Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe (311.133)
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Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe

1 Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe Vom 24. Oktober 1968 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 32 des Gesetzes übe r das öffentliche Gesundheitswesen vom 28. November 1919 1) und § 1 der Vollziehungsverordnung zu die- sem Gesetz vom 26. Februar 1946 2) , beschliesst: I. Geltungsbereich und Abgrenzung

§ 1

1 berufe. Sie kann durch weitere Kategorien ergänzt werden.
2 Schlussbestimmungen nicht aufge- hoben werden, bleiben sie weiterhin in Kraft.

§ 2

1 zinischen Hilfspersonen wird im Rahmen der nachstehenden Vorschriften durch die Berufsausbildung beziehungsweise die Bewilligung de s Departements Gesundheit und Soziales bestimmt. 3)
2 Krankenversicherung richtet sich nach dem Bundesrecht.
1) AGS Bd. 2 S. 203; der genannten Bes timmung entsprechen heute die §§ 35 und
41 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100).
2) AGS Bd. 3 S. 343; aufgehoben (AGS Bd. 12 S. 576).
3) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 375). Geltungsbereich Grundsatz

§ 3

1 Die Ausübung folgender Verrichtungen fällt nicht unter diese Verord- nung und bedarf keiner gesundhe itspolizeilichen Bewilligung: a) physikalische Anwendungen bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit, b) die Gymnastik mit gesunden Sc hwangeren in Gruppen und das Hal- tungsturnen, c) äussere Anwendung zu kosmetischen Zwecken, ausgenommen die Behandlung von Erkrankungen, insbes ondere der Haut, der Haare, der Nägel und des Unterhautzellgewebes, d) die Bildung, Schulung und Beschä ftigung körperlich oder geistig Behinderter, e) die Übungsbehandlung von Sprachstörungen, f) die psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen, g) diätetische Beratung, sofern damit keine Krankheitsfeststellung und keine Heilbehandlung verbunden sind, h) das Anfertigen und Anpassen äusse rlicher Hilfsgeräte ohne Heilwir- kung, wie Prothesen, Stützapparate , Brillen, Hörgeräte usw. Vorbe- halten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln.
2 In Zweifelsfällen entscheidet da über das Vorliegen der Bewilligungspflicht. 1)
3 Die gesundheitspolizeiliche Aufsic ht gemäss § 29 dieser Verordnung bleibt vorbehalten. II. Die unselbstständige Berufsausübung

§ 4

1 Soweit diese Verordnung nichts ande res bestimmt, darf ein medizini- scher Hilfsberuf nur unselbstständig, d.h. im Auftrag, Namen und unter der unmittelbaren fachlichen Aufsicht werden: a) eines zur selbstständigen Tätigkeit berechtigten Arztes, b) eines Spitals, Spitalinstituts, ärz geheimes, c) eines zur selbstständigen Beru fsausübung berechtigten Chiropraktors, Physiotherapeuten, Heilgymnasten, Masseurs oder Fusspflegers.
1) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 375).
3
2 n Auftraggeber haben für die Anstel- lung von medizinischen Hilfspersonen eine Bewilligung 1) des Departe- ments Gesundheit und Soziales einzuholen. 2)

§ 5

1 Departements Gesundheit und Soziales zu lässig. Vorbehalten bleibt eine allfällige staatliche Prüfung und Patentierung. 3)
2 tätig sein und nur medizinische Ve rrichtungen ausführen, die ihr vom Aufsichtspflichtigen übertragen worden sind.

§ 6

1 tigkeit der beauftragten Hilfsperson dauernd zu überwachen. Er darf ihr nur Verrichtungen übertragen, zu deren Ausführung er selbst berechtigt und für welche die Hilfsperson ausgebildet und befähigt ist.
2 chiropraktische Fachkenntnisse erfor- dern, dürfen nicht an Hilfspersonen übertragen werden. III. Die selbstständige Berufsausübung

1. Die Bewilligungspflicht

§ 7

4) Zur selbständigen Ausübung eines medi zinischen Hilfsberufs ist eine Bewilligung des Departements Ges undheit und Soziales einzuholen. Als selbständig gilt jede Berufsausübung, bei der die Voraussetzungen gemäss

§ 4 nicht erfüllt sind.

1) Gemäss § 36 Abs. 1 des Gesundheitsgese tzes ist nur die selbstständige Berufsausübung bewilligungspflichtig.
2) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 375).
3) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 375).
4) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 376). Zulassung Ü berwachung Grundsatz

§ 8

1 Die selbstständige Berufsausübung kann auf eigene Rechnung oder unter persönlicher fachlicher Verantwort ung auf Rechnung eines andern erfol- gen. Vorbehalten bleibt Absatz 4 hienach.
2 Wird der Beruf auf Rechnung eines ande rn ausgeübt, so ist dieser für die Einhaltung der Vorschriften und die übertragene Berufstätigkeit mit- verantwortlich.
3 Das Departement Gesundheit und Sozi ales kann vertrauensunwürdigen Personen verbieten, medi zinische Verrichtungen auf ihre Rechnung durch einen anderen ausführen zu lassen. 1)
4 Selbstständige Heba mmen haben den Beruf au f eigene Rechnung auszu- üben.

2. Die Bewilligungsarten

a) Krankenpflege

§ 9

1 Für die Ausbildung, Diplomier ung und Berufsausübung gelten die Vor- schriften der Interkantonalen Üb ereinkunft über das Pflegepersonal 2) sowie der kantonalen Verordnung über das Krankenpflegepersonal 3) .
2 Diagnostische und therapeutische Verrichtungen dürfen nur nach Anordnung eines diplomierten Arztes ausgeführt werden. b) Geburtshilfe 4)

§ 10

Für die Ausbildung, Diplomier ung und Berufsausübung der Hebammen gelten die Vorschriften der Vero rdnung über die Hebammenschule am Kantonsspital Aarau sowie der Veror dnung über das Hebammen- wesen .
1) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 376).
2) Aufgehoben
3) Heute: § 37 lit. e des Gesundheitsgesetzes
4) Heute: § 37 lit. d des Gesundheitsgesetzes
5) Aufgehoben
6) SAR 311.171
5 c) Physiotherapie, Heilgymnastik, Massage 1)

§ 11

Die Physiotherapeuten, Heilgymnast en und Masseure haben sich auszu- weisen:

1. über eine vom Departement Ge sundheit und Soziales anerkannte,

mindestens dreijährige Fachausbil dung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern : a) allgemeine Anatomie und Phys iologie, mit besonderer Berück- sichtigung des Bewe gungsapparates, b) allgemeine Krankheitslehre, angepasst an die Tätigkeit der betreffenden Hilfspersonen, c) physikalische Therapie in Th eorie und Praxis, Heilgymnastik und Massage;

2. über eine mindestens zweijähr ige praktische Tätigkeit bei einem

gemäss dieser Verordnung vom De partement Gesundheit und Sozia- les zugelassenen Physiotherapeute n, Heilgymnasten oder Masseur oder in einer physikalisch-therape utischen Spezialabteilung einer Heilanstalt. 3)

§ 12

1 ber zur selbstständigen Ausführung von Wasser-, Wärme-, Licht- und El ektrotherapie, Inhalationen und anderen physikalischen Heilanwe ndungen, sowie von Heilgymnastik und Heilmassage, soweit die Behandlungs methoden keine ärztlichen oder chiropraktischen Fachkenntnisse voraussetzen.
2 kut- und Schwerkranken, Schwangeren und Verunfallten, ausgenommen bei Bagatellunfällen und Restzuständen nach Unfällen, ist dem Bewilli gungsinhaber nur auf Anordnung eines praxisberechtigten Arztes erlaubt. Eine solche Anordnung ist in jedem Fall notwendig für die Anwendung elektr ischer Behandlungsarten, die zu Körperschädigungen führen können, und für Lichtanwendungen mit Ausnahme der künstlichen Höhensonne und der einfachen Wärmestrah- lung.
3 m Bewilligungsinhaber untersagt.
1) Heute: § 37 lit. d des Gesundheitsgesetzes
2) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 376).
3) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 376). Anforderungen Inhalt der Bewilligung

§ 13

Die Physiotherapeuten, Heilgymna sten und Masseure müssen über die geeigneten Apparaturen und, soweit si e ihre Tätigkeit nicht in der Woh- nung des Patienten ausüben, über die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügen. d) Fusspflege

§ 14

Die Fusspfleger haben sich auszuweisen: 1)

1. 2) über die Absolvierung einer vom Departement Gesundheit und

Soziales anerkannten Fachschule für Fusspflege und über eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung bei einem nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu r selbständigen Berufsausübung zugelassenen Fusspfleger,

2. über eine nach dieser Ausb ildung vor einer kantonalen Kommission

erfolgreich bestandene Prüfung in den einschlägigen Fächern. Es kann auch ein anderer gleichwer tiger Fähigkeitsausweis anerkannt werden.

§ 15

Die Bewilligung berechtigt den Inhabe r zur selbstständigen Behandlung von Hühneraugen, Schwielen, Verhor nungen und Warzen an den Füssen, zur Behandlung deformierter und ei ngewachsener Zehennägel, zur Behandlung von Schweissfüsse n und zur Fussmassage.

§ 16

Der Fusspfleger muss über die e richtungen sowie über das notwendi ge Instrumentarium verfügen.
1) Heute: § 37 lit. c des Gesundheitsgesetzes
2) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 376).
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3. Das Bewilligungsverfahren

§ 17

1 Angabe der gewünschten Tätigkeit schriftlich dem Departement Gesundheit und Soziales einzureichen. 1)
2 ugnis, ein Arztzeugnis sowie die Ausbildungs- und Prüfungsausweise beiz ulegen. Das Gesuch muss ferner die erforderlichen Angaben über Räumlichkeiten, Einrichtungen und Instrumentarium enthalten.

§ 18

Der Gesuchsteller muss ve rtrauenswürdig sein und das 20. Altersjahr zurückgelegt haben. Er darf nicht an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leiden, das ihn zur Berufsausübung offensichtlich unfähig macht.

§ 19

1 und Soziales auf die Dauer von fünf Jahren erteilt. 2)
2 gert, wenn die Voraussetzunge n hiefür gegeben sind.

4. Die Berufsausübung

§ 20 3)

1 ber persönlich auszuüben. Vertre- tung ist nur mit Zustimmung des De partements Gesundheit und Soziales zulässig.
2 abe der Berufsausübung sind dem Departement Gesundheit und Soziales zu melden.
1) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 376).
2) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 376).
3) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 377). Bewilligungs- gesuche Persönliche Anforderungen Bewilligungs- erteilung und Befristung Persönliche Berufsausübung, Vertretung

§ 21

1 Räume, Einrichtungen und Instrume ntarium, die zur Ausübung eines medizinischen Hilfsberufes dienen, haben den Anforderungen des betref- fenden Berufes gemäss den speziellen Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.
2 Die Bewilligung zur Berufsausübung kann vom Ergebnis einer Inspek- tion abhängig gemacht werden.

§ 22

Medizinische Hilfsberufe dürfen nich t im Umherziehen, auf der Strasse oder auf Märkten und Ausstellungen ausgeübt werden.

§ 23

Die Bewilligungsinhaber sind verpflicht et, über ihre berufliche Tätigkeit die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen sol- len enthalten: die Namen der Beha ndelten sowie das Datum und die Art der Behandlungen.

§ 24

Die medizinischen Hilfspersonen unt erstehen der Schweige- und Anzei- gepflicht gemäss den Bestimmungen des Ges undheitsgesetzes und des Schweizerischen Strafgesetzbuches. IV. Die Auskündigungen

§ 25

1 Die Ausübung eines medizinischen Hilfsberufes dürfen nur Personen auskünden, die nach dieser Veror dnung zur selbstständigen Berufsaus- übung berechtigt sind.
2 Auskündigungen medizinischer Hilfsp ersonen, die ihren Beruf ausser- halb des Kantons Aargau ausüben, sind nur zulässig, wenn die persönli- chen und fachlichen Voraussetzunge n zur Berufsausübung im Kanton Aargau erfüllt sind.

§ 26

Der Name der den Beruf selbststä ndig ausübenden medizinischen Hilfs- person sowie die Berufsart müssen in den Auskündigungen genannt sein. Wird zusätzlich der Name eines a ndern genannt, auf dessen Rechnung die Berufsausübung erfolgt, so ist der f achlich Verantwortliche ausdrücklich als solcher zu bezeichnen.
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§ 27

1 aufdringlich sein und zu kein en Täuschungen Anlass geben.
2 ungen, Zeitschriften und dergleichen sowie das Versenden oder Verteilen von Prospekten sind zulässig, ebenso Anzeigen bei Aufnahme, Verlegung, Unterbruch oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit.
3 oder marktschreieri sche Geschäfts- bezeichnungen und Lichtreklamen. V. Schlussbestimmungen

§ 28

1) Für die Bewilligungserteilungen, Departements Gesundheit und Sozial es sind die vom Regierungsrat festgesetzten Gebühren zu entrichten.

§ 29

2) Das Departement Gesundheit und Soziales ist befugt, jederzeit Inspektio- nen und Kontrollen anzuordnen so wie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Ankündigungsmitte l zu veranlassen.

§ 30

1 e der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden gemäss § 40 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesens 3) bestraft, soweit nicht schwerere Tatbestände erfüllt sind.
2 n Strafrichter bleibt das Recht des Departements Gesundheit und Sozi ales vorbehalten, die Bewilligung
1) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 377).
2) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 377).
3) Heute: § 66 des Gesundheitsgesetzes Verbotene und erlaubte Auskündigungen Gebühren Aufsicht Straf- bestimmungen
zur Berufsausübung zu entziehen ode r andere Admini strativmassnahmen anzuordnen. 1)

§ 31

1 Bewilligungen zur Berufsausübung, die vor Erlass dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben in Kraft und können erneuert werden, auch wenn die fachlichen Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt sind.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung auch für diese Bewilligungsinhaber.

§ 32

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Das Departement Gesundheit und Soziales ist mit dem Vollzug beauftragt. 2)
2 Die Verordnung über die Ausübung de r Massage vom 17. November
1926 3) und die Verordnung über die Ausübung der Fusspflege vom

4. Februar 1933 sind aufgehoben.

1) Fassung gemäss Ziff. 31 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 377).
2) Fassung gemäss Ziffer 7 der Vero rdnung 2 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS
2005 S. 748).
3) AGS Bd. 2 S. 383 bergangsrecht Inkrafttreten und Vollzug, aufgehobenes Recht
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