Verordnung für die Gebäudewasserversicherung
                            Verordnung  für die Gebäudewasserversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   (GebWVV)  Vom 13. November 1996 (Stand 1. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt    auf    §    36    Abs.    3    des    Gese  tzes    über    die    Gebäudeversicherung  (Gebäudeversicherungsgesetz, Ge  bVG) vom 19. September 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3)        Versicherungsobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Aargauische    Gebäudeversicher  ung    (AGV)    betreibt    im    Kanton    eine  Versicherung zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            4 )       Deckungsumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gebäudewasserversicherung  deckt  da  s  in  der  Police  bezeichnete  Gebäude  gegen Schäden, die entstehen durch  a)       ausfliessendes       Wasser       aus
                        
                        
                    
                    
                    
                1. privaten Wasserleitungen, die dem versicherten Gebäude dienen,
2. Anlagen, Einrichtungen und Apparaten, die an diesen Leitungen
                            angeschlossen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen;
                            b)  Regen-,  Schnee-  und  Schmelzwasser,  das  durch  das  Dach  des  versicherten  Gebäudes, aus dessen Dachrinnen oder Au  ssenablaufrohren oder durch dessen  geschlossene Fenster, Türen und Ober  lichter ins Gebäude eingedrungen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  November  2004,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2005  (AGS 2004 S. 299).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  673.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  2.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 185).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Fassung   gemäss   Verordnung   vom   14.   Oktober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wasser  und  andere  Flüssigkeiten,  di  e  aus  den  zum  versicherten  Gebäude  gehörenden     Heizungs-     und     Tankanlagen,     Kühlanlagen     sowie     aus  Wärmeaustausch-   und/oder   Wärmepumpe  n-Kreislaufsystemen   ausgelaufen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versichert sind ferner Schä  den im Innern des Gebäudes durch  a)  Rückstau aus der Abwasserkanalisation des versicherten Gebäudes;  b)       Grundwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a
                            1 )     Nebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebäudeversicherung ersetzt zudem  a)  Kosten für das Suchen (Lecksuchkosten) und Freilegen geborstener sowie das  Zumauern    oder    Eindecken    reparierte  r    privater,    flüssigkeitsführender  Leitungen,   auch   solcher   ausserhal  b   des   Gebäudes,   wenn   diese   dem  versicherten  Gebäude,  den  darin  en  thaltenen  Anlagen,  Einrichtungen  und  Apparaten   sowie   gegebenenfalls   mitv  ersicherten   baulichen   Anlagen   der  Umgebung dienen. Die Entschädigung erfo  lgt im Rahmen des Anteils, für den  der bzw. die Versicherte den Unterhalt  als Eigentümer bzw. Eigentümerin der  beschädigten Leitung zu tragen hat. Sie beträgt pro Schadenereignis höchstens  Fr. 10'000.–;  b)  Kosten  für  das  Auftauen  und  Reparieren  eingefrorener  oder  durch  Frost  beschädigter     Wasserleitungen     und     da  ran     angeschlossener     Anlagen,  Einrichtungen   und   Apparate   im   I  nnern   des   Gebäudes   und   Leitungen  ausserhalb  im  Boden,  wenn  diese  nur    dem  versicherten  Gebäude  sowie  gegebenenfalls   mitversicherter   baul  icher   Anlagen   der   Umgebung   dienen  (Frostschäden);  c)  Ausfall  des  Mietertrages  während  de  r  Dauer  der  Unbenutzbarkeit  der  ganz  oder  teilweise  beschädigten  Räume,  längs  tens  aber  während  eines  Jahres  ab  Datum   des   Schadeneintrittes.   Diese   Deckung   gilt   nicht   bei   Hotels   und  Gastwirtschaften;  d)  Kosten  für  die  Räumung  der  Schade  nstätte  von  nicht  mehr  verwendbaren  Teilen  des  versicherten  Gebäudes  und  für  deren  Abfuhr  bis  zum  nächsten  geeigneten    Ablagerungsort    sowie    für    Ablagerung,    Entsorgung    und  Vernichtung  (Aufräumungskosten).  Nicht  entschädigt  werden  die  Kosten  für  die  Entsorgung  oder  Dekontamination  (R  ecycling)  von  Luft,  Wasser  und  Erdreich   (inkl.   Fauna   und   Flora),   und   zwar   auch   dann,   wenn   sie   mit  versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind;  e)       Schadenminderungskosten,       die       nach  einem   versicherten   Schadensereignis  durch geeignete Massnahmen en  tstehen, um die versicherten Sachen zu retten  oder den daran entstandenen Schaden zu vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Eingefügt   durch   Verordnung   vom   14.   Okt  ober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2b
                            1 )     Freiwillige   Zusatzversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Es  kann  eine  Zusatzversicherung  mit  folgendem  Leistungsum  fang  abgeschlossen  werden:  a)  Erhöhung  der  in  §  2a  lit.  a  vorgesehenen  Entschädigung  auf  insgesamt  höchstens Fr. 20'000.–;  b)  Kosten  für  ein  Wasserleitungsprovi  sorium,  soweit  dies  es  im  Zusammenhang  mit einem versicherten Schaden notwendig wird, bis höchstens Fr. 1'000.–;  c)       Kosten     für     die     Reparatur     der     beschädigten     und     das     Spülen  flüssigkeitsführender   Leitungen,   soweit   im   Zusammenhang   mit   einem  versicherten Schaden notwendig, bis höchstens Fr. 500.–;  d)  Kosten  bis  höchstens  Fr.  2'000.–  für  die  zweckmässige  Suche  nach  der  Ursache  eines  versicherten  Schadens  ,  wenn  dieser  nicht  im  Zusammenhang  mit einem Leitungsbruch steht;  e)  Schäden an dem in der Police bezeichneten Gebäude durch
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wasser, das aus im Freien aufgestellten Bade- und Planschbecken
                            ausgelaufen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kondenswasser, das aus Kühlan lagen (z.B. Gefrierschränken und
                            Gefriertruhen,  Klimaanlagen)  ausgelaufen  ist.  Nicht  versichert  sind  Schäden an den Kühlanlagen selbst;  f)  Schäden  an  von  dem  Gebäudeeigentüm  er  bzw.  der  Gebäudeeigentümerin  selbst  angeschafften  und  zwischengelage  rten  Baumaterialie  n  soweit  diese  für  einen     Neu-     bzw.     Umbau     besti  mmt     sind     und     für     diesen     eine  Bauzeitversicherung (steigende   Versicherung) besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            2 )       Ausschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von der Gebäudewasserversicherung ausgeschlossen sind:  a)  Schäden, verursacht durch Bodense  nkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte  bauliche  Konstruktion,  mangelhaften  Gebäudeunterhalt  oder  Unterlassung  von Abwehrmassnahmen;  b)  Kosten  für  die  Behebung  der  Schadenur  sache,  z.B.  Reinigung,  Ersatz  oder  Reparatur der schadenverursachenden Le  itungen, Anlagen, Einrichtungen und  Apparate, ausgenommen bei Frostschäden;  c)       Unterhalts-       und       Schadenverhütungskosten;  d)  Schäden  durch  Grund-,  Regen-,  Schnee-,  Schmelzwasser  an  der  Hausfassade  (Aussenmauern samt Isolation) und am Dach (an der tragenden Konstruktion,  dem  Dachbelag  und  der  Isolation)  sowi  e  Schäden  infolge  Eindringens  von  Wasser  durch  Hausfassaden,    offene  Fenster,  Türen,  Oberlichter  und  durch  Öffnungen im Dach bei Neubauten, Um  bauarbeiten und anderen Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Eingefügt   durch   Verordnung   vom   14.   Okt  ober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung   gemäss   Verordnung   vom   14.   Oktober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)       Kosten    für    das    Auftauen    und    Reparieren    von    Dachrinnen    und  Aussenablaufrohren sowie für da  s Wegräumen von Schnee und Eis;  f)  Schäden durch stetig ins Gebä  ude eindringendes Grundwasser;  g)  Schäden durch künstlich erzeugten Frost;  h)       Schäden       durch       Kondenswasserbildung;  i)  Schäden beim Auffüllen der Flüssigkeits  behälter und bei Revisionsarbeiten im  Zusammenhang  mit  den  zum  versichert  en  Gebäude  gehörenden  Heizungs-  und     Tankanlagen,     Kühlanlagen  sowie     Wärmeaustausch-     und/oder  Wärmepumpen-Kreislaufsystemen;  k)  Schäden,  die  als  Folge  von  Feuer,  Ra  uch,  Hitze,  Blitzschlag,  Explosion,  Implosion,  Sprengung,  abstürzenden  oder  notlandenden  Flugkörpern  oder  Teilen   davon,   Luftfracht   eingeschlosse  n,   sowie   Elementarereignissen   am  Gebäude entstanden sind;  l)  Schäden  zufolge  kriegerischer  Erei  gnisse,  Neutralitätsverletzungen,  Unruhen  aller Art, Erdbeben, Veränderungen der Atomkernstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sorgfaltspflichten
                            1   Die Versicherten sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben namentlich die nach den  Umständen  gebotenen  Massnah  men  zum  Schutz  des  versic  herten  Gebäudes  gegen  die  versicherten  Gefahren  zu  treffen.  Insbesondere  haben  sie  die  Wasserleitungen,  die daran angeschlossenen Anlagen, Einrichtungen und Apparate auf ihre Kosten in  Stand  zu  halten,  verstopfte  Wasserleit  ungsanlagen  reinigen  zu  lassen  und  das  Einfrieren durch geeignete  Massnahmen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Solange  das  Gebäude,  wenn  auch  nur  vor  übergehend,  unbewohnt  ist,  müssen  die  Wasserleitungen,  die  daran  an  geschlossenen  Einrichtungen    und  Apparate  entleert  sein, es sei denn, die Heiz  ungsanlage werde unter angeme  ssener Kontrolle in Betrieb  gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Mieter   bzw.   Mieterinnen   von   Gebä  uden   sind   auf   diese   Sorgfaltspflichten  aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Obliegenheiten im Schadenfall
                            1   Die Versicherten haben bei Eintr  itt eines versicherten Ereignisses:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )     den Schaden unverzüglich der AGV zu melden;  b)  jede  Auskunft  über  Ursache,  Höhe  und  nähere  Umstände  des  Schadens  zu  erteilen und jede hiezu notwendi  ge Abklärung zu gestatten;  c)  2)      während  und  nach  dem  Schadenereignis  nach  Möglichkeit  für  die  Erhaltung  und  Rettung  der  versicherten  Sache  und  für  die  Minderung  des  Schadens  zu  sorgen und dabei die Anordnungen der AGV zu befolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung   gemäss   Verordnung   vom   14.   Oktober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  2.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 185).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)       Veränderungen   am   beschädigten   Ge  bäude,   welche   die   Feststellung   der  Schadenursache  oder  Höhe  des  Schadens    erschweren  oder  vereiteln  könnten,  zu   unterlassen,   sofern   sie   nicht   de  r   Schadenminderung   dienen   oder   im  öffentlichen Interesse liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Missachtung von Sorgfaltspfli chten und Obliegenheiten
                            1     Bei   schuldhafter   Missachtung   von   Sorg  faltspflichten,   von   vertraglichen   oder  gesetzlichen  Sicherheitsvorschriften  oder  von  anderen  Obliegenheiten  sowie  bei  einer   Gefahrenerhöhung,   die   schuldhaft   ni  cht   angezeigt   worden   ist,   kann   die  Entschädigung  in  dem  Ausmass  herabgeset  zt  werden,  als  Eintritt  und  Umfang  des  Schadens dadurch beeinflusst wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  a)  die Gefahrserhöhung in der Absicht, da  s Interesse des Versicherers zu wahren,  vorgenommen worden ist;  b)  die  Gefahrserhöhung  durch  ein  Gebot  de  r  Menschlichkeit  veranlasst  worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            2 )       Berechnung     der     Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Entschädigung   wird   berechnet   au  f   der   Basis   der   Schadensumme,   unter  Berücksichtigung der Nebenleistunge  n und einer allfälligen Kürzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a
                            3 )     Ermittlung der Schadensumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schadensumme entspricht den Wi  ederherstellungskosten,   im Maximum jedoch  dem     Versicherungswert.  Die     Schadensumme     an     Gebäuden     mit     einer  Altersentwertung  von  mehr  als  35  %  berechne  t  sich  nach  dem  Zeitwert.  Sie  ist  in  diesem  Fall  um  den  Mehrwert,  der  sich  durch  die  Wiederherstellung  ergibt,  zu  kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind die Wiederherstellungskosten im  Vergleich zum Schade  n unverhältnismässig  hoch,  kann  anstelle  der  Wiederherstellung  der  Minderwert  als  Schadensumme  bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  ein  Gebäude  zum  Abbruch  bestimmt,  entspricht  die  Schadensumme  maximal  dem Abbruchwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  ein  Schaden  nicht  behoben,  entspr  icht  die  Schadensumme  dem  Zeitwert  der  nicht wiederhergestellten Sache am Schadentag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt  durch  Verordnung  vom  2.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 185).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung   gemäss   Verordnung   vom   14.   Oktober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Eingefügt   durch   Verordnung   vom   14.   Okt  ober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1 )  Automatische Anpassung an die Teuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Versicherungswert   und   Prämie   werden     alljährlich   auf   den   Prämienverfall  (1.  Januar)  gestützt  auf  den  Zürcher  I  ndex  der  Wohnbaupreise  angepasst,  wenn  die  Veränderung  der  Baukosten  2  %  oder  mehr  beträgt.  Bruchteile  von  Indexpunkten  werden bis 0,4 ab- und ab 0,5 aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1)  Zahlung der Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Entschädigung wird 30 Tage nach de  m Zeitpunkt fällig, in welchem die AGV  die  zur  Feststellung  der  Höhe  des  Sc  hadens  und  ihrer  Haftung  erforderlichen  Unterlagen  erhalten  hat.  Bei  grösseren  Schäden  können  Teilzahlungen  je  nach  dem  Stand der Wiederherste  llung geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beginn und Dauer der Versicherung
                            1   Der Antrag zum Abschluss der Versiche  rung ist der AGV schriftlich einzureichen.  Der  Antragssteller  bzw.  die  Antragstellerin  bleibt,  sofern  er  bzw.  sie  nicht  für  die  Annahme eine kürzere Frist gesetzt hat,   14 Tage seit der Übergabe oder Absendung  des Antrags an die AGV gebunden. Die Vers  icherung beginnt mit der Annahme der  Offerte durch die AGV gemäss dem auf  der Police ausgew  iesenen Datum.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Versicherungsvertrag  gilt  jeweils  bis  zum  Jahresende  und  erneuert  sich  stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er   nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich  gekündigt   wird.   Besteht   für   ein   gegen  Wasserschäden   versichertes   Gebäude  gleichzeitig        eine        Bauzeitversicherung,        ist        die        Kündigung        der  Gebäudewasserversicherung   erstmals   auf  den   Ablauf   der   Bauzeitversicherung  möglich;  sie  muss  um  gültig  zu  sein  zudem  spätestens  im  Zeitpunkt  der  Schätzung  schriftlich erfolgen.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Scha  dens können beide Parteien spätestens bei  Auszahlung  der  Entschädigung  die  Vers  icherung  kündigen.  Die  Haftung  der  AGV  erlischt  14  Tage  nachdem  der  anderen  Pa  rtei  die  Kündigung  mitgeteilt  wurde.  Die  Prämie  ist  nur  für  die  Zeit  bis  zur  Vertragsauflösung  geschuldet,  es  sei  denn,  der  bzw.  die  Versicherte  habe    den  Vertrag  während  des  auf  den  Vertragsabschluss  folgenden Jahres gekündigt.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Änderungen  der  Versicherungsbedi  ngungen  oder  der  Prämiensätze  gibt  die  AGV  den  Versicherten  spätestens  30  Tage  vor  der  nächsten  Pr  ämienfälligkeit  die  neuen   Bedingungen   oder   Prämiensätze   beka  nnt.   Versicherte,  die   mit   diesen  Änderungen nicht einverstanden sind, könne  n die Wasserversicherung per nächsten  Prämienverfall  kündigen.  Erhä  lt  die  AGV  bis  zum  nächsten  Prämienverfall  keine  Kündigung, gilt dies als Zustimm  ung zu den Vertragsänderungen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  2.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 185).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  10.  November  2004,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2005  (AGS 2004 S. 299).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a
                            1 )    Konkurs des Versicherungsnehmers  bzw. der Versicherungsnehmerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Fällt  der  Versicherungsnehmer  bzw.  di  e  Versicherungsnehmerin  in  Konkurs,  so  endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            2 )     Prämienberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Für   die   Prämienberechnung   ist   der   Feue  rversicherungswert   massgebend.   Die  Prämie ist im Voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Verwaltungsrat  der  AGV  setzt  den  Prämientarif  fe  st.  Er  kann  Selbstbehalte  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            3 )     Einstellung   der   Leistungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Versicherte, die ihrer Zahlungspflicht ni  cht innert 30 Tagen nachkommen, werden  unter   Androhung   der   Säumnisfolgen   schrif  tlich   aufgefordert,   innert   14   Tagen  Zahlung  zu  leisten.  Bleibt    die  Mahnung  ohne  Erfolg,  ruht  die  Leistungspflicht  der  AGV vom Ablauf der Mahnfrist an bis zu  r vollständigen Zahlun  g der Prämien und  Kosten (Deckungsunterbruch).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            2)      Handänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wechselt das Eigentum am  versicherten Gebäude, gehen die Rechte und Pflichten  aus  der  Gebäudewasserversicherung  auf  den  Erwerber  bzw.  die  Erwerberin  über.  Für  die  zur  Zeit  der  Handänderung  fällige  Präm  ie  haftet  neben  dem  Erwerber  bzw.  der Erwerberin auch der bisherige Eigent  ümer bzw. die bisherige Eigentümerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Versicherungsvertrag  geht  nicht  auf  den  Erwerber  bzw.  die  Erwerberin  über,  wenn  er  bzw.  sie  der  AGV  innert  14  Tagen  nach  Zustellung  der  Police  schriftlich  mitteilt,  dass  er  bzw.  sie  den  Übergang  de  r  Versicherung  ablehnt.  In  diesem  Fall  wird  die  auf  die  nicht  abgelaufene  Versicherungszeit  entfallende  Prämie  dem  bis-  herigen  Eigentümer  bzw.  der  bisherigen    Eigentümerin  rückvergütet,  wenn  keine  schriftliche Abtretung an den Erwerber bzw. die Erwerberin vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  AGV  ist  berechtigt,  innert  14  Ta  gen,  nachdem  sie  von  der  Handänderung  Kenntnis  erhalten  hat,  di  e  Gebäudewasserversicherung  auf  30  Tage  zu  kündigen,  unter  Rückerstattung  der  auf  die  nicht  ab  gelaufene  Versicherungszeit  entfallende  Prämie an den Erwerber bzw. die Erwerberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt  durch  Verordnung  vom  2.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 185).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung   gemäss   Verordnung   vom   14.   Oktober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  2.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 185).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1 )     Doppelversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Hat   der   bzw.   die   Versicherte   gegen  dieselbe   Gefahr   ei  ne   weitere   Gebäu-  dewasserversicherung abgeschlossen,  haftet die AGV nur anteilsmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1)      Erlöschen des Anspruches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Anspruch  auf  Schadenersatz  erlischt,  sofern  nicht  innert  Jahresfrist  nach  Eintritt des Schade  nereignisses bei der  AGV Anzeige erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Rechtsfolge  tritt  nicht  ein,  wenn  di  e  Verletzung  der  Anzeigepflicht  nach  den  Umständen als eine unversc  huldete anzusehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a
                            2 )    Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Forderungen  aus  dem  Versicherungsvertrag  verjähren  drei  Jahre  nach  Eintritt  der Tatsache, welche die Le  istungspflicht begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15b
                            2)    Regressrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  ausgerichteten  Entschädigunge  n  kann  die  AGV  auf  die  für  den  Schaden  Verantwortlichen Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1)      Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Entscheidungen  der  Gebäudeversic  herung  kann  innert  30  Tagen  nach  Zustellung  Einsprache  erhoben  werden.  Diese  muss  schriftlich  erfolgen  und  einen  Antrag  mit  kurzer  Begründung  enthalten.  A  llfällige  Beweis  mittel  sind  beizulegen  oder zu bezeichnen.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebäudeversicherung  überprüft  ihre  n  Entscheid  und  die  Vorbringen  in  der  Einsprache und erlässt einen schriftlich begründeten  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a
                            4 )    Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Gegen   Einspracheentscheide   kann   inne  rt   30   Tagen   nach   Zustellung   eine  Beschwerde bei der Schätz  ungskommission nach Baugese  tz eingereicht werden.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  das  Verfahren  sind  die  für  das  Verw  altungsgericht  geltenden  Vorschriften  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schätzungskommission entscheide  t als letzte kantonale Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Verordnung  vom  2.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 185).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Eingefügt   durch   Verordnung   vom   14.   Okt  ober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung   gemäss   Ziff.   36.   der   Verordnung  über   die   Anpassung   der   kantonalen  Verordnungen  an  das  Verwaltungsrechtspflege  gesetz  vom  21.  Mai  2008,  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 467).
                            4)     Eingefügt  durch  Verordnung  vom  2.  Mai  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS  2007  S. 185).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ergänzendes Recht
                            1     Ergänzend   zu   den   Bestimmungen   dies  er   Verordnung   gelten   diejenigen   des  Bundesgesetzes über den  Versicherungsvertrag  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a
                            2 )    Übergangsrecht zur Änderung vom 14. Oktober 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttreten  s  der  Änderung  vom  14.  Oktober  2009  bestehenden Versicherungsverhältn  isse gilt das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Oktober 2009 hängigen  Verfahren   sowie   eingetretenen   Schadenfälle   werden   nach   bisherigem   Recht  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1997 in Kraft.
                            2   Das Regulativ betreffend die Gebäude  wasserversicherung vom 18. August 1982  3 )  ist aufgehoben.  Aarau, den 13. November 1996  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  IRCHER  Staatsschreiber  i.V. M  EIER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  221.229.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung   gemäss   Verordnung   vom   14.   Oktober   2009,   in   Kraft   seit   1.   Januar   2010  (AGS 2009 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Nicht in der AGS publiziert.