Dekret über die Form der Inpflichtnahmen (160.120)
CH - AG

Dekret über die Form der Inpflichtnahmen

Dekret über die Form der Inpflichtnahmen Vom 2. Juli 2002 (Stand 1. Januar 2003) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 74 der Ka ntonsverfassung sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Persona lgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000
1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Für diejenigen Personen, die mündlich in Pflicht zu nehmen sind, lautet die Gelöbnisformel: «Ich gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
2 Das Gelöbnis wird durch das Nachsprech en der Worte «Ich gelobe es» abgelegt.
3 Bei der schriftlichen Inpflichtnahme ist folgende Formulierung in den Anstellungsvertrag aufzunehmen: «Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages verpflichtet sich die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter, zum Wohl der Gemeinschaft Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.»
4 Bei Wiederwahl und Übernahme einer neuen Funktion innerhalb der kantonalen Verwaltung entfällt ei ne Inpflichtnahme.
1) SAR 165.100

§ 2

1 Die Verordnung über die Form der Inpflichtnahme vom 27. November 1885 1 ) und das Dekret über die Form der Inpflicht nahme für Behörden und Beamte von Kanton und Gemeinden (Inpflichtnahmedekret) vom 20. August 1991 2 ) sind aufgehoben. Aarau, 2. Juli 2002 Präsident des Grossen Rates M ÜLLER Staatsschreiber P FIRTER Inkrafttreten: 1. Januar 2003
1) AGS Bd. 1 S. 282
2) Wurde nie in Kraft gesetzt.
Markierungen
Leseansicht