Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (691.1)
CH - VS

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz 1 ) vom 22.11.1973 (Stand 16.04.1975)

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver - kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2 Salzregal

1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Ver - kauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsa - linen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im folgenden Rheinsalinen ge - nannt, ausgeübt.

Art. 3 Gebühren

1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange - schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebüh - ren.

Art. 4 Preise

1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5 Einnahmen

1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach ei - nem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
1) Beitritt des Kantons Wallis am 15.11.1974. Inkrafttreten am 16.04.1975. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 6 Organe

1 Die Organe dieser Vereinbarung sind: a) der Verwaltungsrat, b) die Geschäftsleitung, c) die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7 Verwaltungsrat

1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a) Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Vertei - lungsschlüssels; b) Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren; c) Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten; d) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Verein - barung.
3 Bei Geschäften nach Absatz 2 Buchstaben a-d sind nur die Verwaltungs - ratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a) lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten; b) Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalge - bühr; c) Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone; d) Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;
e) Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössi - schen Instanzen; f) Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

Art. 9 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Re - galgebühren; b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Ver - waltungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsali - nen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, ent - scheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kanto - nen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

1 Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt ha - ben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu set - zen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesra - tes ein.

Art. 12 Austritt

1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.11.1973 16.04.1975 Erlass Erstfassung RO/AGS 1975 f 6, 226 | d 211, 212
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.11.1973 16.04.1975 Erstfassung RO/AGS 1975 f 6, 226 | d 211, 212
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