Beschluss betreffend Organisation und Betrieb der Lotterien
Beschluss betreffend Organisation und Betrieb der Lotterien vom 01.10.1937 (Stand 01.10.1937) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923; eingesehen das kantonale Gesetz zur Vollziehung des vorerwähnten Bun - desgesetzes vom 11. November 1926; eingesehen die zwischen den Kantonen der Westschweiz in bezug auf die Veranstaltung einer Lotterie, der sog. "Loterie de la Suisse romande" ge - troffene Vereinbarung vom 26. Juli 1937; auf Antrag des Departementes des Innern, beschliesst:
Art. 1
1 Während der Dauer der sog. "Loterie de la Suisse romande" (Lotterie der Westschweiz) ist die Veranstaltung und der Betrieb jeder anderen Lotterie im ganzen Kantone verboten.
Art. 2
1 Dieses Verbot erstreckt sich auf sämtliche Handlungen, die darauf ausge - hen, den Zweck der Lotterie zu erreichen wie die Bekanntmachungen, die Propaganda, die Ausgabe der Lose, das Feilbieten, das Unterbringen und der Verkauf der Lose, Abschnitte und Gewinnliste, die Losziehung und die Abgabe der Gewinne usw.
Art. 3
1 Jede Zuwiderhandlung gegen den vorliegenden Beschluss wird gemäss der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 13. Mai 1937 bestraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.10.1937 01.10.1937 Erlass Erstfassung RO/AGS 1936-1937 f
232 | d 229
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.10.1937 01.10.1937 Erstfassung RO/AGS 1936-1937 f
232 | d 229
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