Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich
                            Gesetz  über den Finanz- und Lastenausgleich  *  (Finanzausgleichsgesetz, FLAG)  Vom 29. Juni 1983 (Stand 1. Januar 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 117 und 120 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 * Zweck
                            1  Der Finanzausgleich soll die Unterschiede in Mittelausstattung und Lasten der Ge    meinden reduzieren. Er unterstützt die effiziente Erfüllung der gesetzlichen Aufga    ben auf Gemeindeebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgleichsberechtigung
                            1  Ausgleichsberechtigt sind Einwohnergemeinden, deren Finanzbedarf im Basisjahr  grösser ist als die Ertragskraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Basisjahr ist das zweite dem Zahlungsjahr vorausgehende Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
§ 4 Berechnungsgrundlagen
                            1  Die Verwaltungsrechnungen der Einwohnergemeinden im Basisjahr bil  den die  Grundlage für die Berechnung des Finanzbedarfs aller Gemeinden und der Ertrags    kraft der einzelnen ausgleichsberechtigten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichsbeiträge und die Ausgleichsabgaben der Gemeinden werden jähr    lich berechnet.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Finanzausgleichsfonds
§ 5 Errichtung
                            1  Für die Gewährung von Ausgleichsbeiträgen wird ein Finanzausgleichs  fonds er    richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Mittelherkunft
                            1  Der Finanzausgleichsfonds wird gespiesen durch  a)  einen jährlichen Zuschlag von 0–3 % der einfachen Kantonssteuer auf Ein    kommen und Vermögen gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998  1  )  ,  b)  einen jährlichen Zuschlag von 5–15  % auf der einfachen Gewinn und Kapi    talsteuer gemäss Steuergesetz,  c)  die Ausgleichsabgaben der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Zuschläge gemäss Absatz 1 lit. a und  b bei der Beschlussfassung über das Budget. Er legt diese Zuschläge so fest, dass der  Finanz und Lastenausgleich die Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfüllen kann.  Der Fonds soll in der Regel einen Bestand aufweisen, welcher der Summe der Aus    gleichsbeiträge der beiden vorangegangenen Zahlungsjahre entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weist der Fonds einen Bestand auf, der die Summe der in den vier vorangehenden  Zahlungsjahren ausgerichteten Beiträge übersteigt, entfällt der Zuschlag nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Ausgleichsabgaben
                            1  Eine Ausgleichsabgabe ist zu entrichten, wenn im Basisjahr die Steuer  kraft der Ge    meinde  a)  über dem Kantonsmittel liegt und  b)  höher ist als der Finanzbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation folgender Fak  toren:  a)  vom Grossen Rat festgelegter Anteil von maximal 1/3 der Differenz zwischen  Steuerkraft und Finanzbedarf der Gemeinde;  b)  Verhältnis der Steuerkraft pro Kopf zwischen Gemeinde und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerkraft ist der auf 100 % umgerechnete Gemeindesteuersollbe  trag zuzüg    lich des Gemeindeanteils der Grund und Gewinnsteuer von juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausgleichsabgaben werden den Gemeinden im Zahlungsjahr je zur Hälfte im  Mai und November belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gemeinden, die auf Grund unrichtiger Angaben zu wenig oder keine Ausgleichsab    gaben abliefern, haben die vorenthaltenen Ausgleichsabga  ben nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  651.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verwaltung
                            1  Der Finanzausgleichsfonds wird separat verwaltet. Ihm werden weder Zinsen gut    geschrieben noch Bezugsentschädigungen und Verwaltungs  kosten belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausgleichsbeiträge
§ 9 Ausmass
                            1  Der Ausgleichsbeitrag entspricht dem Finanzbedarf abzüglich der Ertragskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Finanzbedarf
                            1  Zur Ermittlung des Finanzbedarfs werden die laufenden Aufwendungen (ein    schliesslich der vorgeschriebenen Abschreibungen) aller Gemeinden im Basisjahr  zusammengezählt. Von dieser Summe werden sodann die laufenden Erträge, ohne  Steuern und Finanzausgleichsbeiträge, abgezählt. Daraus ergibt sich der Finanzbe    darf aller Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Finanzbedarf aller Gemeinden wird vorab ein Grundbedarf von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  % abgezogen. Dieser Grundbedarf wird allen Gemeinden gleichmässig angerech    net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat kann laufende, von den Gemeinden nicht beeinflussbare Aufwen    dungen als zusätzliche Finanzbedarfsgrössen bestimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Finanzbedarf aller Gemeinden, abzüglich des Grundbedarfs und der zusätzli    chen Finanzbedarfsgrössen, wird auf die folgenden Finanzbe  darfsgrössen aufge    teilt:  *  a)  Bevölkerungsstand;  b)  Bestand an Arbeitsplätzen;  c)  Zahl der in der Gemeinde wohnhaften Volksschülerinnen und Volksschüler;  d)  Fläche des Gemeindegebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die einzelnen Beträge der Finanzbedarfsgrössen werden durch die Zahl der jewei    ligen Einheiten in allen Gemeinden geteilt. Daraus ergibt sich der Betrag je Finanz    bedarfseinheit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Finanzbedarf einer Gemeinde ist die Summe der Multiplikationen des Betrags  je Finanzbedarfseinheit mit der Zahl der jeweiligen Einheit der Gemeinde zuzüglich  ihres Grundbedarfs und ihres zusätzlichen Finanzbedarfs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Grosse Rat bestimmt den Anteil des Grundbedarfs und regelt die prozentuale  Gewichtung der Finanzbedarfsgrössen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Ertragskraft
                            1  Die Ertragskraft berechnet sich aus dem Sollsteuerbetrag, der auf einen vom  Grossen Rat festgelegten Steuerfuss umgerechnet wird, zuzüglich des Gemeindean    teils der Grund und Gewinnsteuer von juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Berechnung
                            1  Das zuständige Departement berechnet die Ausgleichsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Zusätzliche Beiträge
                            1  Der Regierungsrat kann Gemeinden, bei denen die Finanzierung dringli  cher ge    setzlicher Aufgaben zu einer Überschuldung führt, zusätzliche Beiträge aus dem Fi    nanzausgleichsfonds zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat bestimmt die Voraussetzungen zur Gewährung zusätzli  cher Beiträ    ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Regelung bei Gemeindezusammenschlüssen *
                            1  Die Beiträge gemäss § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Ge    meindegesetz) vom 19. Dezember 1978  1  )   werden dem Finanzausgleichsfonds ent    nommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entrichtet sich zusammenschliessenden Gemeinden eine Zusam    menschlusspauschale und bei unterdurchschnittlicher Steuerkraft einen Zusammen    schlussbeitrag. Dieser Beitrag berechnet sich nach der Steuerkraft und der Bevölke    rungszahl der Gemeinden. Der Grosse Rat regelt die Höhe der Zusammenschluss    pauschale und die Berechnung des Zusammenschlussbeitrags durch Dekret.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben sich Gemeinden zusammengeschlossen, werden die auf Grund der Basisjah    re vor dem Zusammenschluss berechneten Ausgleichsbeiträge und Ausgleichsabga    ben ausbezahlt beziehungsweise eingefordert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den ersten acht Jahren nach einem Gemeindezusammenschluss wird ein jährli    cher Ausgleichsbeitrag garantiert, der dem Durchschnitt der in den drei Jahren vor  dem Zusammenschluss ausbezahlten Ausgleichsbeiträge entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kommt es innert vier Jahren zum Zusammenschluss mit einer weiteren Gemeinde,  erhält nur diese eine Zusammenschlusspauschale und einen Zusammenschlussbei    trag gemäss Absatz 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausrichtung
                            1  Aus dem Finanzausgleichsfonds sind nach folgender Prioritätenordnung auszurich    ten:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * Ausgleichsbeiträge gemäss den §§ 9 ff.,
2. * zusätzliche Beiträge gemäss § 13,
3. * Ausgleichsbeiträge gemäss § 13a Abs. 4,
4. * Projektkostenbeiträge gemäss § 8a Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes,
5. * Zusammenschlusspauschalen gemäss § 8a Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes
                            und § 13a Abs. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                6. * Zusammenschlussbeiträge gemäss § 8a Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes
                            und § 13a Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  171.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen die auszurichtenden Ausgleichsbeiträge gemäss Absatz 1 Ziff. 1 die  Mittel des Fonds, werden sie anteilsmässig gekürzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausgleichsbeitrag wird um die Hälfte der Reservebildung gekürzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausgleichsbeiträge gemäss Absatz 1 Ziff. 1 und 3 werden den Gemeinden im  Zahlungsjahr je zur Hälfte im Mai und November gutgeschrieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Übersteigen die Beiträge gemäss Absatz 1 Ziff. 2–6 die Mittel des Fonds, werden  sie unverzinst ausgerichtet, wenn dieser wieder über genügend Mittel verfügt. Die  Auszahlungen erfolgen nach der Prioritätenordnung gemäss Absatz 1 und anschlies    send in der Reihenfolge der Entstehung der Anspruchsberechtigung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rückzahlung
                            1  Gemeinden, die auf Grund unrichtiger Angaben Ausgleichsbeiträge bezie  hen, ha    ben diese zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:  a)  Gesetz über die direkten Staats und Gemeindesteuern und über den direkten  Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17.  Mai 1966  1  )  :  b)  Gesetz über die Besteuerung der Kapitalgesellschaften (Aktiengesell  schaften,  Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)  und der Genossenschaften vom 5. Oktober 1971  2  )  : Text im betreffenden Er    lass eingefügt.  c)  Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrs  gesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. September 1975 3 ) : Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Dekret über den direkten Finanzausgleich vom 25.  November 1975  4  )   ist auf    gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft und ist in der Gesetzes  sammlung zu  publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  § 16 lit. b des Gesetzes tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 6 S. 401; dieses Gesetz wurde aufgehoben durch § 190 lit. a des Steuergesetzes  vom 13. Dezember 1983 (SAR  651.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 7 S. 702; aufgehoben (AGS 1999 S. 335)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR  995.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 9 S. 209; Bd. 10 S. 14, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Übergangsbestimmungen
                            1  Der Gemeindeunterstützungsfonds wird mit dem Bestand im Zeitpunkt des Inkraft    tretens dieses Gesetzes in den Finanzausgleichsfonds über  nommen. Die vom Regie    rungsrat zugesicherten Beiträge aus dem Gemeindeunterstützungsfonds werden nach  altem Recht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichsbeiträge für das Jahr 1984 werden nach altem Recht, jene für 1985  nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechnet und ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erstes Basisjahr ist das Jahr 1982 und erstes Zahlungsjahr das Jahr 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * Übergangsbestimmung der Änderung vom 22. Februar 2005
                            1  Die Ausgleichsbeiträge und Ausgleichsabgaben für die ersten zwei Zah  lungsjahre  nach Inkrafttreten werden nach altem Recht berechnet und aus  gerichtet beziehungs    weise eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2011
                            1  Zusammenschlusspauschalen und Zusammenschlussbeiträge gemäss §  13a Abs. 2  sowie Ausgleichsbeiträge gemäss § 13a Abs. 4 werden bei Gemeindezusam    menschlüssen gewährt, die am 1. Januar 2012 oder später in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Gemeindezusammenschlüsse, die vor dem 1. Januar 2012 in Kraft traten, gilt  der bisherige § 13a Abs. 4.  Aarau, den 29. Juni 1983  Präsident des Grossen Rates  H  ÜSSY  Staatsschreiber  i.V.  S  ALM  Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.09.1994 01.01.1995 § 2 Abs. 3 geändert AGS Bd. 14 S. 712
20.05.2003 01.01.2004 § 13a eingefügt AGS 2003 S. 301
18.01.2005 01.01.2006 § 13a Titel geändert AGS 2005 S. 550
18.01.2005 01.01.2006 § 13a Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 550
18.01.2005 01.01.2006 § 13a Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 550
18.01.2005 01.01.2006 § 13a Abs. 4 geändert AGS 2005 S. 550
22.02.2005 01.01.2006 Erlasstitel geändert AGS 2005 S. 569
22.02.2005 01.01.2006 § 1 totalrevidiert AGS 2005 S. 569
22.02.2005 01.01.2006 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 569
22.02.2005 01.01.2006 § 2 Abs. 2 aufgehoben AGS 2005 S. 569
22.02.2005 01.01.2006 § 3 aufgehoben AGS 2005 S. 570
22.02.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 570
22.02.2005 01.01.2006 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 570
22.02.2005 01.01.2006 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2005 S. 571
22.02.2005 01.01.2006 § 10 Abs. 4 geändert AGS 2005 S. 571
22.02.2005 01.01.2006 § 10 Abs. 5 geändert AGS 2005 S. 571
22.02.2005 01.01.2006 § 10 Abs. 6 eingefügt AGS 2005 S. 571
22.02.2005 01.01.2006 § 10 Abs. 7 eingefügt AGS 2005 S. 571
22.02.2005 01.01.2006 § 11 totalrevidiert AGS 2005 S. 571
22.02.2005 01.01.2006 § 13 totalrevidiert AGS 2005 S. 571
22.02.2005 01.01.2006 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 572
22.02.2005 01.01.2006 § 20 totalrevidiert AGS 2005 S. 572
17.03.2009 01.01.2010 § 6 totalrevidiert AGS 2009 S. 274
08.11.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 13a Abs. 1 geändert AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 13a Abs. 2 geändert AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 13a Abs. 4 geändert AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 13a Abs. 5 eingefügt AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1 geändert AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1, lit. 1. eingefügt AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1, lit. 2. eingefügt AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1, lit. 3. eingefügt AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1, lit. 4. eingefügt AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1, lit. 5. eingefügt AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 1, lit. 6. eingefügt AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 3 geändert AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 4 geändert AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 5 eingefügt AGS 2012/31
08.11.2011 01.01.2012 § 21 eingefügt AGS 2012/31
08.05.2012 01.01.2014 § 14 Abs. 3 geändert AGS 2013/71
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  22.02.2005  01.01.2006  geändert  AGS 2005 S. 569