Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (515.100)
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Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz

1 Gesetz über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz (KBG) 1) Vom 18. Januar 1983 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung, Art. 6 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Zivilsc hutz (Zivilschutzgesetz, ZSG) vom

17. Juni 1994

2) , Art. 18 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzb autengesetz, BMG) vom 4. Oktober
1963 3) , Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bunde sgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 4)
54 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset zes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungs gesetz, LVG) vom 8. Oktober
1982 5) , 6) beschliesst: A. Zweck und Begriffe

§ 1

1 r Bundesgesetzgebung über den Zivil- schutz, die wirtschaftliche La ndesversorgung und den Kulturgüter- schutz.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) SR 520.1
3) SR 520.2
4) SR 520.3
5) SR 531
6) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
7) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241). Zwec k
2 Es regelt ferner die Vorbere itung und Durchführung folgender Mass- nahmen zum Schutz der Bevölker ung bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten: 1) a) Sicherstellung der Regier ungs- und Verwaltungstätigkeit, b) Alarmierung und Information von Bevölkerung und Behörden, c) Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, d) Aufrechterhaltung des öffentlic hen Gesundheitswesens und Koordi- nation mit anderen Sanitätsdiensten, e) Sicherstellung und Unterstützung der sozialen Institutionen, f) 3) Schutz und Betreuung der Bevölkerung im Wohn-, Arbeits- und Pflegebereich, g) Rettung und Hilfeleistung, h) Aufnahme und Betreuung von Obdachlosen sowie von Schutz suchenden Personen aus dem Ausland, i) 6) Instandhaltung der Verkehrswege und öffentlichen Einrichtungen, k) Schutz von Kulturgütern, l) 8) Durchführung weiterer dele gierter Bundesaufgaben.

§ 2 9)

Katastrophen sind Ereignisse, welche die Bevölkerung und die Umwelt in einem solchen Ausmass treffen, dass die Folgen nur durch ausser- ordentliche Schutz- und Rettungsma ssnahmen bewältigt werden können.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
6) Eingefügt durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
7) Eingefügt durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
8) Eingefügt durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
9) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3

§ 3

1) Notlagen sind Situationen, welche die betroffene Gemein schaft dermassen belasten, dass zur Behebung oder Milder ung ihrer Folgen die ordentlichen personellen oder materiellen Mittel nicht genügen.

§ 4 2)

B. Aufgaben und Verantwortlichkeiten

§ 5

1 hmen von § 63 der Kantonsverfassung die für die vorgesehenen Massnahmen e rforderlichen finanziellen Mittel.
2 men zur Sicherstellung der Regi erungs- und Verwaltungstätigkeit.

§ 6

1 genannten Massnahmen verantwortlich. Führungsstruktur.
2 nn eine Katastrophe oder Notlage vorliegt und bezeichnet das betroffene Gebiet. 3)

§ 7

Die Gemeinderäte sind für die Vorb genannten Massnahmen verantwortlic h, die innerhalb der Gemeinden sowie für die nachbarschaftliche Hilf e gewährleistet werden müssen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241). Notlagen Grosser Rat Regierungsrat Gemeinde r äte

§ 8

1 Bei Katastrophen und Notlagen setzen die Gemeinderäte innerhalb des betroffenen Gebietes ihre Dienste und Organisationen ein.
2 Die Gemeinderäte der nicht betro ffenen Gebiete sind bei Katastrophen und Notlagen verpflichtet, Dienste und Organisationen ihrer Gemeinden für die nachbarliche und regionale Hilfe zur Verfügung zu stellen. 3)
3 Der Regierungsrat entscheidet über Koordination und Einsatz a) 4) ganisationen des Kantons, der selbstständigen Staatsa nstalten, des Gesundhe itswesens und der Poli- zei, b) der Stützpunktfeuerwehren und von diese in den betroffenen Gemei nden nicht benötigt werden, sowie aller anderen Dienste und Organi sationen der nicht betroffenen Gemeinden im Einverständnis mit den Gemeinderäten, c) der kantonalen Truppen und der zur Verfügung gestellten Teile der Armee, d) der privaten Hilfsorganisatione n wie Sektionen des Schweizerischen Roten Kreuzes, der Samaritervereine und der Militärvereine.

§ 9

6)
1 Regierungsrat und Gemeinderäte sind bei Katastrophen und Notlagen befugt, alle für die Hilfeleistung e rforderlichen materiellen Mittel einzu- setzen sowie die finanziellen Mittel für Sofortmassnahmen zur Hilfe- leistung bereitzustellen.
2 Sie sind im Sinne des Bundesrechts 7) requisitionsberechtigt.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
6) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
7) Art. 5 der Verordnung über die Requis ition vom 9. Dezember 1996 (SR 519.7)
1)
5

§ 10

1 ügen Regierungsrat und Gemeinderäte, unter Vorbehalt der einschlägigen Notrechtserlasse des Bundes, über sämtliche Dienste, Organisatione n und Mittel gemäss §§ 8 und 9 dieses Gesetzes.
2 Regierungsrat und Gemeinderäten abgebrochen, so erfüllen diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Interesse ihrer Bevölkerung zusätz lich die kantonalen Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

§ 11

1 ohnausfalles an Personen, die im Einsatz waren und nicht anderweitig en tschädigt wurden, erfolgt nach den Ansätzen des Bundes und des Kantons für Sold und Erwerbsersatz der Zivilschutzangehörigen. Die Ver gütungen werden vom Kanton über- nommen. Dieser kann die Verursacher zur Kostentragung heranziehen.
2 herung und Spesenersatz auf dem Verordnungsweg. C. Organisation und Führungsstruktur

§ 12

1 nen kantonalen Führungsstab. 4)
2 iert und berät den Regierungsrat, schlägt Sofortmassnahmen vor und vollz ieht die Entscheide des Regie- rungsrates.
3 5)
4 Führungsstab arbeiten mit dem Territorialdienst der Armee zusammen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
5) Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241). Einsatz bei bewaffneten Konflikten 1) Kostendeckung Kantonaler Führungsstab 3)

§ 13

1 Zur Sicherstellung von Führung und Verwaltung wird der Kanton vorsorglich in vier Regionen eingeteilt: a) Bezirke Laufenburg und Rheinfelden (I), b) Bezirke Baden, Brugg und Zurzach (II), c) Bezirke Bremgarten, Lenzburg und Muri (III), d) Bezirke Aarau, Kulm und Zofingen (IV).
2 In begründeten Fällen können einzel ne Gemeinden a nderen Regionen zugeteilt werden.

§ 14

1 Die regionalen Führungsstäbe sind Koordinations- und Antragsorgan für ihre Region und vollziehen die vom Regierungsrat und vom kantonalen Führungsstab angeordneten Massnahmen.
2 Sie koordinieren die nachbarliche und regionale Hilfe und unterstützen die Bezirks- und Gemeindebehörden.
3 Sie arbeiten mit dem Territorialdienst der Armee zusammen. 1)

§ 15 2)

1 Der Gemeinderat kann für seine ei gene Gemeinde ode r gemeinsam mit Nachbargemeinden einen Gemeindef ührungsstab zu seiner Beratung und Unterstützung ernennen.
2 Der Gemeindeführungsstab koordinier t, nach Vorgabe des Gemeinde- rates, die Massnahmen und Mittel der eigenen Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbundes.
3 Er bearbeitet jene Aufgaben im Be rteidigung, für die der Zivilschutz nicht zuständig ist.

§ 16

3) Der Regierungsrat regelt die Entschäd igung der Mitglieder des kantonalen Führungsstabes und der regionalen Führungsstäbe auf dem Verord- nungsweg.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
7 D. Zivilschutz I. Organisation

§ 17 1)

1 Gemeindeverbände ne hmen die ihnen vom Bundesrecht übertragenen Zivilschutzau fgaben wahr und stellen die Ein- satzbereitschaft der Zivilsc
2 hutzorganisationen jederzeit für Einsätze auf ihrem Gebiet sowie in benachbarten in- und ausländischen Gemeinden zur Hilfe bei Katast rophen und Notlagen aufbieten.

§ 18 2)

Der Regierungsrat kann Teile der Zivils chutzorganisationen nicht betrof- fener Gemeinden für die nachbarlic he und regionale Hilfe aufbieten und im Kantonsgebiet, in anderen Ka ntonen und im grenznahen Ausland einsetzen.

§ 19

3)

§ 20

1 inden zu einer Zivilschutzorgani- sation richtet sich n ach dem Gemeindegesetz 4) .
2 nschluss nicht zu, kann der Grosse Rat gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bunde sgesetzes über den Zivilschutz vom

17. Juni 1994 den Beitritt zur gemeinsamen Zivilschutzorganisation

verfügen.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
4) Gesetz über die Einwohnergemeinden
1978 (SAR 171.100).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241). Grundsatz Nachbarliche und regionale Hilfe Zusammen- schluss von Gemeinden zu einer Zivilschutz- organisation
II. Bauliche Massnahmen

§ 21

1)
1 Die Gemeinden haben für ihre Ziv ilschutzorganisationen die erforderli- chen Kommandoposten, Bereitstellungsan tätshilfsstellen zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten.
2 Die Gemeinden erstellen öffentlic he Schutzräume für die ständige Wohnbevölkerung, welche nicht über vollwertige Schutzplätze verfügt.
3 Der Regierungsrat kann zur Erreic hung eines ausgewogenen Vorberei- tungsstandes Ort und Dringlichkeit fü r die Errichtung der öffentlichen Schutzräume festlegen.

§ 22 2)

1 Anlagen im Sinne von § 21 Abs. 1, die verschiedenen Gemeinden die- nen, sind von diesen geme insam zu erstellen.
2 Die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung von gemeinsa- men Anlagen haben die Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu tragen. Vorbehalten bleibt eine von den betroffenen Gemeinden ver- traglich vereinbarte abweichende Regelung.
3 Wird die Erstellung einer Anlage, die verschiedenen Gemeinden dient, von der Mehrheit dieser Gemeinden be schlossen, oder lehnt es eine Gemeinde ab, ihren Beitrag an eine bereits erstellte gemeinsame Anlage zu entrichten, kann der Regierungs rat die ablehnenden Gemeinden ver- pflichten, sich an Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung angemessen zu beteiligen.

§ 23

3)
1 Die Hauseigentümerinnen und Haus eigentümer haben in allen übli- cherweise mit Kellergeschossen vers ehenen Neubauten und wesentlichen Anbauten Schutzräume zu erstellen.
2 Eine Gemeinde kann teilweise von der Baupflicht befreit werden, wenn Bedeutung und Lage eine solche Ausnahme rechtfertigen.
3 Bei einem gedeckten Schutzplatz bedarf, für Bauten ohne Keller- geschosse sowie in besonderen Au snahmefällen können die Hauseigen-
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
9 tümerinnen und Hauseigentümer vom Schutzraumbau befreit werden. Stattdessen haben sie einen Ersatzbeitrag zu leisten.

§ 24 1)

1 n Gemeinden, mit Zustimmung des Kantons, für die Erstellung, Erne uerung, den Unterhalt und die Aus- rüstung von öffentlichen Sc hutzbauten verwendet.
2 sie für weitere Zivilschutzmass- nahmen verwendet werden.
3 den Entscheid zuständige Stelle. III. Ausbildung

§ 25 2)

1 erneuert höchstens zwei Ausbil- dungszentren.
2 durch, die gemäss Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 17. Juni 1994 den Gemeinden obliegt.
3 sbildung weiterer mit besonderen Funktionen beauftragter Personen, insbesondere der Zivilschutzstellen- leiterinnen und -leiter, der Materialve rantwortlichen der Gemeinden sowie der Ortsexpertinnen und -experten für den baulichen Zivilschutz.

§ 26 3)

IV. Kosten

§ 27 4)

1 r gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241). Verwendung der Ersatzbeiträge Ausbildungs- zentren und -zuständigkeit Kostentragung
verlangten geschützten Operation sstellen trägt, nach Abzug des Bundesbeitrages, der Kanton. Die Kosten für den Unterhalt der geschützten Operationsstellen trägt der Kanton. 1)
2 Die Fixkosten der kantonalen Ausb ildungszentren trägt der Kanton.
3 Die Kosten für Schutzdienstpflich tige, die der Kanton für die Gemein- den ausbildet, sowie die Kosten für die Ausbildung der in § 25 Abs. 3 dieses Gesetzes genannten Personen tragen, nach Abzug des Bundesbei- trages, die Gemeinden.
4 Die Ausbildungskosten der für den Betrieb und Unterhalt gemeinsamer Anlagen benötigten Schutzdienstpf lichtigen haben die beteiligten Gemeinden, sofern sie keine abweic henden Vereinbarungen treffen, im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu tragen. E. Koordinierter Sanitätsdienst

§ 28

2) Der Koordinierte Sanitätsdienst ist die Erweiterung des öffentlichen Gesundheitswesens durch den koordi nierten Einsatz von Mitteln der Partner Armee, Zivilschutz und zivile Organisationen zur bestmöglichen Versorgung von Patientinnen und Patienten.

§ 29 3)

§ 30

1 In allen Spitälern und Krankenansta lten sind für Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte Notfallorgan isationen mit dem erforderlichen Personal vorzubereiten. 4)
2 Die Spitäler und Krankenanstalten sind in diesen Fällen verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Patientinnen und Patienten aufzunehmen und zu pflegen. 5)
1) Fassung gemäss § 27 Abs. 2 des Spitalgeset zes (SpiG) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 285).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
11
3 nd verpflichtet, Vorräte an Sani- tätsmaterial anzulegen.

§ 31

1 koordinierten Sanitätsdienstes und le gt die sanitätsdienstlichen Räume fest.
2 sind die regionalen Bedürfnisse zu berücksichtigen.

§ 32 1)

1 rophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten das in Spitälern, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie in Apothe- ken und anderen Institutionen tätige Medizin- und Pflegepersonal im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdien stes aufbieten, soweit dieses nicht für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt wird.
2 wie das administrative und techni- sche Personal ist bei Bedarf verpflicht et, sich für den Einsatz im Koor- dinierten Sanitätsdienst auszubilden.

§ 33 2)

Der Regierungsrat ist bei Katast rophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten für die Koordination des Einsatzes des Medizin- und Pflege- personals, der zugehörigen Dienste und Mittel sowie für die ausgegli- chene Belegung der Spitäler, Kranke nanstalten und sanitätsdienstlichen Anlagen des Zivilschutzes verantwortlich.

§ 34

1 n Sanitätsdienstes zu betreuenden Patientinnen und Patienten ist die Arzt- und Spitalwahl eingeschränkt. 3)
2 talwahl entstehen, trägt der Kanton.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241). Sanitätsdispositiv Medizin- und Pflegepersonal Belegung und Mittel Arzt- und Spitalwahl, Kostentragung
F. Koordination weiterer Dienste und Funktionen

§ 35 1)

Der Regierungsrat erlässt Weisunge n für die vom Bund angeordnete Koordination weiterer Dienste und Funktionen. G. Obdachlose und Schutz suchende Personen aus dem Ausland

§ 36

1 Obdachlose sind von den Gemei nden nach Weisungen des Kantons aufzunehmen und zu betreuen.
2 Die Gemeinden können ne ben dem Betreuungsdienst auch private Organisationen heranziehen.
3 Die Kostentragung richtet sich nach den Vorschriften von Bund und Kanton über die öffentliche Fürsorge.

§ 37

1 Die Betreuung von Schutz suchenden Personen aus dem Ausland richtet sich nach den Weisungen des Bundes. 3)
2 Falls der Kanton vom Bund verpflicht et wird, Schutz suchende Personen aus dem Ausland zu übernehmen, kann er diese nach Rücksprache mit den Gemeinden und unter Berücksich tigung der räumlichen Verhältnisse den Gemeinden zuteilen. 4)
3 Die Gemeinden haben dem Kanton geeignete Unterkünfte zu melden und zur Verfügung zu stellen.
4 Die Kostentragung richtet sich nach Bundesrecht.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2)
13 H. Wirtschaftliche Landesversorgung 1)

§ 38

1 Träger der wirtschaftlichen Landes- versorgung. Er unterstützt und koordini ert bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten die vom Bund getroffenen Vorkehrungen für die Sicherstellung der Versorgung von Be völkerung, Armee und Zivilschutz mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. 2)
2 r die vorsorglichen Massnahmen der Gemeinden aus.
3 Bewirtschaftungsfall über die benö- tigten personellen und finanziellen Mittel. 3)

§ 39

1 wirtschaftlichen Landesversorgung de n Kantonen übertragenen Aufgaben wird eine kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung geschaffen. 4)
2 r Gemeinden auf ihre Aufgaben hin vorzubereiten und auszubilden.

§ 40

1 hnen übertragenen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung. Sie haben dazu eine Beauftragte oder einen Beauftragten für wirtschaf tliche Landesversorgung zu bestimmen. 5)
2 cht mehr ausüben kann, gehen diese auf die Gemeinden über.
1) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
3) Eingefügt durch Gesetz vom 9. Juni
1998 S. 241).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241). Zuständigkeit Organisation Pflichten der Gemeinden

§ 41

1) J. Kulturgüterschutz

§ 42

1 Kanton und Gemeinden vollziehen das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten 2) .
2 Die für die Kultur zuständige kantona le Stelle führt die Verzeichnisse und Dokumentationen über die zu schüt und kantonaler Bedeutung. 3) Kulturgüter von kommunaler Bedeut ung. Die Gemeinden treffen die Schutzmassnahmen unter kantonaler Aufsicht. 4)
3 Private Kulturgüter von öffentlichem Interesse sind den Kulturgütern der Gemeinden und öffentlichen Körp erschaften gleichgestellt. 5)

§ 43

1 Kanton und Gemeinden erstellen für ihre beweglichen Kulturgüter die erforderlichen Schutzräume.
2 ... 7)

§ 44

8) Die für die Zivile Verteidigung zustä ndige kantonale Stelle legt, in Zusammenarbeit mit der für die Kultur zuständigen kantonalen Stelle, die personellen Sollbestände für den Kulturgüterschutz fest.
1) Aufgehoben durch Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
2) SR 520.3
3) Fassung gemäss § 40 Abs. 3 des Gese tzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
4) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
5) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
6) Fassung gemäss Gesetz vom 9. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS
1998 S. 241).
7) Aufgehoben durch Ziff. 7 des Gese tzes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Fina nzhaushalts vom 21. März 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 139).
8) Fassung gemäss § 40 Abs. 3 des Gese tzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, in Kraft seit 1. August 2005 (AGS 2005 S. 228).
6)
15 K. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 45

1 ungen und Anordnungen der gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörde n ist nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1) , insbesondere des Art. 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), strafbar.
2 timmungen der einschlägigen Bundes- gesetze.

§ 45a 2)

Der Grosse Rat ist ermächtigt, Besti mmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, die wirtsc haftliche Landesversorgung und den Kulturgüterschutz erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entschei- dungsfreiheit besteht.

§ 46

1 zessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2
3 Juni 1967/24. November 1980 zu den Bundesgesetzen über den Zivils chutz und die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Zivilschutzverordnung) 3) ist aufgehoben. Angenommen in der Volksabs timmung vom 26. Juni 1983. Inkrafttreten: 1. Januar 1984
1) SR 311.0
2) Eingefügt durch Gesetz vom 9. Juni
1998 S. 241).
3) AGS Bd. 6 S. 672; Bd. 10 S. 281
4) RRB vom 5. Dezember 1983 (AGS Bd. 11 S. 109). Straf- bestimmungen Ausführung von Bundesrecht Inkrafttreten und Vollzug, aufgehobenes Recht
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