Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte (916.400)
CH - VS

Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte vom 03.02.2016 (Stand 01.01.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG); eingesehen die eidgenössische Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV); eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Entsorgung von tieri - schen Nebenprodukten vom 25. Mai 2011 (VTNP); eingesehen das Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierseuchenge - setz vom 13. November 2008; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Grundsätze

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung legt die Einzelheiten zur Anwendung der Bun - desgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte und die diesbezüglichen kantonalen Bestimmungen fest.

Art. 2 Pflichten der Inhaber tierischer Nebenprodukte

1 Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet, muss die dabei anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen las - sen. Er muss dem Kantonstierarzt eine schriftliche Vereinbarung gemäss
Artikel 36 Absatz 2 VTNP vorlegen können.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die übrigen Besitzer tierischer Nebenprodukte sind verpflichtet, diese der Sammelstelle der Gemeinde zuzuführen, in der sie anfallen, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selbst in der Lage sind.

Art. 3 Ausnahmen

1 Auf Alpen und in Gegenden, die auch über den Luftweg unzugänglich sind, dürfen Tierkörper, einschliesslich Wild, wenn sie nicht auf zumutbare Weise einer Sammelstelle zugeführt werden können, nach Erhalt der Bewil - ligung des Kantonstierarztes vergraben werden. Der Gesuchsteller muss beweisen, dass mit der Umsetzung der Pflichten und geeigneten Massnah - men jedes Risiko, dass das unterirdische Wasser als Trinkwasser benutzt wird, ausgeschlossen werden kann.
2 Die aufgrund von Tierseuchen beschlagnahmten tierischen Nebenproduk - te werden gemäss den Weisungen des Kantonstierarztes vernichtet.
3 Weitere Ausnahmen sind mit dem Einverständnis des Kantonstierarztes möglich.
2 Vollzugsorgane und Aufgaben

Art. 4 Allgemein

1 Die für den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Entsorgung tieri - scher Abfälle zuständigen Organe sind: a) der Staatsrat; b) das für das Veterinärwesen zuständige Departement (nachstehend: Departement); c) die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (nachste - hend: DVSV), über den Kantonstierarzt; d) die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei.

Art. 5 Aufgaben des Staatsrates

1 Der Staatsrat achtet darauf, dass eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Nebenprodukte, deren Entsor - gung dem Kanton obliegt, zur Verfügung steht.
2 Er bezeichnet die Anlagen, in denen die tierischen Nebenprodukte ent - sorgt werden. Zu diesem Zweck kann er mit anderen Kantonen, mit Ver - bänden oder Unternehmen Vereinbarungen abschliessen.
3 Er kann nach Anhörung der Gemeinden die Standorte der regionalen Sammelstellen festlegen.

Art. 6 Aufgaben des Departements

1 Das Departement bezeichnet im Einverständnis mit der DVSV und der Dienststelle für Umweltschutz die geeigneten Plätze für ein mögliches Ver - graben von tierischen Nebenprodukten gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buch - stabe b VTNP.
2 Es überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über die Entsorgung tieri - scher Nebenprodukte.

Art. 7 Aufgaben der DVSV

1 Die DVSV, über den Kantonstierarzt, hat insbesondere folgende Aufga - ben: a) sie ist zuständig für die Überwachung der unschädlichen Entsorgung der tierischen Nebenprodukte; b) sie kontrolliert die Pläne von Neu- und Umbauten regionaler Sammel - stellen, die ihr obligatorisch zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden müssen; c) sie stellt die Bewilligungen zur Entsorgung der tierischen Abfälle an die in Anhang 1 VTNP genannten Betriebe aus; d) sie kontrolliert mindestens einmal jährlich die Sammelstellen sowie die Anlagen, in denen gemäss den Anforderungen von Anhang 3 VTNP verseuchte tierische Nebenprodukte behandelt oder verbrannt wer - den; e) sie erlässt die notwendigen Weisungen für die Führung der Register in Bezug auf die Menge und die Herkunft der entsorgten tierischen Abfälle; f) sie erhält und prüft die Vereinbarungen, welche die Schlachtbetriebe und die Betriebe, in denen tierische Abfälle anfallen, mit den Entsor - gungsbetrieben abschliessen; g) sie ordnet die Schliessung der Lebensmittel herstellenden Schlacht - betriebe und Betriebe an, die nicht in der Lage sind, die anfallenden tierischen Abfälle zu entsorgen;
h) sie beschliesst im Falle einer Tierseuche die Art und Weise, wie die tierischen Abfälle zu entsorgen sind; i) sie stellt die von der Gesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen aus und äussert sich zu eventuellen Ausnahmebewilligungen gemäss Arti - kel 3 Absatz 3.

Art. 8 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden oder Gemeindeverbände errichten und betreiben allein oder gemeinsam regionale oder lokale Sammelstellen, in die gemäss den Anforderungen der VTNP alle tierischen Nebenprodukte geliefert und bis zum Abtransport zur Entsorgung zwischengelagert werden müssen. Un - terlassen sie dies, kann der Staatsrat sie dazu verpflichten.
2 Die Gemeinden sind für den geeigneten Abtransport der tierischen Neben - produkte von den lokalen zu den regionalen Sammelstellen zuständig. Sie erlassen die diesbezüglichen Weisungen.

Art. 9 Polizei

1 Die Gemeindepolizei und die Kantonspolizei üben die Aufsicht über die Transporte aus. Sie melden dem Kantonstierarzt das Auffinden toter Haus - tiere in der Natur.
3 Sammelstellen

Art. 10 Regionale Sammelstellen

1 Die Standorte der regionalen Sammelstellen werden so festgelegt, dass eine rationelle Sammlung und Zwischenlagerung und ein rationeller Ab - transport der tierischen Nebenprodukte gewährleistet ist.
2 Die regionalen Gemeindeverbände unterstützen die Gemeinden in der

Art. 11 Lokale Sammelstellen

1 Die Gemeinden können lokale Sammelstellen einrichten.
2 Zweck der lokalen Sammelstellen ist es, die Zwischenlagerung und den Transport der tierischen Nebenprodukte zu den regionalen Sammelstellen zu rationalisieren.

Art. 12 Führung der Sammelstellen

1 Die Gemeinden erlassen ein Reglement über die Organisation des Sam - melns, der Nutzung und des Betriebs der Sammelstellen.
2 Die Gemeinden bezeichnen eine für die Sammelstelle verantwortliche Person und dessen Stellvertreter. Er ist für die Anwendung der Gesetzes - vorschriften und der Bewilligungsauflagen zuständig, namentlich dafür, dass die tierischen Nebenprodukte für den Transport zu einem Entsor - gungsbetrieb auf geeignete Weise bereitgestellt werden.

Art. 13 Anlieferungsvorschriften

1 Wer tierische Nebenprodukte anliefert, muss sich an die Anweisungen des Verantwortlichen der Sammelstelle halten.
2 Die tierischen Nebenprodukte sind sobald als möglich anzuliefern.
3 Die tierischen Nebenprodukte dürfen weder vor dem Eingang der Sam - melstelle noch vor dem Gelände abgelegt werden.
4 Die Tierkörper dürfen vor ihrer Anlieferung weder gehäutet noch aufge - schnitten werden; die Entnahme irgendeines Teils des Körpers ist nicht zu - lässig. Von diesen Anforderungen ausgeschlossen sind Tierkörper, die von Tierärzten seziert wurden.

Art. 14 Besondere Vorschriften

1 Die Sammelstellen müssen zusätzlich zu den Vorschriften aus der VTNP eine gesonderte Sammlung und Zwischenlagerung von Tierkörpern und anderen tierischen Nebenprodukten ermöglichen. Diese dürfen auf keinen Fall im selben Behälter zwischengelagert werden.
2 Der Vorsteher achtet darauf, dass die Tierkörper und die anderen tieri - schen Nebenprodukte in verschiedenen Behältern zwischengelagert wer - den, welche eine gut lesbare Angabe zu ihrem Inhalt tragen, und vergewis - sert sich, dass die tierischen Nebenprodukte von Fremdkörpern frei sind.
4 Transport tierischer Nebenprodukte

Art. 15 Allgemeines

1 Der Transport der tierischen Nebenprodukte zu den Sammelstellen obliegt grundsätzlich den Tierhaltern. Kann der Tierhalter nicht identifiziert werden, obliegt der Transport den Gemeinden.
2 Der Transport von den lokalen zu den regionalen Sammelstellen obliegt den Gemeinden.
3 Der Transport der tierischen Nebenprodukte von den regionalen Sammel - stellen zum Betrieb oder zur Anlage für die Entsorgung tierischer Neben - produkte obliegt dem Kanton.
4 Der Kantonstierarzt kann in besonderen Fällen, die ein gesundheitliches Risiko darstellen, zusätzliche Massnahmen ergreifen.

Art. 16 Tierkörper frei lebender Wildtiere

1 Der Transport von Tierkörpern frei lebender Wildtiere zur Sammelstelle obliegt der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere.

Art. 17 Behälter

1 Sofern die Behälter für den Transport tierischer Nebenprodukte nicht von den regionalen Sammelstellen zur Verfügung gestellt werden, müssen die betroffenen Betriebe auf eigene Kosten reglementskonforme Behälter an - schaffen; diese müssen den Anforderungen von Anhang 4 VTNP entspre - chen.
2 Die für den Transport der tierischen Nebenprodukte verwendeten Behälter dürfen nicht gleichzeitig mit Fleisch und Fleischerzeugnissen transportiert werden.
5 Bewilligungen
Art. 18
1 Die den Betrieben gemäss Anhang 1 VTNP ausgestellte Bewilligung ist zehn Jahre gültig.
2 Die Bewilligung kann jederzeit entzogen oder begrenzt werden, wenn die Gefahr einer Tierseuche besteht und wenn bei den Kontrollen ernsthafte oder wiederholte Mängel festgestellt werden.
6 Gebühren und Kosten

Art. 19 Gebühren

1 Für die Ausstellung und die Erneuerung der Bewilligungen wird beim Be - willigungsempfänger eine Gebühr erhoben.
2 Die Betriebe, die über eine Bewilligung verfügen, unterstehen den amtli - chen Kontrollen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Bewilli - gungsinhabers.
3 Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand und gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen be - rechnet.

Art. 20 Tierhalter

1 Der Transport tierischer Nebenprodukte zu den lokalen oder regionalen Sammelstellen geht zu Lasten der Tierhalter.
2 Muss die Gemeinde selbst die Sammlung und den Transport tierischer Nebenprodukte durchführen, kann sie die Kosten gänzlich oder teilweise den Tierhaltern in Rechnung stellen.
3 Der Tierhalter ist für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte von Tieren, die für die Sömmerung, die Winterung oder aus einem anderen Grund ver - schoben wurden, zuständig. Wurde zwischen dem Eigentümer und dem Halter kein besonderes Abkommen getroffen, muss der Halter für diese Kosten aufkommen.

Art. 21 Betriebe

1 Alle Entsorgungskosten, einschliesslich Transport, von tierischen Neben - produkten aus der Lebensmittelkette gehen zulasten der Betriebe, aus de - nen sie stammen.

Art. 22 Gemeinden

1 Zulasten der Gemeinden gehen: a) der Bau, der Betrieb und der Unterhalt der Sammelstellen; b) der Transport der tierischen Nebenprodukte von den lokalen zu den regionalen Sammelstellen.

Art. 23 Kanton

1 Zulasten des Kantons gehen: a) der Transport der Tierkörper von den regionalen Sammelstellen zum Entsorgungsbetrieb. Die Transport- und Entsorgungskosten von Tier - körpern aus Betrieben, in denen eine grosse Menge Abfälle anfallen, kann der Kanton diesen anlasten; b) die Spezialtransporte von Tierkörpern auf Anordnung des Kantonstier - arztes; c) die durch die Entsorgung tierischer Nebenprodukte wildlebender Tiere entstandenen Kosten.
7 Verwaltungsmassnahmen und Rechtsmittel

Art. 24 Verwaltungsmassnahmen

1 Kommt die Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nach, kann der Staats - rat auf ihre Kosten die notwendigen Massnahmen ergreifen.

Art. 25 Rechtsmittel

1 Die Entscheide der DVSV, durch den Kantonstierarzt, und jene der Gemeinden können Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat bil - den, innert den Fristen und gemäss den im Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 vorgese - henen Formen.
8 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung werden gemäss dem eidgenössischen Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) und der eidge - nössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) bestraft.

Art. 27 Mitteilung an das eidgenössische Departement des Innern

1 Die vorliegende Verordnung wird dem Eidgenössischen Departement des Innern mitgeteilt.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf - tragt.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.02.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 39/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.02.2016 01.01.2017 Erstfassung BO/Abl. 39/2016
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