Reglement Gewerblicher Berufsbildungsfonds
1 Reglement Gewerblicher Berufsbildungsfonds Vom 17. Dezember 1997 Ziff. 1
1.1
Der Fonds bezweckt die ganze ode r teilweise Finanzierung von Mass- nahmen zur Stützung des Lehrstelle innovativen Projekten zu Gunsten der gewerblichen Berufsbildung.
1.2
Der Fonds darf seinem Zweck nicht entfremdet werden. Ziff. 2
2.1
Das Fondsvermögen wird gemäss § 78 Abs. 2 der Finanzhaushaltsver- ordnung vom 7. Juli 1993 1) jährlich verzinst.
2.2
Neben den Zinserträgen kann auch de umschriebenen Fondszweck verwendet werden. Ziff. 3 Das Fondsvermögen wird als Spezialf onds durch die Aargauische Staats- buchhaltung gemäss §§ 77 und 79 Abs. 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 7. Juli 1993 verwaltet. Ziff. 4
4.1
Über Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10'000.– im Einzelfall, insgesamt jedoch höchstens Fr. 20'000.– pro Jahr, entscheidet das Amt für Berufsbildung.
4.2
1) SAR 611.111 Zweck des Fonds Fondsvermögen Fondsverwaltung Kompetenzen
In allen anderen Fällen entscheidet das Erziehungsdepartement auf Antrag des Amts für Berufsbildung.
4.3
Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teil- beträge aufgeteilt werden.
4.4
Bestehen Zweifel, ob die vorgese hene Ausgabe dem Fondszweck ent- spricht, entscheidet das Erziehungsde partement. Der Entscheid ist end- gültig.
4.5
Die Revision der Jahresrechnung erfo lgt durch das Amt für Finanzkon- trolle. Ziff. 5 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Es wird in der Aargau ischen Gesetzessammlung publiziert. Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Dezember 1997. 1)
1) RRB Nr. 2556 vom 17. Dezember 1997
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