Reglement über die Erkennung und Validierung erworbener Fähigkeiten
- 1 - Reglement über die Erkennung und Validierung erworbener Fähigkeiten vom 9. April 1997 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 33 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995 (BMAG); eingesehen den Artikel 10 bis des Gesetzes vom 14. November 1984 über den Vollzug des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung; eingesehen die Artikel 11 und 34 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 (GESH); auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes und des Erziehungsdeparte-mentes, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffserklärungen
1 Die Erkennung erworbener Fähigkeiten ist ein Verfahren zur Auflistung von Fähigkeiten, die eine Person in ihrem beruflichen und ausserberuflichen Leben erworben hat.
2 Die Validierung erworbener Fähigkeiten ist ein Verfahren mit dem Ziel, an einem Arbeitsplatz die Fähigkeiten im Hinblick auf eine offizielle Bescheinigung auszuüben und zu bewerten.
Art. 2 Ziele
Die Erkennung und Validierung erworbener Fähigkeiten haben insbesondere zum Ziel: a) die berufliche Wiedereingliederung der Teilnehmer zu unterstützen; b) die Teilnahme an Zusatzausbildungen zu fördern.
Art. 3 Personenkreis
Die Erkennung und Bewertung erworbener Fähigkeiten ist für jene Personen bestimmt: a) die auf einem Tätigkeitsgebiet Berufserfahrung nachweisen können, ohne b) die eine berufliche Umschulung in einem andern nicht erlernten Beruf in Betracht ziehen; c) die eine offizielle Anerkennung ihrer Fähigkeiten in einem andern Tätigkeitsgebiet anstreben, das nicht ihrem erlernten Beruf entspricht.
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Art. 4 Berufliche oder soziale Eingliederung
1 Die Erkennung und Validierung erworbener Fähigkeiten sind arbeitsmarkt-liche Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
2 Es sind zusätzliche kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen, die ausgesteuert sind oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
3 Sie können auch Gegenstand eines Vertrages für soziale Eingliederung im Sinne des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe bilden.
Art. 5 Verantwortliche und Partner
1 Für die Erkennung und Validierung erworbener Fähigkeiten sind die Berufsberatungsämter verantwortlich. Sie entwickeln die dazu erforderlichen Mittel.
2 Folgende Partner wirken mit: a) die Betriebe und/oder die validierenden Institutionen; b) die Berufsverbände; c) die vom Erziehungsdepartement anerkannten Experten; d) die Arbeitsmarktbehörden und die zuständigen Sozialdienste; e) die Dienststelle für Berufsbildung.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 6 Gesuch und Bewilligung
1 Die Erkennung und Validierung erworbener Fähigkeiten erfolgt auf Gesuch einer betroffenen Person, eines Betriebes oder irgend eines Organs.
2 Wird die Massnahme durch die Arbeitslosenversicherung oder den kantonalen Beschäftigungsfonds finanziert, ist vorgängig die formelle Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.
3 Die Berufsberatungsämter können eine Massnahme verweigern, wenn sie nicht angezeigt ist.
Art. 7 Erkennung erworbener Fähigkeiten
1 Die Erkennung erworbener Fähigkeiten erfolgt unter der Leitung der Berufsberatungsämter, in der Regel in Gruppen.
2 Sie kann aber auch individuell durchgeführt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen und die betreffende Person in der Lage ist, die erworbenen Fähigkeiten selbständig zu erkennen.
3 Ein persönliches Dossier mit den aufgelisteten Fähigkeiten (Portfolio) wird nach Abschluss der Massnahme erstellt.
Art. 8 Validierung erworbener Fähigkeiten
1 Die Validierung erworbener Fähigkeiten erfolgt in der Regel individuell in einem Betrieb oder in einer Institution, die über die erforderliche Infrastruktur und das notwendige Personal zur Ausführung der Fachkompetenz und ihrer
- 3 - Bewertung verfügt.
2 Der Betrieb stellt einen kompetenten Fachmann zur Verfügung, der die Person am Arbeitsplatz betreut und die Validierung vornimmt.
3 Falls der Betrieb keinen geeigneten Fachmann zur Verfügung stellen kann, bezeichnet der Berufsverband, im Einverständnis mit dem Betrieb, einen vom Erziehungsdepartement anerkannten Experten.
4 Während der Bewertungsphase übernehmen die Berufsberatungsämter die Koordination. Sie nehmen mit den Partnern die notwendigen Kontakte auf, organisieren die Massnahme und überwachen den Ablauf.
Art. 9 Dauer
Die Dauer einer Validierung erworbener Fähigkeiten überschreitet in der Regel nicht einen Monat.
Art. 10 Bescheinigung
1 Am Ende der Massnahme erhält die betreffende Person eine Bescheinigung über die erworbenen Fähigkeiten.
2 In der Bescheinigung werden die erworbenen Fähigkeiten aufgeführt. Die Bescheinigung wird vom Bewerter, gegebenenfalls vom Berufsverband und dem Experten unterzeichnet. Die Berufsberatungsämter bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die Massnahme unter ihrer Verantwortung erfolgt ist.
3 Die Bescheinigung beinhaltet unter dem Titel des Volkswirtschafts-departementes und des Erziehungsdepartementes die Namen des Betriebes, des Bewerters und, gegebenenfalls, des Berufsverbandes und des Experten.
4 Das Erziehungsdepartement, durch die Dienststelle für Berufsbildung, anerkennt die Richtigkeit des Verfahrens.
5 Für die Ausstellung des Zeugnisses wird eine vom Erziehungsdepartement festgelegte Gebühr erhoben.
3. Abschnitt: Finanzierung
Art. 11 Anrechenbare Kosten
Aufgrund der folgenden Bestimmungen werden als Kosten angerechnet: a) Kosten für die Leistungen der Berufsberatungsämter; b) Kosten für Betreuung und Ausrüstung der Betriebe oder der validierenden Institutionen; c) Kosten für die Experten.
Art. 12 Kosten der Berufsberatungsämter
1 Grundsätzlich werden die Leistungen der Berufsberatungsämter verrechnet.
2 Die Kosten für die Leistungen werden folgendermassen finanziert: a) durch den Fonds der Arbeitslosenversicherung für die durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fälle, andernfalls b) durch den kantonalen Beschäftigungsfonds, wenn es sich um Arbeitslose handelt, die von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert sind oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben bis zu einem Höchstbetrag gemäss
- 4 - Buchstabe a .
3 Wird die Massnahme nicht oder nur teilweise gemäss vorigem Absatz finanziert, muss die betreffende Person für die Restkosten aufkommen.
4 Die betroffene Person wird von der Übernahme der Restkosten befreit, wenn sie über ungenügende finanzielle Mittel verfügt und wenn das Amt für Berufsberatung diese Massnahme befürwortet. In diesem Falle werden die Kosten dem ordentlichen Budget der Berufsberatungsämter belastet.
Art. 13 Kosten der Betriebe und der Experten
1 Die Kosten für die Betreuung und die zusätzlichen Einrichtungen zulasten der validierenden Betriebe oder Institutionen können in Betracht gezogen werden, sofern sie transparent erfasst sind. Der Betrieb oder die validierende Institution stellt ein Gesuch und legt eine detaillierte Abrechnung der zusätzlichen Kosten vor.
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Artikel 12, Absätze 2 und 3 sind zur Finanzierung der Betriebe und der Experten sinngemäss anwendbar.
Art. 14 Inkraftsetzung
Das Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 9. April 1997. Der Präsident des Staatsrates: Serge Sierro Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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