Entscheid betreffend den Schutz der Waldung und der Landschaft von Derborence
Entscheid betreffend den Schutz der Waldung und der Landschaft von Derborence vom 30.03.1961 (Stand 30.03.1961) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesuch des Schweizerischen Bundes für Naturschutz und der Gemeinde Gundis vom 27. Februar 1961 dahingehend, dass der Staatsrat alle erforderlichen Massnahmen für die Erhaltung der Waldung und der Landschaft von Derborence treffe; eingesehen den Vertrag vom 10. Dezember 1959, der zu diesem Zwecke zwischen dem besagten Naturschutzbund und der Burgergemeinde von Gundis abgeschlossen wurde; eingesehen die Bestimmungen des Artikels186 des kantonalen Einfüh - rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Bau- und Forstdepartementes, entscheidet:
Art. 1
1 Der Urwald, der See von Derborence und die Zone auf der nordöstlichen Seite des Sees werden als Schutzzonen und als absolute Reservate für die Fauna und Flore erklärt.
Art. 2
1 In diesem Gebiet ist es verboten, Holz auszubeuten, auch dürres und am Boden liegendes, Streue zu sammeln, das Vieh weiden und laufen zu las - sen, die Hunde herumirren zu lassen, Pflanzen und Blumen zu pflücken, Beeren und Pilze zu lesen, irgend ein Tier einzufangen oder zu töten, den Zustand und das Bild der Landschaft zu verändern, im besondern irgend - welche Bauten anzulegen, Materialien zu entnehmen, Gruben zu öffnen, zu biwakieren, Feuer anzuzünden, Abfälle liegen zu lassen und, mit Ausnahme der Anstösser, mit Motorfahrzeugen einzudringen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Die Waldung, der See und die Schutzzone auf der nordöstlichen Seite des Sees sind durch Anschläge, die vom Schweizerischen Bund für Naturschutz am Rande der vier Zugangswege aufgestellt wurden, gekennzeichnet. Für die Besichtigung der Waldung und der Schutzzone können nur die beste - henden und für die Begehung freigegebenen Wege benutzt werden. Der Verkehr mit Motorfahrzeugen ist daselbst verboten; eine Verbotstafel macht darauf aufmerksam.
Art. 4
1 Die Kantons- und Ortspolizei, das Forstpersonal, die Wild- und Flurhüter sind gehalten, jede Übertretung der zuständigen Behörde in Gemässheit des Artikels 5 anzuzeigen.
Art. 5
1 Die Übertretungen des vorliegenden Entscheids mit Ausnahme derjeni - gen, die sich auf das Forstgesetz und das Verbot, mit Motorfahrzeugen in die Schutzzone zu dringen, beziehen, werden vom Bau- und Forstdeparte - ment mit einer Busse von 10 bis 1'000 Franken bestraft. Der Rekurs an den Staatsrat innert zehn Tagen nach Anzeige der Ausgesprochenen Busse bleibt vorbehalten.
2 Unter Vorbehalt des vorgenannten Rekursrechtes ist das besagte Depar - tement ermächtigt, Arbeiten, die in Missachtung der vorliegenden Bestim - mungen ausgeführt werden, einzustellen.
3 Die Übertretungen betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen werden gemäss den einschlägigen Sonderbestimmungen durch das Polizeideparte - ment und diejenigen betreffend das Forstgesetz durch das Polizeigericht oder das Forstdepartement abgeurteilt.
Art. 6
1 Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.03.1961 30.03.1961 Erlass Erstfassung RO/AGS 1961 f 75 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 30.03.1961 30.03.1961 Erstfassung RO/AGS 1961 f 75 | d
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