Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterricht... (400.107)
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Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterrichts der Sekundarstufe II

Reglement über das Schulinspektorat der obligatorischen Schulzeit und des Unterrichts der Sekundarstufe II vom 23.03.2005 (Stand 01.08.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 103 bis 106 und 130 des Gesetzes über das öffentli - che Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze zur Organisation und zum Ablauf der Inspektion der obligatorischen Schulzeit, des Unterrichts der Primar- und Sekundarstufe I und II. Die Inspektion des Berufsschulunterrichts un - terliegt besonderen Bestimmungen. *
2 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departe - ment) erlässt zusätzliche Bestimmungen und Weisungen, was insbesonde - re die administrative Organisation der Inspektion der betreffenden Schulen anbelangt.
3 Jede im vorliegenden Reglement benutzte Bezeichnung einer Person, ei - nes Statutes, einer Funktion oder eines Berufes wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet.

Art. 2 Allgemeiner Auftrag

1 Der Schulinspektor vertritt das Departement in den Schulen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Er führt die im Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vorgesehe - nen Aufgabenbereiche aus und wacht über die Anwendung der kantonalen Bildungs- und Erziehungspolitik, im Besonderen im pädagogischen Bereich. In diesem Sinne obliegt es ihm, die korrekte Anwendung der Weisungen und Entscheidungen des Departements durch die lokalen und regionalen Schulbehörden und Schuldirektionen zu kontrollieren.
3 Dem Inspektor obliegt die Beaufsichtigung des Unterrichts. Er unterstützt eine angenehme Schulatmosphäre.

Art. 3 Aufgabenbereiche des Inspektors

1 Der Aufgabenbereich des Schulinspektors umfasst die Beratung, die Ko - ordination, die Kontrolle und die pädagogische Betreuung der Lehrperso - nen, die Zusammenarbeit, den Aufbau der Kontakte und die zukünftigen Entwicklungen. Das Departement kann ihm besondere Aufgaben übertra - gen.
2 Der Schulinspektor ist für alle im Lehrplan angeführten Fächer und ihre Koordination verantwortlich.
3 Die besonderen Ausführungen, die für bestimmte Fachbereiche gelten, bleiben vorbehalten.

Art. 4 Erzieherische und administrative Aufgaben

1 Die Aufgaben des Schulinspektors sind hauptsächlich pädagogischer Art. Er führt die administrativen Arbeiten aus, die mit seinem Amt in Verbindung stehen. Ausserdem erstattet er der zuständigen Dienststelle in regelmässi - gen Abständen Rechenschaft über seine Tätigkeiten.
2 Die detaillierte Beschreibung der Aufgaben des Schulinspektors ist im Pflichtenheft, jeder zu inspizierenden Schulstufe entsprechend, aufgeführt.

Art. 5 Beziehungen - Kontakte

1 Der Schulinspektor arbeitet mit den kommunalen und regionalen Behör - den, den Schuldirektionen und den Eltern zusammen. Er fördert die Kon - takte zwischen schulischen und ausserschulischen Kreisen.
2 Der Schulinspektor organisiert nach Bedarf und auf seine Initiative hin Zu - sammenkünfte mit Schulkommissionen, Schuldirektionen und/oder Lehr - personen.
2 Statut

Art. 6 Statut des Inspektors der obligatorischen Schulzeit

1 Das Statut des Inspektors der obligatorischen Schulzeit ist grundsätzlich dem Statut der Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit gleichgestellt.
2 Er unterliegt den Bestimmungen über das Statut der Beamten bezüglich: a) der jährlichen Arbeitszeit; b) der täglichen Arbeitszeit; c) Ferienanspruch; d) Disziplinarmassnahmen.
3 Der Besoldungsanspruch richtet sich nach der im Gesetz über die Besol - dung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vor - gesehenen Besoldungstabelle.
4 Der Inspektor ist der Pensionskasse des Lehrpersonals angeschlossen.

Art. 7 Statut des Inspektors für die Sekundarstufe II

1 Das Statut des Inspektors der Sekundarstufe II ist grundsätzlich dem Sta - tut der Lehrperson der entsprechenden Stufe gleichgestellt.
2 Er unterliegt den Bestimmungen über das Statut der Beamten bezüglich: a) der jährliche Arbeitszeit; b) dem täglichen Arbeitszeit; c) Ferienanspruch; d) Disziplinarmassnahmen.
3 Der Besoldungsanspruch richtet sich nach der im Gesetz über die Besol - dung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vor - gesehenen Besoldungstabelle.
4 Der Inspektor ist der Pensionskasse der Staatsbeamten und -angestellten angeschlossen.

Art. 8 Anstellungsbedingungen

1 Der Kandidat für das Amt als Schulinspektor hat folgende Bedingungen zu erfüllen: a) über gute menschliche Eigenschaften und Berufskompetenz verfügen und Interesse an schulischen Fragen zeigen; b) die von Gesetzes wegen verlangten oder als gleichwertig anerkann - ten Berufsdiplome für die zu inspizierende Schulstufe besitzen; c) eine angemessene schulische Erfahrung in der betreffenden Schul - stufe mitbringen.
2 Das Departement kann zusätzliche Anforderungen verlangen.

Art. 9 Lehrtätigkeit

1 Gemäss dem Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen behält der Schulinspektor in der Regel einen Teil seiner Unterrichtsstunden.
2 In den Fällen, wo der Inspektor in Teilzeit unterrichtet, untersteht er prora - - dung richten sich nach derjenigen der Lehrpersonen der betreffenden Stu - fe.

Art. 10 Stellenausschreibung

1 Die Ernennung des Schulinspektors erfolgt nach der Ausschreibung im kantonalen Amtsblatt.

Art. 11 Wahlbehörde

1 Der Staatsrat ernennt den Inspektor auf Antrag des Departementvorste - hers.

Art. 12 Administrative Unterstellung

1 Das Departement definiert die Unterstellung des Schulinspektors.

Art. 13 Vertretung

1 Wenn der Schulinspektor längere Zeit arbeitsunfähig ist, bezeichnet das Departement einen Amtskollegen für die Erledigung von Arbeiten, die vor - rangig und wichtig sind.

Art. 14 Weiterbildung

1 Das Departement definiert auf Vorschlag der Dienststelle die Weiterbil - dung, die für die Ausübung seines Amtes notwendig ist.
2 Die Teilnahme an obligatorischen, empfohlenen oder freiwilligen Kursen von insgesamt maximal drei Tagen pro Jahr wird vom Departementsvorste - her auf Antrag des Dienstchefs genehmigt.
3 Die Reise- und Kurskosten für freiwillige Kurse, für welche der Inspektor die Bewilligung erhalten hat, gehen zu Lasten des Inspektors.
3 Tätigkeitsbereiche

Art. 15 Tätigkeitsbereiche für den obligatorischen Unterricht

1 Dem Schulinspektor unterstehen die Primarschulen des 1. bis 8. Schuljah - res, die Orientierungsschulen, die Hilfs- und Sonderschulen, die Sonder - schulinstitutionen und die Privatschulen, die noch schulpflichtige Kinder auf - nehmen. Er kontrolliert die pädagogische Schülerhilfe sowie den Stützun - terricht. *

Art. 16 Tätigkeitsbereiche des Inspektors für den Unterricht der Se -

kundarstufe II
1 Die Inspektion des Unterrichts der Sekundarstufe II ist in den folgenden Schulen verschieden organisiert: a) Schulen mit vom Bund anerkannten Maturitäten; b) Handelsmittelschulen, bei denen die Abschlussprüfungen vom zustän - digen Bundesamt für die Schulen der Sekundarstufe II, deren Diplo - me durch die EDK anerkannt sind.
4 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebungsbestimmung - Übergangsbestimmung

1 Dieses Reglement hebt alle gegenteiligen Bestimmungen auf, insbeson - dere die des Règlements über das Schulinspektorat vom 22. März 1991.
2 Die während des Inkrafttretens des vorliegenden Reglements amtieren - den Inspektoren sind nicht den Bestimmungen unterworfen, welche die An - stellungsbedingungen des vorliegenden Reglements betreffen.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.03.2005 01.01.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2005
16.03.2016 01.08.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
16.03.2016 01.08.2015 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 13/2016,
8/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.03.2005 01.01.2005 Erstfassung BO/Abl. 15/2005

Art. 1 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,

8/2015

Art. 15 Abs. 1 16.03.2016 01.08.2015 geändert BO/Abl. 13/2016,

8/2015
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