Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Zwisched Bäch" in Obergesteln
Entscheid betreffend den Schutz des Flachmoors "Zwisched Bäch" in Obergesteln vom 01.12.1999 (Stand 17.12.1999) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1786); eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen den Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 15. Mai 1912; eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 2. April 1999; auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiet
1 Das Flachmoor von nationaler Bedeutung "Zwisched Bäch", gelegen auf Gemeindegebiet von Obergesteln, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigefügt ist.
2 Das Schutzgebiet wird auf einer Informationstafel dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
1 a) die ungeschmälerte Erhaltung des Flachmoors "Zwisched Bäch" mit seiner Flora und Fauna; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) die Erhaltung und, falls notwendig, die Regeneration von Moorberei - chen, Quellfluren, alpinen Rasen usw.; c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen; d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba - rungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widerspre - chen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme, Zufuhr von schädlichen Stoffen usw.; c) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; d) Terrainveränderungen und Materialablagerungen; e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; f) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5 Abweichungen
1 Ausnahmen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Bio - tops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
2 Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes (extensive Alpwirtschaft unter Schonung der Moorflächen, Nutzung und Sanierung der Hütten, Be - nutzung und Unterhalt der Strasse) werden im aktuellen Zustand gewährleistet nach Massgabe des Artikels 4 der eidg. Flachmoorverord - nung.
Art. 6 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 7 Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesge - setzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.12.1999 17.12.1999 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/1999
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.12.1999 17.12.1999 Erstfassung BO/Abl. 51/1999
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