Dekret über die Form der Inpflichtnahmen
                            Dekret  über die Form der Inpflichtnahmen  Vom 2. Juli 2002 (Stand 1. Januar 2003)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  74  der  Ka  ntonsverfassung  sowie  §  8  Abs.    2  des  Gesetzes  über  die  Grundzüge des Personalrechts (Persona  lgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Für  diejenigen  Personen,  die  mündlich  in    Pflicht  zu  nehmen  sind,  lautet  die  Gelöbnisformel:  «Ich gelobe, zum Wohl der Gemeinschaft  Verfassung und Gesetz zu befolgen sowie  die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gelöbnis wird durch das Nachsprech  en der Worte «Ich gelobe es» abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Bei    der    schriftlichen    Inpflichtnahme    ist    folgende    Formulierung    in    den  Anstellungsvertrag aufzunehmen:  «Mit   der   Unterzeichnung   dieses     Vertrages   verpflichtet   sich   die   Mitarbeiterin  beziehungsweise  der  Mitarbeiter,  zum  Wohl  der  Gemeinschaft  Verfassung  und  Gesetz zu befolgen sowie die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Wiederwahl  und  Übernahme  einer  neuen  Funktion  innerhalb  der  kantonalen  Verwaltung entfällt ei  ne Inpflichtnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die Verordnung über die Form der Inpflichtnahme vom 27. November 1885  1 )   und  das Dekret über die Form der Inpflicht  nahme für Behörden und Beamte von Kanton  und Gemeinden (Inpflichtnahmedekret) vom 20. August 1991  2 )   sind aufgehoben.  Aarau, 2. Juli 2002  Präsident des Grossen Rates  M  ÜLLER  Staatsschreiber  P  FIRTER  Inkrafttreten: 1. Januar 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 1 S. 282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Wurde nie in Kraft gesetzt.