Verordnung für die Gebäudewasserversicherung (673.151)
CH - AG

Verordnung für die Gebäudewasserversicherung

Verordnung für die Gebäudewasserversicherung
1) (GebWVV) Vom 13. November 1996 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 36 Abs. 3 des Gese tzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, Ge bVG) vom 19. September 2006
2 ) ,
3 ) beschliesst:

§ 1

3) Versicherungsobjekte
1 Die Aargauische Gebäudeversicher ung (AGV) betreibt im Kanton eine Versicherung zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.

§ 2

4 ) Deckungsumfang
1 Die Gebäudewasserversicherung deckt da s in der Police bezeichnete Gebäude gegen Schäden, die entstehen durch a) ausfliessendes Wasser aus

1. privaten Wasserleitungen, die dem versicherten Gebäude dienen,

2. Anlagen, Einrichtungen und Apparaten, die an diesen Leitungen

angeschlossen sind,

3. Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen;

b) Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das durch das Dach des versicherten Gebäudes, aus dessen Dachrinnen oder Au ssenablaufrohren oder durch dessen geschlossene Fenster, Türen und Ober lichter ins Gebäude eingedrungen ist;
1) Fassung gemäss Verordnung vom 10. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 299).
2) SAR 673.100
3) Fassung gemäss Verordnung vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 185).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).
c) Wasser und andere Flüssigkeiten, di e aus den zum versicherten Gebäude gehörenden Heizungs- und Tankanlagen, Kühlanlagen sowie aus Wärmeaustausch- und/oder Wärmepumpe n-Kreislaufsystemen ausgelaufen sind.
2 Versichert sind ferner Schä den im Innern des Gebäudes durch a) Rückstau aus der Abwasserkanalisation des versicherten Gebäudes; b) Grundwasser.

§ 2a

1 ) Nebenleistungen
1 Die Gebäudeversicherung ersetzt zudem a) Kosten für das Suchen (Lecksuchkosten) und Freilegen geborstener sowie das Zumauern oder Eindecken reparierte r privater, flüssigkeitsführender Leitungen, auch solcher ausserhal b des Gebäudes, wenn diese dem versicherten Gebäude, den darin en thaltenen Anlagen, Einrichtungen und Apparaten sowie gegebenenfalls mitv ersicherten baulichen Anlagen der Umgebung dienen. Die Entschädigung erfo lgt im Rahmen des Anteils, für den der bzw. die Versicherte den Unterhalt als Eigentümer bzw. Eigentümerin der beschädigten Leitung zu tragen hat. Sie beträgt pro Schadenereignis höchstens Fr. 10'000.–; b) Kosten für das Auftauen und Reparieren eingefrorener oder durch Frost beschädigter Wasserleitungen und da ran angeschlossener Anlagen, Einrichtungen und Apparate im I nnern des Gebäudes und Leitungen ausserhalb im Boden, wenn diese nur dem versicherten Gebäude sowie gegebenenfalls mitversicherter baul icher Anlagen der Umgebung dienen (Frostschäden); c) Ausfall des Mietertrages während de r Dauer der Unbenutzbarkeit der ganz oder teilweise beschädigten Räume, längs tens aber während eines Jahres ab Datum des Schadeneintrittes. Diese Deckung gilt nicht bei Hotels und Gastwirtschaften; d) Kosten für die Räumung der Schade nstätte von nicht mehr verwendbaren Teilen des versicherten Gebäudes und für deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie für Ablagerung, Entsorgung und Vernichtung (Aufräumungskosten). Nicht entschädigt werden die Kosten für die Entsorgung oder Dekontamination (R ecycling) von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind; e) Schadenminderungskosten, die nach einem versicherten Schadensereignis durch geeignete Massnahmen en tstehen, um die versicherten Sachen zu retten oder den daran entstandenen Schaden zu vermindern.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Okt ober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).

§ 2b

1 ) Freiwillige Zusatzversicherung
1 Es kann eine Zusatzversicherung mit folgendem Leistungsum fang abgeschlossen werden: a) Erhöhung der in § 2a lit. a vorgesehenen Entschädigung auf insgesamt höchstens Fr. 20'000.–; b) Kosten für ein Wasserleitungsprovi sorium, soweit dies es im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden notwendig wird, bis höchstens Fr. 1'000.–; c) Kosten für die Reparatur der beschädigten und das Spülen flüssigkeitsführender Leitungen, soweit im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden notwendig, bis höchstens Fr. 500.–; d) Kosten bis höchstens Fr. 2'000.– für die zweckmässige Suche nach der Ursache eines versicherten Schadens , wenn dieser nicht im Zusammenhang mit einem Leitungsbruch steht; e) Schäden an dem in der Police bezeichneten Gebäude durch

1. Wasser, das aus im Freien aufgestellten Bade- und Planschbecken

ausgelaufen ist,

2. Kondenswasser, das aus Kühlan lagen (z.B. Gefrierschränken und

Gefriertruhen, Klimaanlagen) ausgelaufen ist. Nicht versichert sind Schäden an den Kühlanlagen selbst; f) Schäden an von dem Gebäudeeigentüm er bzw. der Gebäudeeigentümerin selbst angeschafften und zwischengelage rten Baumaterialie n soweit diese für einen Neu- bzw. Umbau besti mmt sind und für diesen eine Bauzeitversicherung (steigende Versicherung) besteht.

§ 3

2 ) Ausschlüsse
1 Von der Gebäudewasserversicherung ausgeschlossen sind: a) Schäden, verursacht durch Bodense nkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt oder Unterlassung von Abwehrmassnahmen; b) Kosten für die Behebung der Schadenur sache, z.B. Reinigung, Ersatz oder Reparatur der schadenverursachenden Le itungen, Anlagen, Einrichtungen und Apparate, ausgenommen bei Frostschäden; c) Unterhalts- und Schadenverhütungskosten; d) Schäden durch Grund-, Regen-, Schnee-, Schmelzwasser an der Hausfassade (Aussenmauern samt Isolation) und am Dach (an der tragenden Konstruktion, dem Dachbelag und der Isolation) sowi e Schäden infolge Eindringens von Wasser durch Hausfassaden, offene Fenster, Türen, Oberlichter und durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Um bauarbeiten und anderen Arbeiten;
1) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Okt ober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).
e) Kosten für das Auftauen und Reparieren von Dachrinnen und Aussenablaufrohren sowie für da s Wegräumen von Schnee und Eis; f) Schäden durch stetig ins Gebä ude eindringendes Grundwasser; g) Schäden durch künstlich erzeugten Frost; h) Schäden durch Kondenswasserbildung; i) Schäden beim Auffüllen der Flüssigkeits behälter und bei Revisionsarbeiten im Zusammenhang mit den zum versichert en Gebäude gehörenden Heizungs- und Tankanlagen, Kühlanlagen sowie Wärmeaustausch- und/oder Wärmepumpen-Kreislaufsystemen; k) Schäden, die als Folge von Feuer, Ra uch, Hitze, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sprengung, abstürzenden oder notlandenden Flugkörpern oder Teilen davon, Luftfracht eingeschlosse n, sowie Elementarereignissen am Gebäude entstanden sind; l) Schäden zufolge kriegerischer Erei gnisse, Neutralitätsverletzungen, Unruhen aller Art, Erdbeben, Veränderungen der Atomkernstruktur.

§ 4 Sorgfaltspflichten

1 Die Versicherten sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnah men zum Schutz des versic herten Gebäudes gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Insbesondere haben sie die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Anlagen, Einrichtungen und Apparate auf ihre Kosten in Stand zu halten, verstopfte Wasserleit ungsanlagen reinigen zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern.
1 )
2 Solange das Gebäude, wenn auch nur vor übergehend, unbewohnt ist, müssen die Wasserleitungen, die daran an geschlossenen Einrichtungen und Apparate entleert sein, es sei denn, die Heiz ungsanlage werde unter angeme ssener Kontrolle in Betrieb gehalten.
3 Mieter bzw. Mieterinnen von Gebä uden sind auf diese Sorgfaltspflichten aufmerksam zu machen.

§ 5 Obliegenheiten im Schadenfall

1 Die Versicherten haben bei Eintr itt eines versicherten Ereignisses: a)
2 ) den Schaden unverzüglich der AGV zu melden; b) jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen und jede hiezu notwendi ge Abklärung zu gestatten; c) 2) während und nach dem Schadenereignis nach Möglichkeit für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sache und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Anordnungen der AGV zu befolgen;
1) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 185).
d) Veränderungen am beschädigten Ge bäude, welche die Feststellung der Schadenursache oder Höhe des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, zu unterlassen, sofern sie nicht de r Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen.

§ 6 Missachtung von Sorgfaltspfli chten und Obliegenheiten

1 Bei schuldhafter Missachtung von Sorg faltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten sowie bei einer Gefahrenerhöhung, die schuldhaft ni cht angezeigt worden ist, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgeset zt werden, als Eintritt und Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden.
2 Die an die Gefahrserhöhung geknüpften Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn:
1 ) a) die Gefahrserhöhung in der Absicht, da s Interesse des Versicherers zu wahren, vorgenommen worden ist; b) die Gefahrserhöhung durch ein Gebot de r Menschlichkeit veranlasst worden ist.

§ 7

2 ) Berechnung der Entschädigung
1 Die Entschädigung wird berechnet au f der Basis der Schadensumme, unter Berücksichtigung der Nebenleistunge n und einer allfälligen Kürzung.

§ 7a

3 ) Ermittlung der Schadensumme
1 Die Schadensumme entspricht den Wi ederherstellungskosten, im Maximum jedoch dem Versicherungswert. Die Schadensumme an Gebäuden mit einer Altersentwertung von mehr als 35 % berechne t sich nach dem Zeitwert. Sie ist in diesem Fall um den Mehrwert, der sich durch die Wiederherstellung ergibt, zu kürzen.
2 Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum Schade n unverhältnismässig hoch, kann anstelle der Wiederherstellung der Minderwert als Schadensumme bestimmt werden.
3 Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt, entspricht die Schadensumme maximal dem Abbruchwert.
4 Wird ein Schaden nicht behoben, entspr icht die Schadensumme dem Zeitwert der nicht wiederhergestellten Sache am Schadentag.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 185).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Okt ober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).

§ 8

1 ) Automatische Anpassung an die Teuerung
1 Versicherungswert und Prämie werden alljährlich auf den Prämienverfall (1. Januar) gestützt auf den Zürcher I ndex der Wohnbaupreise angepasst, wenn die Veränderung der Baukosten 2 % oder mehr beträgt. Bruchteile von Indexpunkten werden bis 0,4 ab- und ab 0,5 aufgerundet.

§ 9

1) Zahlung der Entschädigung
1 Die Entschädigung wird 30 Tage nach de m Zeitpunkt fällig, in welchem die AGV die zur Feststellung der Höhe des Sc hadens und ihrer Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten hat. Bei grösseren Schäden können Teilzahlungen je nach dem Stand der Wiederherste llung geleistet werden.

§ 10 Beginn und Dauer der Versicherung

1 Der Antrag zum Abschluss der Versiche rung ist der AGV schriftlich einzureichen. Der Antragssteller bzw. die Antragstellerin bleibt, sofern er bzw. sie nicht für die Annahme eine kürzere Frist gesetzt hat, 14 Tage seit der Übergabe oder Absendung des Antrags an die AGV gebunden. Die Vers icherung beginnt mit der Annahme der Offerte durch die AGV gemäss dem auf der Police ausgew iesenen Datum. 1)
2 Der Versicherungsvertrag gilt jeweils bis zum Jahresende und erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Besteht für ein gegen Wasserschäden versichertes Gebäude gleichzeitig eine Bauzeitversicherung, ist die Kündigung der Gebäudewasserversicherung erstmals auf den Ablauf der Bauzeitversicherung möglich; sie muss um gültig zu sein zudem spätestens im Zeitpunkt der Schätzung schriftlich erfolgen. 2 )
3 Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Scha dens können beide Parteien spätestens bei Auszahlung der Entschädigung die Vers icherung kündigen. Die Haftung der AGV erlischt 14 Tage nachdem der anderen Pa rtei die Kündigung mitgeteilt wurde. Die Prämie ist nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet, es sei denn, der bzw. die Versicherte habe den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres gekündigt. 1)
4 Bei Änderungen der Versicherungsbedi ngungen oder der Prämiensätze gibt die AGV den Versicherten spätestens 30 Tage vor der nächsten Pr ämienfälligkeit die neuen Bedingungen oder Prämiensätze beka nnt. Versicherte, die mit diesen Änderungen nicht einverstanden sind, könne n die Wasserversicherung per nächsten Prämienverfall kündigen. Erhä lt die AGV bis zum nächsten Prämienverfall keine Kündigung, gilt dies als Zustimm ung zu den Vertragsänderungen. 1)
1) Fassung gemäss Verordnung vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 185).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 10. November 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 299).

§ 10a

1 ) Konkurs des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherungsnehmerin
1 Fällt der Versicherungsnehmer bzw. di e Versicherungsnehmerin in Konkurs, so endet der Vertrag mit der Konkurseröffnung.

§ 11

2 ) Prämienberechnung
1 Für die Prämienberechnung ist der Feue rversicherungswert massgebend. Die Prämie ist im Voraus zu entrichten.
2 Der Verwaltungsrat der AGV setzt den Prämientarif fe st. Er kann Selbstbehalte vorsehen.

§ 12

3 ) Einstellung der Leistungspflicht
1 Versicherte, die ihrer Zahlungspflicht ni cht innert 30 Tagen nachkommen, werden unter Androhung der Säumnisfolgen schrif tlich aufgefordert, innert 14 Tagen Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht der AGV vom Ablauf der Mahnfrist an bis zu r vollständigen Zahlun g der Prämien und Kosten (Deckungsunterbruch).

§ 13

2) Handänderung
1 Wechselt das Eigentum am versicherten Gebäude, gehen die Rechte und Pflichten aus der Gebäudewasserversicherung auf den Erwerber bzw. die Erwerberin über. Für die zur Zeit der Handänderung fällige Präm ie haftet neben dem Erwerber bzw. der Erwerberin auch der bisherige Eigent ümer bzw. die bisherige Eigentümerin.
2 Der Versicherungsvertrag geht nicht auf den Erwerber bzw. die Erwerberin über, wenn er bzw. sie der AGV innert 14 Tagen nach Zustellung der Police schriftlich mitteilt, dass er bzw. sie den Übergang de r Versicherung ablehnt. In diesem Fall wird die auf die nicht abgelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie dem bis- herigen Eigentümer bzw. der bisherigen Eigentümerin rückvergütet, wenn keine schriftliche Abtretung an den Erwerber bzw. die Erwerberin vorliegt.
3 Die AGV ist berechtigt, innert 14 Ta gen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat, di e Gebäudewasserversicherung auf 30 Tage zu kündigen, unter Rückerstattung der auf die nicht ab gelaufene Versicherungszeit entfallende Prämie an den Erwerber bzw. die Erwerberin.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 185).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 185).

§ 14

1 ) Doppelversicherung
1 Hat der bzw. die Versicherte gegen dieselbe Gefahr ei ne weitere Gebäu- dewasserversicherung abgeschlossen, haftet die AGV nur anteilsmässig.

§ 15

1) Erlöschen des Anspruches
1 Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, sofern nicht innert Jahresfrist nach Eintritt des Schade nereignisses bei der AGV Anzeige erfolgt.
2 Die Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn di e Verletzung der Anzeigepflicht nach den Umständen als eine unversc huldete anzusehen ist.

§ 15a

2 ) Verjährung
1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren drei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Le istungspflicht begründet.

§ 15b

2) Regressrecht
1 Für die ausgerichteten Entschädigunge n kann die AGV auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen.

§ 16

1) Einsprache
1 Gegen Entscheidungen der Gebäudeversic herung kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begründung enthalten. A llfällige Beweis mittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. 3 )
2 Die Gebäudeversicherung überprüft ihre n Entscheid und die Vorbringen in der Einsprache und erlässt einen schriftlich begründeten Entscheid.

§ 16a

4 ) Beschwerde
1 Gegen Einspracheentscheide kann inne rt 30 Tagen nach Zustellung eine Beschwerde bei der Schätz ungskommission nach Baugese tz eingereicht werden. 3)
2 Für das Verfahren sind die für das Verw altungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar.
3 Die Schätzungskommission entscheide t als letzte kantonale Instanz.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 185).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 14. Okt ober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).
3) Fassung gemäss Ziff. 36. der Verordnung über die Anpassung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechtspflege gesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit

1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 467).

4) Eingefügt durch Verordnung vom 2. Mai 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 185).

§ 17 Ergänzendes Recht

1 Ergänzend zu den Bestimmungen dies er Verordnung gelten diejenigen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag 1 ) .

§ 17a

2 ) Übergangsrecht zur Änderung vom 14. Oktober 2009
1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttreten s der Änderung vom 14. Oktober 2009 bestehenden Versicherungsverhältn isse gilt das neue Recht.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Oktober 2009 hängigen Verfahren sowie eingetretenen Schadenfälle werden nach bisherigem Recht beurteilt.

§ 18 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung ist in der Gesetze ssammlung zu publiziere n. Sie tritt am

1. Januar 1997 in Kraft.

2 Das Regulativ betreffend die Gebäude wasserversicherung vom 18. August 1982 3 ) ist aufgehoben. Aarau, den 13. November 1996 Regierungsrat Aargau Landammann B IRCHER Staatsschreiber i.V. M EIER
1) SR 221.229.1
2) Fassung gemäss Verordnung vom 14. Oktober 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 (AGS 2009 S. 338).
3) Nicht in der AGS publiziert.
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