Reglement über die Benutzung von Raupenfahrzeugen (741.111)
CH - VS

Reglement über die Benutzung von Raupenfahrzeugen

Reglement über die Benutzung von Raupenfahrzeugen vom 13.11.2002 (Stand 01.02.2003) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 1 Buchstaben a und d des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987; eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement gilt für alle Raupenfahrzeuge im Sinne von

Artikel 14 Buchstabe c und 26 der Verordnung über die technischen Anfor -

derungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS), die für den Ver - kehr auf schneebedeckten Flächen gelten. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Armee.

Art. 2 Grundsatz

1 Auf öffentlichen Strassen ist die Benutzung von Raupenfahrzeugen durch die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und seiner Vollzugsvor - schriften geregelt. Ausnahmen bilden signalisierte lokale Fahrverbote für Motorfahrzeuge.
2 Ski- und Schlittelpisten, Fuss- und Wanderwege und dergleichen gelten als öffentliche Verkehrsflächen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 SVG ist auf diesen die Benutzung von Raupenfahrzeugen nicht gestattet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Abweichungen vom Verbot der Benutzung von Raupenfahrzeu -

gen
1 Die Bewilligung zur Benutzung von Raupenfahrzeugen auf schneebedeck - ten Flächen kann einer natürlichen oder juristischen Person zu folgenden Zwecken erteilt werden: a) Rettungsdienste; b) Sanitätsdienste; c) Bau und Unterhalt von mechanischen Förderanlagen; d) Bereitstellung und Unterhalt von Pisten; e) land- und forstwirtschaftliche Nutzung; f) Zubringerdienst für Besitzer, Mieter oder Betreiber von isolierten Wohnbauten, Restaurants oder Berghütten und Alphütten, soweit sie während des Winters keine anderen Zugangsmöglichkeiten haben; g) Sportveranstaltungen; h) in anderen Fällen, wenn ein reelles Bedürfnis besteht und wenn kein anderes Transportmittel geeignet oder zumutbar ist.
2 Eine Bewilligung zur Benutzung eines Raupenfahrzeugs wird nur erteilt, wenn dieses über einen Fahrzeugausweis verfügt und wenn die Person im Besitz des Führerausweises für die entsprechende Fahrzeugkategorie ist.

Art. 4 Zuständige Behörde für die Ausstellung oder den Widerruf ei -

ner Bewilligung
1 Das Departement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit ist, durch die Kantonspolizei, die zuständige Behörde für die Ausstellung oder den Widerruf einer Bewilligung zur Benutzung von Raupenfahrzeugen.
2 Die Behörde kann dem Empfänger der Bewilligung Auflagen machen.
3 Die Ausstellung einer Bewilligung sowie deren Erneuerung sind gebühren - pflichtig.

Art. 5 Form und Inhalt des Bewilligungsgesuches

1 Das Gesuch muss schriftlich und unter Angabe des Verwendungszwecks eingereicht werden.
2 Folgende Dokumente sind dem Gesuch beizulegen: a) Belege über die Ausübung eines Sanitätsberufes oder die Zugehörig - keit zu einem Rettungsdienst;
b) Auszug aus dem Grundbuch, Miet- oder Pachtvertrag im Falle von abgelegenen Wohnbauten, Bergrestaurants, Berghütten, Alphütten sowie land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden; c) eine Landkarte mit der genauen Strecke (Art. 3 Bst. f, g und e) oder der gewünschten Region; d) eine Fotokopie des Führerausweises vom Antragsteller und der Per - e) eine Kopie des Fahrzeugausweises; f) die Zustimmung der Gemeinde, auf deren Gebiet die gewünschte Strecke oder Region liegt.

Art. 6 Inhalt der Bewilligung

1 Die Bewilligung muss folgende Elemente enthalten: a) Identität des Berechtigten und, wenn nötig, Identität derjenigen Perso - nen, die vom Gesuchsteller zum Lenken des Fahrzeugs befugt wer - den; b) Beschreibung des benutzten Fahrzeugs sowie Kategorie des benötig - ten Führerausweises; c) Verwendungszweck des Raupenfahrzeugs; d) bewilligte Strecke oder Region; e) Verpflichtung des Lenkers, im Besitz des Führerausweises, des Fahr - zeugausweises und der Spezialbewilligung zu sein; f) eventuelle vom Aussteller festgelegte Auflagen und Bedingungen; g) Gültigkeitsdauer der Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird für eine bestimmte Dauer ausgestellt und kann er - neuert werden.

Art. 7 Sportveranstaltungen

1 Die Ausstellung einer Bewilligung für eine Sportveranstaltung erfordert die Zustimmung der Gemeinde, der Dienststellen für Umwelt und Jagd, Fische - rei und Wildtiere sowie der betroffenen Grundbesitzer. Darüber hinaus gel - ten die Bestimmungen von Artikel 16 bis 20 des Reglements über Karting-, Motocross- und ähnliche Pisten vom 30. Juni 1999.

Art. 8 Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Bedingungen für deren Aus - stellung nicht erfüllt werden oder wenn Auflagen vom Empfänger nicht re - spektiert werden.
2 Die Verweigerung einer Bewilligung, die Auflagen oder Restriktionen und der Rückzug einer Bewilligung sind Entscheide, gegen die beim Staatsrat innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde eingereicht werden kann gemäss Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege.

Art. 9 Strafrechtliche Bestimmungen

1 Für die Verfolgung von Verstössen gegen dieses Reglement ist das De - partement für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit, namentlich die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt zuständig. Die Verstösse gegen dieses Reglement werden mit Busse bestraft.
2 Das Vorgehen entspricht den Ausführungsbestimmungen des Strassen -
3 Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und seiner Aus - führungsbestimmungen gelten sinngemäss für die Lenker und Besitzer von Raupenfahrzeugen.

Art. 10 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement hebt den Beschluss des Staatsrats betreffend die Ver - wendung von Raupenfahrzeugen (Motorschlitten) vom 9. Dezember 1971 auf. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2002 01.02.2003 Erlass Erstfassung RO/AGS 2003 f 176 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.2002 01.02.2003 Erstfassung RO/AGS 2003 f 176 | d
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