Beschluss welcher die Kosten und Gebühren betreffend die von der kantonalen Baukommission erteilten Baubewilligungen festsetzt
Beschluss welcher die Kosten und Gebühren betreffend die von der kantonalen Baukommission erteilten Baubewilligungen festsetzt vom 14.07.2004 (Stand 02.08.2004) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996; eingesehen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe g des Baugesetzes vom 8. Fe - bruar 1996; eingesehen die Artikel 62 und 63 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, beschliesst:
Art. 1
1 Die kantonale Baukommission erhebt bei der Eröffnung einer Verfügung betreffend ein Baubewilligungsgesuch gemäss nachfolgendem Tarif folgen - de Kosten und Gebühren: a) Abbruch von Bauten Fr. 100 bis 500 b) Bau von Mauern und Einfriedungen Fr. 100 bis 500 c) geringfügige Umbauten Fr. 100 bis 500 d) für Reklameeinrichtungen, je Fr. 100 bis 500 e) Zisterne, Tankstelle Fr. 100 bis 500 f) Installationen zur Gewinnung von Energie Fr. 100 bis 500 g) Bau einer Garage mit einer Box Fr. 200 h) Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box i) landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser Fr. 100 bis 500 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
j) kleine Bauten Fr. 100 bis 500 k) Sportanlagen Fr. 100 bis 500 l) Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche Fr. 200 bis 1'000 m) Ausbeuten von Material Fr. 500 bis 1'000 n) Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau ei - nes Industrie- oder Geschäftsgebäudes, gemeinsame Garage, ge - mäss Kostenvoranschlag (BKP2):
1. bis zu einer Million inbegriffen 2‰, Mini - mum Fr. 200
2. mehr als eine Million Fr. 3'000 bis 4'000 o) kompliziertes Dossier bis zu Fr. 15'000 p) Verweigerung der Baubewilligung Fr. 200 bis 1'000 q) ausserordentliche Untersuchungskosten (Augen - scheinverhandlungen, Berichte, Fotos, usw.) Fr. 100 bis 500
Art. 2
1 Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.
Art. 3
1 Die durch die kantonale Baukommission zu erhebenden Gebühren bezüg - lich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Inter - esse zu einem erzieherischen oder sozialen Zweck erstellt werden.
Art. 4
1 Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Baukommissi - on zu entrichten.
Art. 5
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
2. August 2004 in Kraft.
2 Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.07.2004 02.08.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 31/2004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.07.2004 02.08.2004 Erstfassung BO/Abl. 31/2004
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