Reglement über die Organisation der Berufsmaturität
Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität vom 10.09.2014 (Stand 01.09.2014) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 17, 25, 39, 41 und 71 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002; eingesehen die Artikel 22 und 46 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003; eingesehen die Bestimmungen der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009; eingesehen den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom 18. Dezem - ber 2012; eingesehen die Artikel 75 und 76 des Einführungsgesetzes zum Bundesge - setz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Definition und Zielsetzung
1 Die Berufsmaturität umfasst eine berufliche Grundbildung, zertifiziert durch ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (nachstehend: EFZ), und eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie fördert das selbstständige Lernen und eine offene Haltung für den Erwerb von neuem Wissen und die Verknüpfung von erworbenen Wissen und allgemeinen und beruflichen Erfahrungen. Sie hat so zum Ziel, die Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz der Absolvierenden zu steigern und deren berufliche Mobilität und Flexibilität zu fördern.
2 Wer eine eidgenössische Berufsmaturität erworben hat, erfüllt die Voraus - setzungen für die Ausübung einer komplexen Tätigkeit, die erhöhte Anfor - derungen stellt, und ist imstande, seine Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Natur wahrzunehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Wer eine eidgenössische Berufsmaturität erworben hat, ist insbesondere befähigt, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen und sich dabei auf an - spruchsvolle Aufgaben in Wirtschaft und Gesellschaft vorzubereiten.
4 Der eidgenössische Berufsmaturitätsausweis ist ein Diplom, das nach ei - ner Ausbildung verliehen wird, deren Bildungsgang vom zuständigen De - partement des Staates Wallis (nachstehend: das Departement) bewilligt und vom Bund anerkannt wurde.
Art. 2 Fachrichtungen der Berufsmaturität
1 Der Berufsmaturitätsunterricht berücksichtigt die besonderen Anforderun - gen, die nötig sind, um mit Erfolg ein Fachhochschulstudium in einem ver - wandten Bereich aufzunehmen.
2 Die verschiedenen Fachrichtungen der Berufsmaturität werden im eidge - nössischen Rahmenlehrplan ausführlich dargestellt.
Art. 3 Beratende Organe
1 Das Departement ernennt eine kantonale Berufsmaturitätskommission mit
7 bis 13 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern: a) der betreffenden Schuldirektionen; b) der Fachhochschulen; c) der Dienststelle für Berufsbildung und der Dienststelle für Unterrichts - wesen.
2 Der Chef der Dienststelle für Berufsbildung oder sein Delegierter führt den Vorsitz.
3 Die Kommission wird beauftragt, dem Departement Stellungnahmen zur Organisation und zur Entwicklung der Berufsmaturität abzugeben.
4 Sie kann die Hilfe weiterer Mitglieder in Anspruch nehmen und wenn nötig Arbeitsgruppen bilden.
Art. 4 Gleichstellung
1 In dieser Verordnung gilt jede Beziehung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
2 Organisation
Art. 5 Organisation
1 Der Berufsmaturitätsunterricht kann wie folgt besucht werden: a) während der beruflichen Grundbildung, wenn mindestens sechs Se - mester für die Maturität parallel zur Grundbildung besucht werden; b) vollzeitlich während mindestens zwei Semestern; c) berufsbegleitend nach einer erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Grundbildung.
2 Die Eröffnung eines Bildungsgangs, der zur Berufsmaturität führt, hängt von einem Entscheid des Departements ab.
3 Solange die Lernenden den Berufsmaturitätsunterricht parallel zur berufli - chen Grundbildung besuchen, sind sie von den allgemeinbildenden Fä - ein Lernender den Berufsmaturitätsunterricht nicht mehr besucht, gelten die Bestimmungen über den allgemeinbildenden Unterricht. Besondere Fäl - le werden in einer Weisung des Departements geregelt.
3 Aufnahme - Promotion - Ausschluss
Art. 6 Aufnahme in den Unterricht neben der beruflichen Grundbil -
dung
1 Damit Kandidaten in eine Berufsmaturitätsklasse parallel zur Berufslehre aufgenommen werden, müssen sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Sie: a) haben die Schulpflicht erfüllt; b) haben einen Lehrvertrag unterschrieben; c) haben sich bei der betreffenden Schule in der vorgeschriebenen Form und innert der gegebenen Fristen angemeldet; d) erfüllen die folgenden schulischen Voraussetzungen:
1. für Schüler, welche die dritte Klasse der Orientierungsschule ab - solviert haben, gilt: Diplom der Orientierungsschule sowie:
1.1. 4 Niveaus I, davon 3 mit Note 4.0 oder höher, oder
1.2. 3 Niveaus I, davon 2 mit Note 4.0 oder höher, und 1 Niveau II mit Note 4.5 oder höher, oder
1.3. 2 Niveaus I mit Note 4.0 oder höher und 2 Niveaus II, davon ei - nes mit Note 5.0 oder höher und das andere mit Note 4.5 oder höher, oder
1.4. 1 Niveau I mit Note 4.0 oder höher und 3 Niveaus II, davon min - destens 2 mit Note 5.0 oder höher und das letzte mit Note 4.5 oder höher, oder das letzte mit Note 4.5 oder höher,
1.6. Schülerinnen und Schüler, welche diese Anforderungen in den vier Niveaufächern oder in einem einzigen Niveau nicht erfüllen, können eine Prüfung in diesem Fach ablegen. Die Prüfung wird vom Departement organisiert;
2. für Schüler, die nach der zweiten Orientierungsschulklasse in die gymnasiale Ausbildung eingetreten sind, gilt:
2.1. erfolgreicher Abschluss des ersten Gymnasialjahres,
2.2. im Fall eines nicht bestandenen ersten Gymnasialjahres: die Jahresdurchschnitte in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik entsprechen der Note 4.0 oder höher. Schüler, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können in allen ungenügen - den Fächern eine Prüfung ablegen. Die Prüfung wird vom De - partement organisiert,
3. für Schüler, die den Ausweis der Schule für Berufsvorbereitung (SfB) im allgemeinen Bildungsgang erhalten haben, gilt: Schlussdurchschnitt von mindestens 4.8 in der ersten Gruppe und allgemeiner Durchschnitt von mindestens 4.5.
Art. 7 Aufnahme für qualifizierte Berufsleute
1 Damit sie in einer Berufsmaturitätsklasse für qualifizierte Berufsleute auf - genommen werden, müssen die Kandidaten folgende Voraussetzungen ku - mulativ erfüllen. Sie: a) verfügen über ein EFZ; b) haben die dritte Klasse der Orientierungsschule mit Diplom abge - schlossen und ausserdem 4 Niveaus I, davon 3 mit Note 4.0 oder hö - her, oder 3 Niveaus I, davon 2 mit Note 4.0 oder höher, und 1 Niveau II mit Note 4.5 oder höher erhalten oder erfüllen die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2; c) haben die vollständigen Bewerbungsunterlagen gemäss den Weisun - gen der Schule in den von den betreffenden Schulen vorgeschriebe - nen Fristen eingereicht.
2 Kandidaten, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen, müssen eine Aufnahmeprüfung, die vom Departement fest - gelegt wird, ablegen. Die Schule kann eine Kandidatin oder einen Kandida - ten ganz oder teilweise von der Aufnahmeprüfung befreien, wenn sie auf - grund der Bewerbungsunterlagen glaubt, dass diese oder dieser ein min - destens gleichwertiges Niveau aufweist.
3 Damit die Kandidaten in die Fachrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ "Wirtschaft" der Berufsmaturität, aufgenommen werden, müssen sie ausserdem ein EFZ der erweiterten Ausbildung Kauffrau/Kaufmann haben oder ein gleichwertiges Niveau nachweisen. Die Schule kann eine Kandida - tin oder einen Kandidaten ganz oder teilweise von der Aufnahmeprüfung oder dieser ein mindestens gleichwertiges Niveau aufweist.
4 Das Departement bietet Vorbereitungskurse für qualifizierte Berufsleute an.
Art. 8 Zeugnis und Dispens vom Unterricht
1 Nach jedem Semester erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis, in dem die erbrachten Leistungen in den Unterrichtsfächern und allenfalls in der interdisziplinären Arbeit festgehalten werden.
2 Die Fachnoten im Semesterzeugnis werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. Die Gesamtnote entspricht dem auf die erste Dezimalstelle ge - rundeten Durchschnitt aller berücksichtigten Noten.
3 Die Person, die in einem bestimmten Fach bereits über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann von der Schule vom entspre - chenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Ver - merk "dispensiert" eingetragen.
Art. 9 Promotion
1 Die Schülerinnen und Schüler werden ins folgende Semester befördert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Gesamtnote beträgt 4.0 oder mehr; b) Höchstens zwei Noten sind unter 4.0; - den Fächer und der Note 4.0 beträgt 2.0 oder weniger.
2 Die Note der interdisziplinären Arbeit wird für die Berechnung der Promoti - on ins folgende Semester nicht berücksichtigt.
3 Die Person, welche die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt, wird: a) provisorisch promoviert, wenn sie den Berufsmaturitätsunterricht neben der beruflichen Grundbildung besucht; wenn sie die Promoti - onsvoraussetzungen ein zweites Mal nicht erfüllt, wird sie vom Berufsmaturitätsunterricht neben der beruflichen Grundbildung aus - geschlossen; b) für das laufende Jahr vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlos - sen, wenn sie diesen nach der beruflichen Grundbildung besucht.
4 In den Maturitätsbildungsgängen nach der beruflichen Grundbildung darf ein Schuljahr nur einmal wiederholt werden. Ein Schuljahr, das nach der Ausstellung des Zeugnisses des 1. Semesters durch Fernbleiben vom Un - terricht unterbrochen wird, zählt in diesem Sinn wie ein Schuljahr.
4 Unterricht
Art. 10 Aufbau
1 Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst: a) einen Grundlagenbereich; b) einen Schwerpunktbereich; c) einen Ergänzungsbereich.
2 Er umfasst auch Stunden für den Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Denkens und Problemlösens. Dieses interdisziplinäre Arbeiten ergibt eine Note, die sich aus den fächerübergreifenden Arbeiten im Rahmen der Fächer und einer interdisziplinären Projektarbeit zusam - mensetzt.
Art. 11 Ziele, Inhalte und Formen
1 - nössischen Rahmenlehrplan festgelegt.
2 Die Lehrpläne der anerkannten Bildungsgänge, die auf regionaler Ebene oder pro Schule verfasst und vom Departement genehmigt werden, ergän - zen den eidgenössischen Rahmenlehrplan, dürfen aber von den Elemen - ten, die dieser vorschreibt, nicht abweichen.
3 Im Grundlagenbereich sind die erste und die zweite Landessprache Fran - zösisch und Deutsch. Die erste Sprache, die sogenannte "Standardspra - che", ist diejenige, die in der Region, in der sich die Schule befindet, ge - sprochen wird. Die dritte Sprache ist Englisch.
4 Die Schule organisiert die interdisziplinäre Arbeit in den Fächern und die interdisziplinäre Projektarbeit gemäss der Verordnung über die Berufsmatu - rität vom 24. Juni 2009 und den Angaben im eidgenössischen Rahmenlehr - plan. Sie legt diese Organisation in ihrem Lehrplan fest.
Art. 12 Schülerführung
1 Mit Ausnahme der Elemente, die streng vom Vorhandensein eines Lehr - vertrags abhängen, unterstehen die Berufsmaturitätsschülerinnen und -schüler einschliesslich diejenigen der Bildungsgänge nach dem Erhalt des EFZ sinngemäss der Verordnung über den Betrieb der kantonalen Berufs - fachschulen der Sekundarstufe II vom 18. September 2013 sowie den in - ternen Weisungen jeder Schule.
2 Die internen Weisungen jeder Schule geben namentlich an, wie die Ab - senzen behandelt werden. Die Schule kann ein besonderes Absenzenregle - ment für die Maturitätsbildungsgänge nach der Berufslehre vorsehen.
3 Die eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Un - terricht zu besuchen. In den vollzeitlichen oder berufsbegleitenden Studien - gängen werden Schülerinnen und Schüler, die während mehr als 20 Pro - zent der Unterrichtszeit eines Fachs oder aller Stunden aller Fächer abwe - send sind, für das laufende Jahr von der Ausbildung ausgeschlossen. Sonderfälle werden von der Schulleitung behandelt. Die Weisungen des Departements zu besonders talentierten Schülerinnen und Schülern in den Bereichen Sport und Kunst bleiben vorbehalten.
5 Berufsmaturitätsprüfung
Art. 13 Session
1 Die Schlussprüfung für die Berufsmaturität findet einmal pro Jahr in einer einzigen Session statt; die Termine werden vom Departement festgelegt.
2 Für die Fächer, für die eine vorzeitige Prüfung organisiert werden kann, wird das Programm vom Departement genehmigt. Höchstens drei Fächer
3 Die Prüfungen werden vom Departement in den Schulen organisiert; die Fachhochschulen werden in geeigneter Weise in die Vorbereitung miteinbe - zogen.
4 Die Prüfungssession wird von einer Chefexpertin oder einem Chefexper - ten, die oder der vom Departement ernannt wird, organisiert und geleitet; die Direktion der betreffenden Schule wirkt dabei mit.
5 Die Chefexpertin oder der Chefexperte sorgt namentlich dafür, dass die Prüfungsvorschriften im ganzen Kanton harmonisiert werden und die Bun - desgesetzgebung einhalten.
Art. 14 Berufsmaturitätsprüfung
1 Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst das ganze Qualifikationsverfahren über die vertiefte Allgemeinbildung.
2 Die vier Fächer des Grundlagenbereichs und die beiden Fächer des Schwerpunktbereichs werden je in einer Schlussprüfung, die zum Qualifika - tionsverfahren gehört, beurteilt.
3 Die Person, welche die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in ei - nem bestimmten Fach bereits nachweisen kann, kann vom Departement von den entsprechenden Schlussprüfungen dispensiert werden. Der Ver - merk "bestanden" wird im Berufsmaturitätszeugnis eingetragen.
4 Die Form und die Dauer der Schlussprüfungen sind im eidgenössischen Rahmenlehrplan festgehalten.
5 Die Themen der schriftlichen Prüfung werden gemäss den Richtlinien des Departements und unter der Verantwortung des von diesem ernannten Chefexperten vorbereitet.
6 Die Korrektur und die Bewertung der schriftlichen Prüfungen werden von einem schulinternen Experten und einem externen Experten, die vom De - partement ernannt werden, sichergestellt.
7 Die mündliche Prüfung wird von einer Lehrperson, der ein vom Departe - ment ernannter Experte zur Seite steht, beurteilt. Sie führen ein Protokoll und legen die Note fest.
8 Die Prüfungsnoten beim Qualifikationsverfahren werden nur in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.
Art. 15 Berechnung der Noten bei der Berufsmaturitätsprüfung
1 Die Methode für die Berechnung der Noten beim Qualifikationsverfahren, die namentlich die Schlussnoten der in einer Schlussprüfung beurteilten Fä - cher berücksichtigt, wird in Artikel 24 der Verordnung über die eidgenössi - sche Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 festgehalten.
2 Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn bei den Schlussnoten folgende Voraussetzungen erfüllt werden: a) die Gesamtnote, welche die Schlussnoten der Fächer des Grundla - gen-, des Schwerpunkt- und des Ergänzungsbereichs sowie die Schlussnote der interdisziplinären Arbeit berücksichtigt, beträgt 4.0 oder mehr; b) höchstens zwei Schlussnoten sind unter 4.0; c) die Summe der Abweichungen zwischen den Noten der ungenügen - den Fächer und der Note 4.0 beträgt 2.0 oder weniger.
3 Die Schülerin oder der Schüler, die oder der das Qualifikationsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat und über ein eidgenössisches Fähigkeits - zeugnis verfügt, erhält ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis.
Art. 16 Wiederholung
1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht besteht, kann sie bei einer nächs - ten Session noch einmal ablegen.
2 In diesem Fall werden nur die Fächer, in denen die Kandidatin oder der Kandidat beim ersten Qualifikationsverfahren eine ungenügende Note er - hielt, erneut geprüft.
3 Für die Fächer des Grundlagen- und des Schwerpunktbereichs zählt bei - einer Wiederholung die Prüfungsnote ohne Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungsnote.
4 Für die Fächer des Ergänzungsbereichs ist bei der Wiederholung eine Prüfung zu absolvieren. Es zählt nur die Prüfungsnote.
5 Ist die Note der interdisziplinären Arbeit ungenügend, so gelten für die Wiederholung folgende Regeln: a) die interdisziplinäre Projektarbeit muss überarbeitet werden, wenn sie als ungenügend beurteilt wird; b) die interdisziplinäre Arbeit muss mündlich geprüft werden, wenn die Schulnote ungenügend ist; c) die Schulnote wird berücksichtigt, wenn sie genügend ist.
6 Besucht eine Person den Unterricht in einem ungenügenden Fach wäh - rend mindestens zwei Semestern, so werden nur die neuen Zeugnisnoten als Schulnoten betrachtet und bei der Berechnung der Schlussnoten in den betreffenden Fächern berücksichtigt.
7 Wer erneut den Unterricht besuchen will, muss sich in den Fristen, die von der Schule vorgeschrieben werden, einschreiben. Verlässt eine repetieren - de Schülerin oder ein repetierender Schüler nach dem ersten Semester - zeugnis die Schule, so wird auch ihre oder seine Anmeldung zur Prüfungs - session des laufenden Schuljahrs annulliert, und sie oder er darf den Unter - richt nicht erneut besuchen.
8 In den mit Erfolg abgeschlossenen Fächern bleibt die einmal erhaltene Fachnote gültig.
Art. 17 Beschwerde
1 Gegen die Semesternoten der Schule, die für die Berufsmaturitätsprüfung übernommen werden, kann innert dreissig Tagen nach Abgabe des Zeug - nisses beim Departement Beschwerde eingereicht werden. Der Entscheid des Vorstehers des Departements ist definitiv im Sinne von Artikel 74 EGBBG.
2 Die Entscheide des Departements betreffend den Erhalt der Berufsmaturi - tät können mittels Beschwerde an den Staatsrat innert dreissig Tagen nach Eingang der Ergebnisse angefochten werden.
3 Der Beschwerdeablauf wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) geregelt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über die Organisation der Berufsmaturität vom 30. Juni
1999 wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Septem - ber 2014 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.09.2014 01.09.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.09.2014 01.09.2014 Erstfassung BO/Abl. 38/2014
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