Verordnung über die Gebühren für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
                            1  Verordnung  über die Gebühren für die Zusicherung  des Gemeindebürgerrechts  Vom 16. November 2005  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  38  Abs.  1  des  B  undesgesetzes  über  Erwerb  und  Verlust  des      Schweizer      Bürgerrechts      (Bürgerrechtsgesetz,      BüG)      vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. September 1952
                            1)   und § 91 Abs. 2  bis   lit. b der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Diese  Verordnung  regelt  die  Gebühren  für  die  Zusicherung  des  Gemein-  debürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  die  Zusicherung  des  Gemeindebürger-  rechts höchstens eine kostend  eckende Gebühr. Diese beträgt  a)     höchstens  Fr.  1'000.–  pro  ausl  ändische  Person  und  kann  auf  höchs-  tens  Fr.  2'000.–  erhöht  werden,  wenn  die  Behandlung  des  Gesuchs  einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert,  b)    höchstens  Fr.  750.–  pro  ausländische  Person,  die  mindestens  fünf  Jahre ihrer Schulbildung (Volksschule,  der  Schweiz  erworben  und  das  Ge  such  vor  dem  zurückgelegten
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Altersjahr eingereicht hat.
                            2  lassen  werden,  wenn  das  Gesuch  zurückgezogen oder gegenstandslos wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die  Gebühren  richten  sich  nach  de  rjenigen  Rechtsordnung,  die  im  Zeit-  punkt des Gemeindeentscheids in Kraft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 141.0  Geltungsbereich  Gebühren;  Festsetzung und  Bemessung  Ü  bergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  am 1. Januar 2006 in Kraft.