Dekret über die Organisation der Staatlichen Pestalozzistiftung Olsberg
1 Dekret über die Organisation der Staatlichen Pestalozzistiftung Olsberg Vom 23. August 1955 Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Der Kanton Aargau unterhält in den Rä umen des ehemaligen Stiftes Ols- berg unter dem Namen «Staatliche Pe stalozzistiftung Olsberg» ein kan- tonales Erziehungsheim.
§ 2
Im Heim sollen Knaben, die wege n Anlage- oder Erziehungsschwierig- keiten zeitweilig oder dauernd aus de r Familie herausgenommen werden müssen, nach christlichen Grundsätzen gen werden, dass sie als tüchtige Menschen in das normale Leben zurück- kehren können.
§ 3
1 pflichtige Knaben betreut.
2 r die Schulzeit hinaus im Heim verbleiben, und zwar längstens zwei Ja hre, wenn sie auswärts in die Lehre gehen, oder bis zur Volljährigkeit, we nn sie im Heim selbst als Arbeiter tätig sind, eine landwirtschaftliche Lehre oder eine solche als Gärtner absolvieren.
3 jederzeit Rat suchen und für kurze Zeit Unterkunft finden. Name Zwec k Umfang
§ 4
1 Dem Heim ist ein Gutsbetrieb mit Ga rtenbau angegliedert. Er steht unter der Oberleitung des Vorstehers.
2 Der Gutsbetrieb ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und hat den Zöglingen die für ihre Erzi ehung erforderliche Beschäftigungs- möglichkeit zu bieten. II. Organe
§ 5
1 Der Regierungsrat wählt auf sein e Amtsdauer folgende Behörden, Beamte und Angestellte:
1. die Aufsichtskommission,
2. den Vorsteher,
3. die erforderliche Zahl von Lehrern,
4. je einen Geistlichen der drei Landeskirchen,
5. den Arzt,
6. die erforderliche Zahl von Angestellten.
2 Das Heim untersteht der Erziehungsdirektion 1) .
§ 6
1 Die Aufsicht über das Heim wird von einer aus mindestens sieben Mit- gliedern bestehenden Kommission ausge sind. Den Vorsitz führt der Erziehungsdirektor 2) von Amtes wegen.
2 Der Vorsteher nimmt in der Re gel an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 7
1 Die Kommissionsmitglieder haben das Heim periodisch zu besuchen und darüber der Erziehungsdirektion 3) schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Die Erziehungsdirektion 4) und die Kommission können einzelnen Mit- gliedern besondere Fachgebiete zuweisen.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Vorsteher bzw. Vorsteherin de s Departements Bildung, Kultur und Sport
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3
§ 8
Die Kommission hat zuhanden der Erziehungsdirektion 1) und des Regie- rungsrates alle grundsätzlichen und wi chtigen Geschäfte des Heimes vor- zubehandeln und die bezüglichen Vorschriften vorzubereiten.
§ 9
1 Sinne seiner Zweckbestimmung und im Rahmen der geltenden Vorschriften zu leiten.
2 Heimes und in der Regel die Stell- vertreterin des Vorstehers.
§ 10
1 neben der Schule zur erzieherischen Mitarbeit im Heim verpflichtet.
2 2) zur Anstellung eines oder mehrerer Hilfslehrer mit Dienstvertrag nach Obligationenrecht 3) ermächtigen.
§ 11
Den Geistlichen der drei Landeskirch en obliegt die Erteilung des konfes- sionellen Religionsunterrichtes an de r Heimschule und die religiöse Seel- sorge an den Zöglingen.
§ 12
Der Arzt überwacht die gesundheitliche n Verhältnisse und behandelt die kranken Zöglinge.
§ 13
1 können verpflichtet werden, sich für ihre Erziehungsaufgabe in geei gneter Weise weiter auszubilden.
2 an den daraus erwachsenden Kosten.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Gemäss §§ 40 ff. des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) stehen die Hilfslehrer in einem öffen tlich-rechtlichen Dienstverhältnis. b ) Allgemeine Befugnisse Vorsteher und Hausmutter Lehre r Geistliche Arzt Weiterbildung des Personals
III. Zöglinge
§ 14
Die Heimschule wird al s Gemeindeschule im Si nne des Schulgesetzes geführt, jedoch unter Berücksich tigung der besondern Erziehungsaufga- ben des Heimes.
§ 15
Die Zöglinge sind im Rahmen des Erziehungsplanes zur Arbeit in der Landwirtschaft, in der Gärtnere i und im Haus heranzuziehen.
§ 16
Die Zöglinge können unter der Aufsic ht des Vorstehers zeitweilig in Familienpflege gegeben werden, wenn es das erzieherische Interesse erfordert. IV. Schlussbestimmungen
§ 17
Der Regierungsrat erlässt die erfo rderlichen Vollziehungsvorschriften, insbesondere ein Reglement, das di e Hausordnung und das Verhältnis zu den Versorgern und Eltern der Zöglinge regelt.
§ 18
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle widersprechenden Vorschriften auf- gehoben, insbesondere das Dekret über Errichtung einer kantonalen Rettungsanstalt (Pestalozzistiftung) fü r verwahrloste Knaben in Olsberg vom 23. Mai 1860 mit den Abände rungen vom 29. November 1867 und
29. Mai 1873.
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