Gesetz über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (958.100)
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Gesetz über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe

Gesetz über den Betrieb von Geschick lichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG) Vom 20. Juni 2000 (Stand 1. Januar 2001) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 106 Abs. 4 der Bundesv erfassung, Art. 43 und Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Glückssp iele und Spielbanken (Spi elbankengesetz, SBG) vom

18. Dezember 1998

1 ) sowie § 52 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten.
2 Es legt die kantonale Spielbanke nabgabe für die nach Bundesrecht kon- zessionierten Kursäle fest.

§ 2 Begriffe

a) Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Geschicklichkeitsspielautomat en sind Geräte, die gegen Entgelt ein Spiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und dessen Verlauf von der Geschicklichkeit de r Spielerin oder des Spielers abhängt.
2 Der Regierungsrat kann Spielgeräte ohne erhebliche geldwerte Gewinnmöglichkeit bezeichnen, die von der Anwendung di eses Gesetzes befreit sind.
1) SR 935.52

§ 3 b) Geldspielautomaten

1 Geldspielautomaten sind Geschickli chkeitsspielautomat en, welche die Ausschüttung eines Geldgewinn s oder eines erheblichen ge ldwerten Vorteils in Aussicht stellen.

§ 4 c) Unterhaltungsspielautomaten

1 Unterhaltungsspielautomaten sind Geschicklichkeitsspiela utomaten, die in erster Linie der Unterhaltung dienen und wede r die Ausschüttung eines Geldgewinns noch eines erheblichen geldwerten Vorteils in Aussicht stellen.

§ 5 Einsatz und Gewinn

1 Der Einsatz pro Spiel darf Fr. 5.– nicht übersteigen.
2 Der Regierungsrat kann Vorschriften über die zulässigen Zahlungsmittel erlassen.
3 Der Gewinn bei Geldspielautomaten darf höchstens das Zwanzigfache des Einsatzes betragen. Die Vernetzung mehrerer Geldsp ielautomaten zur Bildung eines Jackpots ist nicht gestattet.

§ 6 Zulässigkeit

1 Der Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielautomaten ist ausschliesslich in Spiellokalen und in beaufsichtigte n Räumen von Gaststätten erlaubt. Geldspielautomaten sind von der Aufstelle rin oder vom Aufsteller zu melden.
2 Der Betrieb von Spielautomaten, die zu Ge walt verleiten, dies e verherrlichen oder das sittliche Empfinden verletzen, ist verboten.
3 In Spiellokalen dürfen höchstens 10 Ge ldspielautomaten und unbeschränkt viele Unterhaltungsspielautomaten betrieben werden, in Gastst ätten 1 Geldspielautomat und höchstens 3 Unterhaltungsspielautomaten.
4 Pro Geldspielautomat muss mindestens 1 Unterhaltungsspielautomat angeboten werden.
5 Der Regierungsrat kann weitere Standor te für Unterhaltungsspielautomaten bezeichnen und die Anzahl der Auto maten pro Standort festlegen.

§ 7 Spiellokale

1 Der Betrieb eines Spiellokals mit Geldspielautomaten ist bewilligungspflichtig.
2 Die Erteilung einer Spiellokalbewilligung setzt die Eignung der Betreiberin oder des Betreibers voraus. Diese müssen na mentlich handlungsfähig sein, über einen guten Leumund verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Betr iebsführung bieten.
3 Der Regierungsrat erlässt die für ei ne einwandfreie Betriebsführung von Spiellokalen erforderlichen weiteren Vorschriften, namentlich über die räumlichen Voraussetzungen, die Aufsicht, di e Öffnungszeiten und das Wirten.

§ 8 Jugendschutz

1 Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Spiel an Geldspielautomaten verboten.
2 Diese Vorschrift ist in Gaststätten in unmittelbarer Nähe der Automaten und bei Spiellokalen am Eingang des Lokals gut erkennbar anzubringen.
3 Die für die Führung des Spiellokals oder der Gaststätte verantwortliche Person sorgt für die Beachtung des Spielverbots.

2. Abgaben

§ 9 Kursaalabgabe

1 Der Kanton erhebt auf dem Spielbetrieb in Kursälen eine Abgabe. Sie beträgt 40 % vom Gesamttotal der dem Bund gemäss Art. 41–43 SBG zustehenden Abgabe.
2 Die Festsetzung der Abgabe erfolg t gestützt auf die Veranlagung der Eidgenössischen Spielbankenkommission.

§ 10 Abgabe auf Geldspielautomaten

1 Der Kanton erhebt auf jedem Geldspiela utomaten eine jährliche Abgabe. Sie beträgt 5 % des vom Automaten zu registri erenden Bruttospielertrages, mindestens aber Fr. 1'500.–.
2 Abgabepflichtig sind die Aufstellerinn en und Aufsteller der Automaten.

§ 11 Gebühren

1 Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und für die Kontrolltätigkeit beim Vollzug dieses Gesetzes werden auch von der ersten Instanz Gebühren erhoben.

3. Verfahrensvorschriften

§ 12 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat bezeichnet die fü r den Vollzug zuständige Stelle.
2 Diese erteilt die Bewilligung für de n Betrieb eines Spiellokals, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind . Sie versieht die Bewilligung mit den erforderlichen Auflagen und Bedingungen.
3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen, die für die Erteilung erfüllt sein mussten, nicht mehr ge geben sind, oder wenn Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.

§ 13 Verfahren

1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgaben. Im Übrigen richtet sich da s Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ve rwaltungsrechtspflege 1 ) .

4. Verwaltungsstrafe

§ 14 Strafbestimmung

1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Verordnungen und Ve rfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 5'000.– bestraft.
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2 ) .

§ 15 Strafverfahren

1 Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen richten sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung 3 ) .

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 16 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und ist in der Gese tzessammlung zu publizieren.

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken (W irtschaftsgesetz, WG) vom 2. März
1903 4 ) aufgehoben.

§ 18 Änderung geltenden Rechts

1 Das Gesetz über Lotterien und Glücksspiele vom 8. Mai 1838 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) SAR 271.200
2) SR 311.0
3) SAR 251.100
4) AGS Bd. 1 S. 484; Bd. 6 S. 375; Bd. 9 S. 307; Bd. 10 S. 290; Bd. 12 S. 5; 1995 S. 137, 171;
1998 S. 109
5) AGS Bd. 1 S. 45 (SAR 959.100 )

§ 19 Altrechtliche Geldspielautomaten

1 Nach Inkrafttreten 1 ) des Bundesgesetzes über Gl ücksspiele und Spielbanken dürfen in einem Lokal höchsten s 5 durch den Bund homologierte Geldspielautomaten, die vor dem 1. Nove mber 1997 mit einer gültigen Bewilligung in Betrieb waren, während 5 Jahren unverändert weiter betrieben werden.
2 Der Einsatz pro Spiel darf Fr. 1.– nicht übersteigen. Der Gewinn darf höchstens das Zwanzigfache des Einsatzes betragen.
3 Pro Automat wird eine jährliche Abgabe von Fr. 1'600.– erhoben. Aarau, 20. Juni 2000 Präsident des Grossen Rates F ISCHER Staatsschreiber i.V. M EIER Angenommen in der Volksabsti mmung vom 24. September 2000. Inkrafttreten der §§ 1–17 und 19: 1. Januar 2001 2 )
1) 1. April 2000
2)

§ 13 der Verordnung über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die

Kursaalabgabe (Spielbetriebsverordnung, SpBV) vom 22. November 2000 (SAR 958.111 )
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