Verordnung über die Preiskontrolle (951.511)
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Verordnung über die Preiskontrolle

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Preiskontrolle Vom 5. Oktober 1981 (Stand 1. September 2007) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgeset zes über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte vom 21. Dezember 1960
1 ) , Art. 9 Abs. 3 der Allgemeinen Verordnung über geschützte Warenprei se vom 11. April
1961
2 ) und Art. 22 der Verordnung über di e Bekanntgabe von Preisen vom

11. Deze

3 ) mber 1978 , beschliesst:

§ 1 Kantonale Preiskontrollstelle

1 Beim Departement Gesundheit und Soziales wird eine kantonale Preiskontrollstelle geführt. *
2 Sie erfüllt die den Kantonen beim Vo llzug der eidgenössischen Preiskontrollvor- schriften zugewiesenen Aufgaben.
3 Sie sorgt für die Einhaltung der bundesr ätlichen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978 4 ) .

§ 2 Gemeindepreiskontrollstellen

1 Die Gemeinden können von der kantonalen Preiskontrollstelle zur Mitarbeit heran- gezogen werden.
2 Sie haben eine eigene Preiskontrollstelle zu errichten. Kl eine Gemeinden können sich vertraglich zur Führung einer Preiskontrollstelle zusammenschliessen.
3 Der Gemeinderat organisiert und beaufs ichtigt die Gemeindepreiskontrollstelle.
1) AS 1961 263; aufgehoben (AS 1998 3033)
2) AS 1961 269; aufgehoben (AS 1999 295)
3) SR 942.211
4) SR 942.211
4 Personen, bei denen die Gefahr einer In teressenkollision besteht, dürfen nicht mit der Führung der Gemeindepreisk ontrollstelle betraut werden.

§ 3 Weisungsrecht der kantonalen Preiskontrollstelle

1 Die kantonale Preiskontrollstelle weist de n Gemeindepreiskontrollstellen ihre Auf- gaben zu und berät sie in fachtechnischer Hinsicht. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen.

§ 4 Kriegswirtschaft

1 Die Preiskontrollstellen sind so zu organi sieren, dass sie in der Lage sind, ihre Aufgaben auch im Rahmen der Kriegswirtschaft zu erfüllen.

§ 5 Strafverfolgung

1 Die kantonale Preiskontrollstelle zeigt fe stgestellte Verstösse gegen die Vorschrif- ten über die Preiskontrolle und die Bekannt gabe von Preisen den zuständigen Straf- verfolgungsbehörden an.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. November 1981 in Kraft.

Aarau, den 5. Oktober 1981 Regierungsrat Aargau Landammann L ANG Staatsschreiber S IEBER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

04.07.2007 01.09.2007 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 137

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 04.07.2007 01.09.2007 geändert AGS 2007 S. 137

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