Reglement betreffend die kantonalen Zertifikate, die von der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik verliehen werden
- 1 - Reglement betreffend die kantonalen Zertifikate, die von der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik verliehen werden vom 30. Juni 1999 Der Staatsrat des Kantons Wallis gestützt auf Art. 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 1988 betreffend die Sch affung einer kantonalen Technikerschule für Informatik in Siders; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst: Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 , 2 , 3 Geltungsbereich Das vorliegende Reglement legt die Anwendungsbestimmungen fest betre f fend die Ausbildungen, die an der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinfo r matik (HFW) in Siders angeboten we r den, unter anderem: - qualifizierte(r) Anwender( in) in computerunterstütztem Zeichnen (CAD) - Verantwortliche(r) CAD - System - qualifizierte(r) An wender(in) in Mikro - Informatik (Q A M I ) - Spezialist(in) für Mikroinformatik (QAM II) - Informatiksysteme für Einzelplatz - und Netzwerkbetrieb (ISN) - Informati – Niveau I (IKV) - Webmaster - Multimediadesigner(in) (MMD) - Gemeindeschreiber(in) / Finanzverwalter(in)
Art. 2 Organisation und Dauer der Ausbildung
1 Die Ausbildungen erfolgen in berufsbegleitenden Kurs en und dauern zwei Semester von je 17 Wochen. Die Zusatzbestimmungen sind unter Punkt 5 der Anhänge angegeben.
2 Sie umfassen mindestens 400 Unterrichtsperioden, Zertifikatsarbeit und g e- gebenenfalls A b schlussprüfungen nicht einberechnet.
Art. 3 Lehrpläne
Die Lehrpläne werden durch die Schuldirektion festgelegt gemäss der unter Punkt 2 der Anhä n ge aufgelisteten Fächer.
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Art. 4 Schulgeld
Durch die Einschreibung verpflichtet sich der Kandidat zur Bezahlung des Schulgeldes, welches von der Direktion der HFW a ufgrund der geltenden T a rife für Fort - und Weiterbildungskurse festgelegt wurde.
Art. 5 Einschreibungen und Zulassungen
1 Kandidaten, welche die im Artikel 1 beschriebenen Ausbildungen besuchen wollen, müssen sich bei der Direktion der HFW innerhalb der v t- gelegten Frist einschreiben.
2 Dem vom Kandidaten oder seinem rechtlichen Vertreter unterzeichneten A n- meldeformular müssen folgende Unterlagen beiliegen: a) Bestätigung der bisher abgeschlossenen Ausbildungen; b) mögliche Dispensgesuche oder Gesuche um Anerkennung von gleichwe r t i- gen Abschlüssen; c) Wohnsitzbestätigung.
3 Die Zulassungsbedingungen sind unter Punkt 1 der Anhänge festgelegt. Abschnitt 2: Bewertung und Promotion
Art. 6 Kontrolle der Kenntnisse
1 Die Bewertung der von den Teilneh mern erworbenen Kenntnisse umfasst: a) ständige, auf das ganze Ausbildungsjahr verteilte Kontrollen; b) die praktische Zertifikatsarbeit und deren mündliche Verfechtung.
2 Befragungen, Prüfungen und Arbeiten zur Kontrolle der Kenntnisse werden grundsätzlic h in der Unterrichtssprache formuliert (Deutsch oder Franz ö- sisch). Der Teilnehmer kann jedoch die Sprache auswählen, in der er zu an t- worten wünscht (Deutsch oder Französisch).
Art. 7 Noten und Durchschnitte
1 Jede von den Teilnehmern erbrachte Leistung wi rd im Rahmen der Kontro l le der Kenntnisse mit einer Note zwischen 1 (die schlechteste) und 6 (die be s te) bewertet. Die erteilten Noten können in Dezimalen zerlegt werden. Noten unter 4 stellen ungenügende Resultate dar.
2 Die im allgemeinen mit Koeffizient en versehenen Noten werden in den Durchschnitten bis auf ein Zehntel genau berechnet.
3 Die zur Notengebung berechtigten Personen sind die Kursleiter und Expe r ten. Abschnitt 3: Zertifikat
Art. 8 Daten
Die Daten für die Abgabe und die Verfechtung der Zertif ikatsarbeit werden von der Schuldire k tion festgelegt
Art. 9 Abschlussnote und Gewichtung
1 Die Abschlussnote des Zertifikats besteht aus den Noten jeder Fächergru p pe und der Note der Zertifikatsarbeit.
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2 Die Noten der verschiedenen Fächer werden gemäss S tundenanteil mit 5/8 gewichtet.
3 Die praktische Zertifikatsarbeit wird mit dem Koeffizienten 3/8 gewichtet.
Art. 10
3 Praktische Zertifikatsarbeit
1 Die praktische Zertifikatsarbeit nimmt rund drei Wochen in Anspruch (Vol l- zeit).
2 Sie wird individuell oder in Gruppen ausgeführt. Die Direktion legt besond e- ren Wert darauf, dass die Gruppen homogen sind.
3 Die Arbeitsthemen werden von den Teilnehmern vorgeschlagen und von den Kursleitern und der Direktion gutgeheissen.
Art. 11 Note der Zertifikatsarbeit
Für die Zertifikatsarbeit zählt nur die für diese Arbeit vergebene Note. Die Zertifikatsarbeit wird von einem Kursleiter korrigiert. Dieser gibt auch an, in welchem Masse dem Teilnehmer geholfen worden ist. Der Teilnehmer präse n- tiert seine Arbeit vor dem Lehrkörper und den Experten. Die definitive Note wird im Anschluss an diese Präsentation nach Absprache zwischen den Kur s- leitern und den Experten vergeben.
Art. 12 Durchschnitt
Für die Berechnung des Durchschnitts werden die Noten in jedem Fach mit dem in Artikel 9 fes t gelegten Koeffizienten multipliziert.
Art. 13 Auszeichnung
1 Das Zeugnis mit Auszeichnung wird verliehen, wenn der Gesamtdurc h schnitt mehr als 5.3 b e trägt.
2 Die Auszeichnung wird im Abschlusszeugnis eingetragen.
Art. 14 Erfolg und Wiederholung
1 Die Ausbildung gilt als bestanden, wenn der Gesamtdurchschnitt gleich oder höher ist als 4.
2 Ein Teilnehmer, der das Ausbildungsjahr nicht bestanden hat, kann dieses nur einmal wiede r holen.
3 Die Sonderbestimmungen in den Anh ängen bleiben vorbehalten.
Art. 15 Abschlusszertifikat
1 Das Zertifikat wird vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport an jene Teilnehmer verliehen, welche die Bedingungen des vorliegenden Regl e- ments erfüllt haben
2 Es wird vom Vorsteher des obenge nannten Departements und der Direktion der HFW unte r zeichnet.
3 Der verliehene Titel ist unter Punkt 5 der Anhänge angegeben. Die Namen der erfolgreichen Teilnehmer werden im Amtsblatt des Kantons Wallis verö f fen t- licht.
- 4 - Abschnitt 4: Schlussbestimmungen Art . 16 Beschwerden
1 Die durch die Anwendung des vorliegenden Reglements getroffenen B e- schlüsse unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltung s- verfahren und die Verwaltungsrecht s pflege.
2 Gegen Beschlüsse der Direktion kann beim Staatsrat Besc hwerde geführt werden.
Art. 17
1 Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Reglements vom 22. März 1989 analog.
2 Das vorliegende Reglement setzt die Reglemente vom 25. April 1990,
30. September 1992 und 13. April 1994 ausser Kraft. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. September 1999 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 30. Juni 1999. Der Präsident des Staatsrates: Jean - Jacques Rey - Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen Publikation In Kraft R be treffend die kantonalen Zertifikate, die von der Höheren Fachschule für Wirtschaft s info r matik verliehen werden vom 30. Juni 1999 GS/VS 1999, 226 1.9.1999
1 Änderung vom 9. Oktober 2002: n. : Anhang
7 ; n.W. : Art. 1 GS/VS 2002 , 170 1.10.200
2
2 Änderun g vom 24. September 2003: n. : A n- hang 8; n.W. : Art. 1 Abl. Nr. 40/2003 1.9.2003
3 Änderungen vom 27. Oktober 2004: n. : A n- hang 9; n.W. : Art. 1, 10; Anhang 1 bis 3, 5 bis
7 Abl. Nr. 45/2004 1.9.2004 a .: aufgehoben; n .: neu .: neuer Wortlaut
- 5 - Anh ang 1 Kantonal anerkanntes Zertifikat als qualifizierte(r) Anwender(in) in co m puterunte r stütztem Zeichnen
1. Zulassungsbedingungen Zur Ausbildung als qualifizierte(r) Anwender(in) in computerunterstütztem Zeichnen zugelassen sind Inhaber: – eines eidgenö ssischen Fähigkeitszeugnisses als Zeichner; – eines anderen eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die zudem über eine von der Direktion als ausreichend eingestufte Erfahrung im technischen Zeichnen verf ü gen. Kandidaten, welche die obengenannten Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluss der Direktion zugelassen werden, wenn ihre Ausbildung als gleic h- wertig oder höher als die im Abschnitt 1 definierte Ausbildung eing e stuft wird.
2. Fächer Es werden folgende Fächer unterrichtet und geprüft: – Betriebss ysteme – Anwendungssoftware – CAD
3. Kontrolle der Kenntnisse Die Kontrolle der von den Teilnehmern erworbenen Kenntnisse umfasst die Abschlussprüfung am Ende des Ausbildungsjahres.
4. Prüfungen
4.1 Semesterzeugnis Nach Ablauf eines Semesters erhält je der Kandidat ein Zwischenzeu g nis.
4.2 Daten Die Daten der Prüfungen werden von der Schuldirektion festgelegt. Di e se finden am Ende des berufsbegleitenden Ausbildungsjahres statt. Alle u n- te r richteten Fächer werden geprüft.
4.3 Prüfungen
3 Die Kenntnisse des Kandidaten werden im Rahmen von mündlichen und/oder schriftlichen Examen geprüft. Die während der Semester e r reic h- ten Ergebnisse werden berücksichtigt. Die Prüfung besteht auch aus einer praktischen Zertifikatsarbeit im B e- rei ch CAD. Der A r beitsumfang entspricht rund drei Wochen (Vollzeit).
4.4 Notendurchschnitt Die Noten im Abschlusszeugnis werden wie folgt berechnet: – in den Fächern mit einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung zählt jede Note ein Drittel, die Jahre snote ebenfalls ein Drittel; – in den Fächern mit nur einer schriftlichen oder einer mündlichen Pr ü- fung zählt die Prüfungsnote zwei Drittel und die Jahresnote ein Dri t tel;
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4.5 Erfolg Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Gesamtdurchschnitt und die Fa chnote CAD gleich oder höher sind als 4.
4.6 Wiederholung Ein Teilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, darf diese nur ei n mal im Rahmen einer Prüfungsperiode wiederholen. Eine zusätzliche Pr ü- fungsperiode kann frühestens nach drei Monaten organisier t werden, wenn sich mehr als drei Teilnehmer hierfür bewerben. Eine Prüfung muss in jedem Fach abgelegt werden, wo nicht eine Minimalnote 5 e r reicht worden ist. Die Kurse können erneut besucht werden.
5. Zertifikat Der verliehene Titel lautet «qualifizier te(r) Anwender(in) in computerunte r- stütztem Zeichnen». Anhang 2 Kantonal anerkanntes Zertifikat als Veran t wortliche(r) CAD - System
1. Zulassungsbedingungen Zur Ausbildung als Verantwortliche(r) CAD - System zugelassen sind Inhaber des kantonalen Zertifikats als qualifizierte(r) Anwender(in) in computerunte r- stütztem Zeichnen.
2. Fächer Es werden folgende Fächer unterrichtet und geprüft: – Betriebssysteme – Anwendungssoftware – CAD - Programmierung – CAD II.
3. Kontrolle der Kenntnisse Die Kontrolle der von den Teilnehmern erworbenen Kenntnisse umfasst die Abschlussprüfung am Ende des Ausbildungsjahres.
4. Prüfungen
4.1 Semesterzeugnis Nach Ablauf eines Semesters erhält jeder Kandidat ein Zwischenzeu g nis.
4.2 Daten Die Daten der Prüfungen werden von der Schu ldirektion festgelegt. Di e se finden am Ende des berufsbegleitenden Ausbildungsjahres statt. Alle u n- te r richteten Fächer werden geprüft.
4.3 Prüfungen
3 Die Kenntnisse des Kandidaten werden im Rahmen von mündlichen und/oder schrift lichen Examen geprüft. Die während der Semester e r reic h- ten Ergebnisse werden berücksichtigt. Die Prüfung besteht auch aus einer praktischen Arbeit im Bereich CAD. Der Arbeitsumfang entspricht rund drei Wochen (Vollzeit).
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4.4 Notendurchschnitt Die Noten im Abschlusszeugnis werden wie folgt berechnet: – in den Fächern mit einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung zählt jede Note ein Drittel, die Jahresnote ebenfalls ein Drittel; – in den Fächern mit nur einer schriftlichen oder einer mündlichen Pr ü- fung zählt die Prüfungsnote zwei Drittel und die Jahresnote ein Dri t tel.
4.5 Erfolg Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Gesamtdurchschnitt und die Fachnote CAD gleich oder höher sind als 4.
4.6 Wiederholung Ein Teilnehmer, der die Prüfung nicht bes tanden hat, darf diese nur ei n mal im Rahmen einer Prüfungsperiode wiederholen. Eine zusätzliche Pr ü- fungsperiode kann frühestens nach drei Monaten organisiert werden, wenn sich mehr als drei Teilnehmer hierfür bewerben. Eine Prüfung muss in jedem Fach abgel egt werden, wo nicht eine Minimalnote 5 e r reicht worden ist. Die Kurse können erneut besucht werden.
5. Zertifikat Der verliehene Titel lautet «Verantwortliche(r) CAD - System». Anhang 3
3 Kantonal anerkanntes Zertifikat als qualif izierte(r) Anwender(in) in Mi k ro i nformatik (QAM I)
1. Zulassungsbedingungen Zur Ausbildung als qualifizierte(r) Anwender(in) in Mikro i nformatik (QAM I) zug e lassen sind Inhaber: – eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als kaufmännischer Angestel l ter; – eines Handelsdiploms; – eines anderen Fähigkeitszeugnisses, die zudem über eine von der Direkt i on als ausreichend eingestufte Erfahrung im Bürobereich verfügen. Kandidaten, welche die obengenannten Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluss der Dir ektion zugelassen werden, wenn ihre Ausbildung als gleic h- wertig oder höher als die im Abschnitt 1 definierte Ausbildung eing e stuft wird.
2. Fächer Es werden folgende Fächer unterrichtet und geprüft: – Anwendungssoftware – Betriebssysteme – Kommunikation .
5. Zertifikat Der verliehene Titel lautet «qualifizierte(r) Anwender(in) in Mikro - Informatik»
- 8 - Für den Erhalt des kantonalen Zertifikats QAM kann auch der dreimonatige Intensivkurs an der HFW besucht und die Abschlussarbeit im Rahmen der Verfechtung der kantonalen Zertifikate den Experten präsentiert werden. Anhang 4 Kantonal anerkanntes Zertifikat als Informatikkorrespondent(in) für die öffentliche Ve r waltung – Niveau I (IKV)
1. Zulassungsbedingungen Zur Ausbildung als Informatikkorrespondent(in) für di e öffentliche Verwa l- tung – Niveau I zugelassen sind Inh a ber: – eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als kaufmännischer Angestel l ter; – eines Handelsdiploms; – eines anderen Fähigkeitszeugnisses, die zudem über eine von der Direkt i on als ausreichend e ingestufte Erfahrung im Bürobereich verfügen. Kandidaten, welche die obengenannten Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluss der Direktion zugelassen werden, wenn ihre Ausbildung als gleic h- wertig oder höher als die im Abschnitt 1 definierte Ausbildu ng eing e stuft wird.
2. Fächer Es werden folgende Fächer unterrichtet und geprüft: – Betriebssysteme – Netzwerke – Hardware – Anwendungssoftware – Techniken der Teamarbeit
5. Zertifikat Der verliehene Titel lautet «Informatikkorrespondent(in) für die öffe ntliche Verwaltung – Niveau I». Anhang 5 Kantonal anerkanntes Zertifikat in Informatiksystemen für Einze l- platz - und Netzwerkb e trieb (ISN)
1. Zulassungsbedingungen Zur Ausbildung in Informatiksystemen für Einzelplatz - und Netzwerkbetrieb zugelassen sind I n haber: – eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als kaufmännischer Angestel l ter; – eines Handelsdiploms; – eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit soliden, von der Direktion als ausreichend ei n gestuften Kenntnissen der Mikro - Informatikprodukte.
- 9 - Kandidaten, welche die obengenannten Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluss der Direktion zugelassen werden, wenn ihre Ausbildung als gleic h- wertig oder höher als die im Abschnitt 1 definierte Ausbildung eing e stuft wird.
2. Fächer
3 Es werden folgende Fächer unterrichtet und geprüft: – Hardware – Betriebssysteme – Netzwerke – Telekommunikation
5. Zertifikat Der verliehene Titel lautet «Informatiksysteme für Einzelplatz - und Net z- werkbetrieb». Für den Erhalt des kantonale n Zertifikats ISN kann auch der dreimonatige I n- tensivkurs an der HFW besucht und die Abschlussarbeit im Rahmen der Ve r- fechtung der kantonalen Zertifikate den Experten präsentiert we r Anhang 6 Kantonal anerkanntes Zertifikat als Webm a ster
1. Zulassung sbedingungen Zur Ausbildung als Webmaster zugelassen sind Inhaber: – eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als kaufmännischer Angestel l ter; – eines Handelsdiploms; – eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit soliden, von der Direktion als ausreic n gestuften Kenntnissen der Mikro - Informatikprodukte. Kandidaten, welche die obengenannten Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluss der Direktion zugelassen werden, wenn ihre Ausbildung als gleic h- wertig oder höher als die im Abschnitt 1 defin ierte Ausbildung eing e stuft wird.
2. Fächer
3 Es werden folgende Fächer unterrichtet und geprüft: – Internetbenutzung, Seitengestaltung – Datenbanken – Projektmanagement – Gestaltungstechniken in Grafik – Betriebssysteme – Progra mmiersprachen
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5. Zertifikat Der verliehene Titel lautet «Webmaster». Für den Erhalt des kantonalen Zertifikats als Webmaster kann auch der dre i- monatige Intensivkurs an der HFW besucht und die Abschlussarbeit im Ra h- men der Verfechtung der kantonalen Zerti fikate den Experten präsentiert we r- den. Anhang 7
1 Kantonal anerkanntes Zertifikat als Multim e diadesigner(in) (MMD)
1. Zulassungsbedingungen Zur Ausbildung als Multimediadesigner(in) zugelassen sind I n haber: – eines eidgenössisch en Fähigkeitszeugnisses als kaufmännischer Angestel l ter; – eines Handelsdiploms; – eines anderen Fähigkeitszeugnisses, die zudem über von der D i rektion als ausreichend eingestufte Erfahrung in Grundlageninformatik aufwe i sen. Kandidaten, welche die obengena nnten Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluss der Direktion zugelassen werden, wenn ihre Ausbildung als gleic h- wertig oder höher als die im Abschnitt 1 definierte Ausbildung eing e stuft wird.
2. Fächer Es werden folgende Fächer unterrichtet und gep rüft: – Grafik - Software – Betriebssysteme – Verwaltung von Multimedia - Ressourcen – Web - Ergonomie.
5. Zertifikat
3 Der verliehene Titel lautet Multimediadesigner(in). Für den Erhalt des kantonalen Zertifikats MMD kann der dreimona tige Inte n- sivkurs an der HFW besucht und die Abschlussarbeit im Rahmen der Verfec h- tung der kantonalen Zertifikate den Experten präsentiert werden. Anhang 8
2 Kantonal anerkanntes Zertifikat als Gemeindeschreiber(in)/ Finan z verwalt er(in)
1. Zulassungsbedingungen Zur Ausbildung als Gemeindeschreiber(in) / Finanzverwalter(in) zugela s sen sind I n haber: - eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als kaufmännischer Angestel l ter; - eines Handelsdiploms; - eines anderen Fähigkeitszeugniss es, die zudem über eine vom Kursorgan i s a- tor als ausreichend eingestufte Erfahrung im Bürobereich verf ü gen. Kandidaten, welche die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluss des Kursorganisators zugelassen werden, wenn ihre Ausbi l dung a ls gleichwertig oder höher als die im vorgehenden Abschnitt definierte Au s bi l-
- 11 - dung eingestuft wird.
2. Fächer Es werden folgende Fächer unterrichtet und geprüft: - Die Gemeinden und ihre Beziehungen zu Dritten - Gemeindeorganisation - Recht - Finanzen - Di e einzelnen Sachgebiete - Human Resources - Information und Kommunikation - Informatik. Zusätzlich zu diesen aufgeführten Fächern wählen die Kursteilnehmer ein Ve r- tiefungsfach, und zwar Recht und/oder Finanzen (je 40 Lektionen), das ebe n- falls geprüft wird.
5. Zertifikat Der verliehene Titel ist „Gemeindeschreiber(in)“ und/oder „Finanzverwa l- ter(in)“. Anhang 9
3 Kantonal anerkanntes Zertifikat als Spezialist(in) in Mikroinformatik (QAM II)
1. Zulassungsbedingungen Zur Ausbildung al s Spezialist(in) in Mikroinformatik (QAM II) zugelassen sind Inhaber des kantonal anerkannten Zertifikats als qualifizierte(r) Anwe n- der(in) in Mikroinformatik (QAM I). Kandidaten, welche die obengenannten Bedingungen nicht erfüllen, können auf Beschluss de r Direktion zugelassen werden, wenn ihre Ausbildung als gleic h- wertig oder höher als die im Abschnitt 1 definierte Ausbildung eing e stuft wird.
2. Fächer Es werden folgende Fächer unterrichtet und geprüft: - Systeme - Entwicklung von automatisierten Lösunge n - Projektleitung - Organisation
5. Zertifikat Der verliehene Titel lautet „Spezialist(in) in Mikroinformatik“
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