rechnung getätigt worden sind. Als nicht berücksichtigte Ausgaben gelten auch die im Budget vorgeseh enen Ausgaben, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind, namentlich aufgrund einer anwendbaren Pauschale, die niedriger ist als die bei der Ausarbeitung der Budgets vorgesehene Pauschale sowie aufgrund einer geringeren Anzahl von Fällen als im Betriebsbudget vorgesehen. Disziplinen mit kantonalem Charakter : medizinischen Disziplinen, für die insbesondere aus Gründen der Qualität, des Fortbestands und der Kostenei n- dämmung eine Zentralisierung erforderlich ist. Sie werden vom Staatsrat in Anwendung von Artikel 110 Absatz 2 des Gesetzes im Rahmen von Vertr ä- gen oder von Leistungsaufträgen definiert. Finanzierung : die finanzielle Beteiligung der Versicherer und des Kantons an den Ausgaben der Anstalten gemäss KVG, Gesetz, Dekret und Gesundheit s- planung. Spitalpausch alen : die Pauschalen, die zur Erstellung des Budgets der berüc k- sichtigten Betriebsausgaben der Anstalten gemäss Artikel 118 de s Gesetzes herangezogen werden. Es handelt sich um Pauschalen im Sinne des KVG. Diese pro Tag, Abteilung, Pathologie oder in ander en Formen erstellten Pauschalen tragen weder den Investitionsausgaben noch den Kosten fü r Lehre und Forschung Rechnung.
- 4 - Anwendbare Spitalpauschalen : die geltenden, vom Staatsrat oder auf B e- schwerde vom Bundesrat genehmigten oder festgelegten Pauschalen. L eistungsaufträge : die vom Staatsrat an die Anstalten vergebenen Aufträge. Sie werden in Form einer Liste erstellt, in der die Anstaltskategorien au f grund ihrer Aufträge gemäss den Anforderungen der Gesundheitsplanung, des KVG, des Gesetzes und des Dekrets festgelegt werden. Sie sehen für die einzelnen Anstalten Folgendes vor: - die Eröffnung neuer Abteilungen oder die Einführung neuer med i zinischer Disziplinen bzw. die Schliessung von Abteilungen und die Aufh e bung von Disziplinen; - die ausgeübten Disziplin en sowie die Zahl der Betten, die pro Pflegekateg o- rie genehmigt sind sowie gegebenenfalls den Anteil von Betten, die für Pr i- vatpatienten reserviert sind; - die Möglichkeit, die Leitung gewisser Spitaldisziplinen oder - aktivitäten an Privatunternehmen zu üb ertragen oder ihnen zu entziehen; - die Möglichkeit, gewissen Disziplinen oder spezialisierten mediz i nischen Tätigkeiten, die in den Anstalten ausgeübt werden, vorübergehend oder dauerhaft einen kantonalen Charakter zuzuerkennen. Betriebsergebnisse : die Di fferenz zwischen sämtlichen Ausgaben und sämtl i- chen Einnahmen der Anstalten, die insbesondere aus den Pauschalen, die den Versicherern in Rechnung gestellt wurden und aus der finanziellen Beteil i- gung des Kantons resultieren.
2. Abschnitt: Gesundheitsplanun g

Art. 4 Ausarbeitung der Leistungsauftr äge und der Gesundheitsplanung

1 Der Staatsrat legt die Spitalplanung in Form von Leistungsau fträgen für die Anstalten fest.
2 Das GNW beteiligt sich an der Ausarbeitung der Leistungsaufträge der A n- stalten.
3 Vor Ve rgabe der Leistungsaufträge an die Anstalten legt der Staatsrat diese Aufträge der Planungskommission zwecks Vormeinung gemäss Artikeln 102 und 103 des Gesetzes vor.

Art. 5 Umsetzung der Gesundheitsplanung

1 Das GNW hat den Auftrag, die Umsetzung der durc h die Leistungsaufträge definierten Gesundheitsplanung zu gewährleisten und die Aktivitäten der A n- stalten zu koordinieren.
2 Der Staatsrat und das GNW vereinbaren die Umsetzungsmodalitäten für die Leistungsaufträge der Anstalten durc h Leistungsaufträge, mi t denen: - der Staatsrat die zu erreichenden Ziele und die vom GNW zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Planung und der zur Verfügung gestellten Mi t tel definiert; - das GNW sich verpflichtet, die verlangten Leistungen aufgrund der im Lei s tungsauftrag g ewährten Mittel zu erbringen.
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3 Zur Erreichung der in den Leistungsaufträgen festgelegten Ziele und Prior i- t ä ten nimmt das GNW die Aufgaben und die Kompetenzen wahr, die ihm durch das Dekret und die vorliegende V erordnung zugewiesen werden.

Art. 6 Diszipl inen mit kantonalem Charakter

1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung kann der Staatsrat gewissen Diszipl i nen oder spezialisierten ärztlichen Tätigkeiten der Anstalten des GNW einen ka n- tonalen Charakter zuerkennen.
2 Die Beziehungen zwischen dem Kanton und den Anstalten, denen der Staat s- rat einen kantonalen Charakter zuerkannt hat, sind durch die Verträge zw i- schen dem Kanton und dem GNW oder durch die Leistungsaufträge ger e gelt.

Art. 7 Delegierte medizinische Aktivitäten

Im Rahmen medizinischer oder Spitalaktiv itäten, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen, kann der Staatsrat aufgrund eines Bundesgesetzes oder au f- grund von medizinischen Aktivitäten, die für das Gesundheitswesen von b e- sonderer Bedeutung sind – insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Bund esgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten – , durch Verträge die Ausführung dieser medizinischen oder Spitalaktivitäten an ö f- fentliche oder private spezialisierte bzw. universitäre Einrichtungen oder Inst i t u te übertragen, die in die Zuständig k eit des GNW fallen oder nicht.

Art. 8 An Privatunternehmen vergebene Disziplinen

oder Spitalaktivitäten
1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung kann der Staatsrat die Leitung gewisser Disziplinen oder Spitalaktivitäten an Privatunternehmen vergeben oder ihne n entziehen.
2 Die Beziehungen zwischen dem GNW und diesen Unternehmen werden in Verträgen geregelt, die dem Departement zur Genehmigung vorgelegt we r und sich insbesondere beziehen auf: a) die Modalitäten der Leistungsaufträge, die an die betreffenden Unterne h- men vergeben werden, sowie die Modalitäten einer eventuellen Zusa m- menarbeit mit dem privaten Sektor; b) die Anwendungsmodalitäten der Bestimmungen für die Subventi o nierung, insbesondre hinsichtlich der Transparenz in den Bereichen Buchführung und F inanzen, der Verrechnung der jeweiligen Infrastruktur - und B e- triebsausgaben der Anstalten und der Privatunternehmen und der eventue l- len Gewinne, die von den berücksichtigen Betriebsausgaben abzuziehen sind; c) die Möglichkeit, die Zurverfügungstellung subv entionierter Räumlichke i- ten an Privatunternehmen einzuschränken (Art. 14 Abs. 2 des De k rets); d) die Anwendungsmodalitäten für die Bestimmungen über die Rückersta t- tung der Subventionen (Art. 116 des Gesetzes); e) die Anwendungsmodalitäten der Bestimmungen über die Inkomp a tibilität und Ablehnung (Art. 9 des Dekrets).
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3. Abschnitt: Modalitäten für die Gewährung der Subventionen an das GNW

Art. 9 Tarifverträge

1 Vor ihrer Genehmigung durch den Staatsrat werden die dem KVG unterstel l- ten Tarifverträge, die vom GNW und den Versicherern ausgehandelt wurden, der Konventionskommissi on zur Vormeinung unterbreitet.
2 Die Kommission gibt auch ihre Vormeinung zu Beschlüssen ab, die bei ve r- tragslosem Zustand zu fassen sin d.

Art. 10 Berücksichtigte und nicht berücksichti gte Ausgaben

1 Die Subventionierung im Sinne des Gesetzes und des Dekrets bezieht sich lediglich auf die berücksichtigten Ausgaben.
2 Das Departement bestimmt die nicht berücksichtigten Ausgaben des GNW anlässlich der Genehmigung des Budgets sowie der Gene hmigung der Jahre s- rechnung des GNW. Die nicht berücksichtigten Au sgaben gehen zu Lasten des GNW.

Art. 11 Zuständige Behörden

1 Das GNW verwaltet die Investitions - und Betriebsbudgets der Anstalten und/ oder Zentren.
2 Das Departement genehmigt die Budgets , die Jahresrechnungen und die Z u- weisung der Betriebsergebnisse des GNW unter dem Gesichtspunkt der ka n- tonalen Subventionierung.
3 Vorbehalten bleiben die ordentlichen Bestimmungen in Sachen Übertragung finanzieller Kompetenzen (Kompetenzen des Grossen Rat s und des Staat s rats) sowie die spezifischen Bestimmungen, die für die Budgets und die Jahre s- rechnungen der kanto nalen Krankenanstalten gelten.

Art. 12 Investitionsbudgets

1 Das GNW erstellt das Budget der Investitionsausga ben der Anstalten bzw. Zentren.
2 Alle Investitionsausgaben der Anstalten bzw. Zentren, die in dem vom GNW vorgelegten Budget aufgeführt sind, müssen der kantonalen Kommi s sion für Gesundheitsplanung zur Vormeinung sowie dem Department zur Genehm i- gung vorgelegt werden.
3 Das Departement g enehmigt das jährliche Investitionsbudget des GNW.

Art. 13 Betriebsbudgets

1 Das GNW erstellt das Budget der Betriebsausgaben der Anstalten bzw. Zen t- ren und legt es dem Departement zur Genehmigung vor.
2 Das vom GNW vorgelegte konsolidierte Budget umfasst sämtliche Budgets der Anstalten bzw. Zentren. Aus diesem Budget sind die Betriebsergebnisse nach Tätigkeitsbereich ersichtlich und es bietet zweckdienliche Informati o für die Sicherstellung, dass die verschiedenen Ressourcen ein ausgegl i chene s Budget d es GNW gewährleisten.
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3 Das Departement genehmigt unter dem Gesichtspunkt seiner finanziellen Beteiligung das jährliche Betriebsbudget des GNW und nimmt zum Budge t- gleichgewicht Stellung.

Art. 14 Budgetgleichgewicht

Das GNW achtet darauf, dass die Ressour cen, die nicht Gegenstand einer finanziellen Beteiligung des Kantons gemäss Aufzählung in Artikel 23 A b satz
1 der vorliegenden Verordnung sind (insbesondere: UVG, IVG, MVG, Priva t- patienten, ambulante Patienten, andere Tätigkeitsbereiche im Zusa m menhang mit dem Spitalbetrieb), ein au sgeglichenes Budget gestatten.

Art. 15 Pauschalen und Budget

1 Das Betriebsbudget der Anstalten bzw. Zentren wird aufgrund der Spitalpa u- schalen festgelegt. Für seine Berechnung wird die voraussichtliche Zahl von Fällen, Patholog ien oder Tagen mit den Pauschalen gemäss Artikel 118 des Gesetzes und gemäss Definition in Artikel 3 der vorliegenden Veror d nung multipliziert.
2 Die Pauschalen werden vom GNW im Rahmen der Budgetverhandlungen mit dem Departement und der Tarifverhandlungen mit den Krankenversich e- rern auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten im Sinne des KVG und der berücksichtigten Ausgaben im Sinne des Gesetzes berechnet.
3 Vorbehalten bleiben die Artikel 24 Absatz 2 und 25 Absatz 2 der vorliege n- den Verordnung, denen zu folge die Betriebsausgaben der Anstalten, die nicht durch die anwendbaren KVG - Pauschalen und die Tarife der anderen Sozia l- versicherungen als der KVG gedeckt sind, als nicht berücksichtige Ausg aben gelten.

Art. 16 Überschreitung der im Budget vorgesehen en Anzahl von Fällen

oder Tagen
1 Für die in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung erwähnten subventionie r- ten Aktivitäten wird die Zahl der Fälle oder der Tage von stationären Patie n- ten vom GN
2 Jede Überschreitung der im Rahmen des Leistungsauft rags oder des Jahre s- budgets vorgesehenen Gesamtzahl von Fällen oder Spitaltagen um mehr als drei Prozent muss vom GNW im Laufe des Rechnungsjahres gerechtfertigt und dem Departement gemeldet werden, das über die Annahme oder Able h- nung die ser Überschreitung entscheidet.

Art. 17 Eventuelle Budget - Zusatzkredite

Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt werden kann, bleibt die eventuelle Gewä h- rung von zusätzlichen Budgetkrediten für Anträge vo rbehalten, die durch die Notwendigkeit, die Dringlichkeit und die Unvorhersehbarkeit gerechtfe r tigt sind. Die Anträge werden gegebenenfalls vom GNW im Laufe des Rec h- nungsjahrs eingereicht. Das Departement entscheidet über die Annahme oder Ablehnung dieser Anträge. Gegebenenfalls leitet es sie gemäss den geltenden Verfahren an den Staatsrat o der an den Grossen Rat weiter.
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Art. 18 Fristen für die Einreichung der Budgets und der Rechnungen

1 Das Budget des GNW weist separat das konsolidierte Budget all seiner A n- stalten bzw. Zentren sowie das spezifische Budget des GNW aus (Investit i- ons - und Betriebsausgaben). Es wird vom GNW jeweils bis zum 31. Mai jedes Jahres beim Departement eingereicht und ist ein integrierender B e standteil des Leistungsauftrags. Die Geneh migung dieses Budgets durch das Departement wird dem GNW jeweils b is zum 30. November mitgeteilt.
2 Die Jahresrechnung des GNW weist separat die konsolidierte Rechnung all seiner Anstalten bzw. Zentren sowie die spezifische Jahresrechnung des GNW aus. Sie wird jeweils bis zum 30. April des folgenden Jahres beim Depart e- ment eingereicht und ist ein integrierender Bestandteil des Leistungsau f trags. Die Genehmigung dieser Jahresrechnung durch das Departement wird dem GNW spätestens bis zum Jahresende mitgeteilt .

Art. 19 Modalitäten für die Auszahlung der Subventionen

1 Die Investitionssubventionen werden in Form von Akontozahlungen an das GNW ausgezahlt, je nach durchgeführten Investitionen und Fortschreiten der Arbeiten. Der Restbetrag wird ausbezahlt, nachdem die Schlussabrechung vom Department gebilligt wurde.
2 Die Betriebssubventionen werden in monatlichen Akontozahlungen an das GNW ausbezahlt. Der Restbetrag wird nach Billigung der Jahresrec hnung durch das GNW ausbezahlt.

Art. 20 Genehmigung der Ergebniss e

1 Das GNW erstellt die jährlichen Betriebsergebnisse der Anstalten bzw. Zen t- ren und legt diese vor.
2 Das Departement billigt die Verwendung der Ergebnisse des GNW unter dem Gesichtspunkt der finanzielle n Beteiligung des Departements.

Art. 21 Verwendung der Ergebnisse

1 Die Verwendung der Betriebsgewinne und die Deckung der Betriebsverlu s te der Anstalten bzw. Zentren, einschliesslich kantonaler Gesundheitseinrichtu n- gen und der Disziplinen mit kantonalem Charakter fallen in die Zustä n digkeit des GNW.
2 Di e Verwendung der Betriebsgewinne und die Deckung der berücksichti g ten Betriebsverluste für die delegierten medizinischen Tätigkeiten fallen in den Zuständigkeitsbereich des Kanton s.
4. Abschnitt: Finanzielle Beteiligung des Kantons und der Versicherer Art . 22 Beteiligung an den Investitionsausgaben
1 Die vom Departement berücksichtigten Investitionsausgaben der Anstalten werden nach Prüfung der endgültigen Jahresrechnungen festge legt.
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2 Die Investitionsausgaben können dem GNW im Rahmen von Leistungsve r- trä gen gewährt werden, in Form von Globalbeträgen pro Anstalt bzw. Zen t- rum.
3 Die Investitionsausgaben der Anstalten werden vom Kanton zur Gänze übe r- nommen, sofern diese Ausgaben Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Lei s- tungsaufträgen betreffen und berücksicht igte Ausgaben darstellen.

Art. 23 Beteiligung an den Betriebsausgaben

1 Die Beteiligung des Kantons an den Betriebsausgaben der Anstalten in dem in Artikel 24 und 25 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Umfang ist ausschliesslich beschränkt auf: a) d ie anwendbaren Pauschalen für die stationären Patienten, die dem KVG unterstellt und im Wallis wohnhaft sind; b) die anwendbaren Pauschalen für die Patienten des geriatrischen Tagessp i- tals, die dem KVG unterstell t und im Wallis wohnhaft sind; c) die anwend baren Pauschalen für Patienten, die anderen Sozialversicheru n- gen als dem KVG (UVG, IVG, MVG) unterstellt und im Wallis woh n haft sind; d) die berücksichtigten Ausgaben des psychiatrischen Beratungsdien s tes und des Tagesspitals der psychiatrischen und psycho geriatrischen Anstalten für die Leistungen, deren Kosten von den Krankenversicherern und anderen Versicherern n icht übernommen werden können.
2 Die Beteiligung des Kantons wird aufgrund des Betrags der anwendbaren Pauschalen, multipliziert mit der anlässli ch der Rechnungskontrolle berüc k- sichtigen Zahl von Fällen oder Tagen, festgelegt.
3 Die vom Departement berücksichtigten Betriebsausgaben werden nach Pr ü- fung der definitiven Jahresrechnung des GNW festgelegt, nach Anhörung des GNW.
4 Der definitive Betra g der kantonalen Beteiligung wird dem GNW vom D e- partement mitgeteilt.

Art. 24 Betriebsausgaben/Beteiligung des Kantons und der Versicherer

gemäss KVG
1 Für die Patienten gemäss Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gelten folg ende Finanzierungs modalitäten: a) Die Beteiligung der Versicherer an den Betriebskosten der Ansta l ten deckt maximal 50 Prozent der anwendbaren Pauschalen gemäss Definition in A r- tikel 3 d er vorliegenden Verordnung. b) Für den stationären Bereich deckt die Beteiligung des Kan tons an den B e- triebskosten des GNW den Restbetrag der anwendbaren Pauschalen. c) Für das geriatrische Tagesspital deckt die Beteiligung des Kantons an den Betriebskosten des GNW den Restbetrag der anwendbaren Pausch a len. d) Für den psychiatrischen Beratung sdienst und das Tagesspital der psychia t- rischen und psychogeriatrischen Anstalten deckt der Kanton die berüc k- sichtigten Ausgaben, die nicht von den Krankenversicherern oder von a n- deren Versicherern übernommen werden können.
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2 Die durch die anwendbaren Pau schalen des KVG nicht gedeckten B e- triebsausgaben der Anstalten stellen nich t berücksichtigte Ausgaben dar.

Art. 25 Betriebsausgaben für Patienten, die anderen Sozialversicherungen

als dem KVG unterstell t sind: Beteiligung des Kantons
1 Für die Patienten, die im Kanton wohnhaft und anderen Sozialversicheru n- gen als dem KVG unterstellt sind, finanziert der Kanton 25 Prozent der Ko s- ten der erbrachten Leistungen gemäss festgele gten und vereinbarten Tarifen.
2 Die Betriebskosten der Anstalten, die nicht durch di e Tarife anderer Sozia l- versicherungen als das KVG gedeckt sind, stellen nicht berücksichtigte B e- triebskosten dar.

Art. 26 Medizinisch - technische Institute

1 Die berücksichtigten Investitionsausgaben der medizinisch - technischen Inst i- tute, die in die Zustän digkeit des GNW fallen, werden vollumfänglich vom Kanton übernommen.
2 Die berücksichtigten Betriebsausgaben der medizinisch - technischen Instit u- te, die in die Zuständigkeit des GNW fallen, können vom Kanton überno m- men werden. Gegebenenfalls wird der Subven tionierungssatz vom Staatsrat festgelegt.

Art. 27 Vor dem 1. Januar 1990 genehmigte Investitionen

Die jährlichen Lasten der Anstalten aufgrund von Investitionen, die vor dem
1. Januar 1990 genehmigt wurden, sind durch den Kanton gedeckt. Das F i- nanzdepart ement übernimmt die Treuhandverwaltung der Kredite im Zusa m- men hang mit diesen Investitionen.
5. Abschnitt: Diverses und Schlussbestimmungen

Art. 28 Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Die für das GNW geltenden Modalitäten der Anwendung des Gesetz es über das öffentliche Beschaffungswesen werden in den Richtlinien des GNW ger e- gelt.

Art. 29 Richtlinien

1 Die Anwendung der vorliegenden Verordnung ist Aufgabe des Depart e- ments, das die zweckdienlichen Richtlinien erlässt.
2 Die verschiedenen Richtlinie n des GNW, welche die Bestimmungen des Staatsrates und des Departements präzisieren, werden dem Departem ent zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 30 Saldo des Ausgleichsfonds per 31. Dezember 2002

Nach Rücksprache mit den Versicherern und dem GNW legt das Depar t e ment dem Staatsrat die Verwendungs - bzw. Finanzierungsvorschläge zur Genehm i- gung vor für:
- 11 - a) den kantonalen Ausgleichsfond gemäss den Richtlinien des Staat s rats vom
6. Mai 1998 betreffend die Verwendung der Ergebnisse der Akutpfleg e- spitäler für die Jah re 1998 und 1999; b) den Stabilisierungsfonds der übrigen Anstalten (Geriatrie, Psychia t rie, Psychogeriatrie).

Art. 31 Kontrollen und Sanktionen

1 Das Departement kontrolliert im Namen des Staatsrats die Jahresrechnung und die Geschäftsführung des GNW. Es unterbreitet dem Staatsrat alle zweckmässigen Vorschläge, namentlich über die Anpassung der Leistungsve r- träge und die Anwendung der in Artikel 130 des Gesetzes vorgesehenen San k- tionen.
2 Die Subventionen des GNW werden vom Staatsrat reduziert, ausgesetzt oder gestrichen, falls das GNW gegen das Gesetz, das Dekret, seine Veror d nungen oder die Richtlinien des Departements verstösst.

Art. 32 Rechtsmittel

1 Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der eidgenössischen und kanton a- len Gesetzgebung gelten für die Be schlüsse des GNW, des Departements und des Staatsrats die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfa h ren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Das im VVRG vorgesehene Verfahren für Einsprachen gilt für die Beschlü s- se ts.

Art. 33 Aussetzung/Streichung

1 Während der Gültigkeitsdauer der vorliegenden Verordnung sind alle B e- stimmungen ausser Kraft gesetzt, die zu ihr im Widerspruch stehen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der Verordnung vom 1. Dezember 1999 übe r die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenansta l ten - und - institutionen (Art. 6, 11, 16, 17, 26 bis 39) soweit diese die Krankena n- stalten im Sinne von Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und nicht die anderen Krankenanstalten oder - ins titutionen betreffen.
2 Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung vom 26. Juni 2002 betreffend den gleichen Gegenstand und hebt dieselbe auf.

Art. 34 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das De k ret.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 12. November 2003. Der Präsident des Staatsrats: Jean - Jacques Rey - Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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