Reglement über den Betrieb von Geldspielautomaten in den Spielbanken (930.102)
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Reglement über den Betrieb von Geldspielautomaten in den Spielbanken

- 1 - Reglement über den Betrieb von Geldspielautomaten in den Spielbanken (Reglement über Geldspielautom a ten) vom 16. Dezember 1998 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 48 bis des Gesetzes vom 20. Januar 1969 über die Ha n- delspol i zei (HPG) ; auf Antrag des Finanz - s departementes, beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 In den Spielbanken dürfen nur Geldspielautomaten und Jackpotsysteme au f- gestellt und in Betrieb genommen werden, die vom Eidgenössischen Ju s tiz - u nd Polizeid e partement homologiert worden sind.
2 Als Spielbank gilt jede Unternehmung, welche von einer Gesellschaft b e tri e- ben wird, die mehrheitlich durch Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verkehrsvereine beherrscht wird und die Inhaberin einer B etriebsbewi l ligung für das Boulespiel ist.
3 Ein Jackpotsystem ist ein Netzwerk, durch das mehrere Geldspielautomaten der gleichen Art untereinander verbunden werden und das die Höhe der G e- winne, die an diesem Geldspielautomaten erzielt werden können, beei n flusst.
1. Abschnitt: B e triebsbedingungen

Art. 2 Spielbetrieb

1 Die Spielbanken betreiben die Geldspielautomaten unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung. Der Betrieb der A u tomaten darf unter keiner Form vermietet oder verp achtet we r den.
2 Der Inhaber der Betriebsbewilligung darf mit seinen Geschäftspartnern keine Verträge abschliessen, welche eine Entschädigung dieser Partner über den Wert der jeweiligen Leistungen vorsehen und eine Gewinnbeteiligung hinsichtlich des bewi l l igten Betriebes zur Folge hat.
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3 Sämtliche Verträge des Inhabers der Betriebsbewilligung mit seinen G e- schäftspartnern, insbesondere diejenigen Verträge betreffend den Kauf oder die Miete von Geldspielautomaten, unterliegen vor deren Inkrafttreten der G e- ne hmigung durch den Staatsrat.

Art. 3 Räumlichkeiten

1 Die Geldspielautomaten sollen in besonderen Sälen eingerichtet werden, die von den übrigen Räumlichkeiten der Spielbank und insbesondere von den Sälen des Boulespieles getrennt sind. Der Spielbetrieb is t vom Restaur a tion s betrieb räumlich abzutrennen. Die Säle des Boulespieles und diejenigen der Geldspie l- automaten dürfen nicht durch einen direkten Zugang verbunden sein.
2 Die Räumlichkeiten der Spielbank haben den Vorschriften der Gesetzg e bung über die Ra umplanung, des Bau - , Gesundheits - sowie des Feuerpolize i rechts zu entspr e chen.

Art. 4 Meldepflicht

Der Inhaber der Betriebsbewilligung hat der Dienststelle für Industrie, Ha n del und Arbeit alle wesentlichen Änderungen bezüglich der Bedingungen der B e- willi gung s erteilung zu melden.

Art. 5 Einsatz

1 Es werden nur Geldspielautomaten bewilligt, bei denen der Spieleinsatz
25 Franken nicht übersteigt. Es können Geldnotenvorrichtungen mit einer M a x i mallimite von 200 Franken installiert werden.
2 Verboten sind Gel dspielautomaten, die dem Spieler eine Rückerstattung von mehr als dem 1000 - fachen Einsatz bieten, ausgenommen für den «Jac k pot», wenn dieser vom Eidgenössischen Justiz - und Polizeidepartement g e prüft ist.

Art. 6 Öffnungs - und Schliessungszeiten

Die Säle, in denen sich die Geldspielautomaten befinden, dürfen nicht vor
12 Uhr geöffnet werden. Die Schliessungszeit wird auf spätestens 4 Uhr fes t- gesetzt. Die Öffnungs - und Schliessungszeiten werden durch den Staat s rat im Rahmen der Betrieb s bewilligungsverfügung festgesetzt.

Art. 7 Betriebsrechnung

1 Der Bewilligungsinhaber der Spielbank hat seine Betriebsrechnung gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts zu erstellen.
2 Diese Betriebsrechnung hat die Einnahmen aus dem Betrieb der Geldspie l a u- tomaten klar aufzuzeigen. Der Anhang der Betriebsrechnung hat die B e wegu n- gen der Geldspielautomaten zu verdeutlichen.
2. Abschnitt: Schutzbestimmungen

Art. 8 Sicherheitskonzept

Die Spielbanken haben im Rahmen des Gesuches um eine Betriebsbewill i gung bzw. deren Verlängerung ein Sicherheitskonzept vorzulegen, welches
- 3 - aufzeigt, mit welchen Massnahmen sie den sicheren Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei gewährleisten wollen. Der Staatsrat legt die Anforderungen an das Sich erheitskonzept fest.

Art. 9 Sozialkonzept

Die Spielbanken haben im Rahmen des Gesuches um eine Betriebsbewill i gung bzw. deren Verlängerung ein Sozialkonzept vorzulegen, welches au f zeigt, mit welchen Massnahmen sie den sozial schädlichen Auswirkungen des S piels vorbeugen oder diese beheben wollen. Der Staatsrat legt die A n ford e rungen an das Sozialkonzept fest.

Art. 10 Krankhaftes Spielen, Zutritt zu den Spielen

1 Die Spielbanken sind verpflichtet, ein Kontroll - und Überwachungssystem zur Verhinderung des k rankhaften Spielens (Ludomanie) einzuführen. Sie ve r- weigern denjenigen Personen den Zutritt zum Spielbetrieb, die auf Grund von

Artikel 11 vom Spiel ausgeschlossen sind und von denen sie auf Grund eigener Wahrnehmungen in der Spielbank oder auf Grund ander weitiger Me l dungen

wissen oder annehmen müssen, dass sie: a) überschuldet sind oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nac h ko m- men; b) Spieleinsätze tätigen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen und Vermögen stehen; c) den geordneten Spielbetri eb oder den guten Ruf der Spielbank beeinträc h t i- gen.
2 Die Spielbanken können die Identität der Personen vor Gewährung des Z u- tritts zum Spielbetrieb überprüfen.

Art. 11 Spielverbot, Spielausschluss

1 Die Benützung von Geldspielautomaten ist Minderjährigen , auch in Begle i- tung ihres gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund, etc.) verboten.
2 Dem gesamten Personal der Spielbanken oder der Nebenbetriebe (Verwa l- tungs - und Dienstpersonal sowie dem Orchester, etc.), den Mitgliedern der Organe der Spielbanken, de n Personen und Mitgliedern der Organe von U n te r- nehmen, welche Spieleinrichtungen herstellen oder damit handeln, die in einer Walliser Spielbank aufgestellt und betrieben werden, ist die Benützung der Geldspielautomaten untersagt.
3 Die Dienststelle für In dustrie, Handel und Arbeit kann Massnahmen zum Spielausschluss ergreifen, hinsichtlich: a) jeder Person, die darum ersucht; b) jeder Person, der die Spielbank gemäss Artikel 10 allfällig den Zutritt ve r- weigern kann; c) jeder Person, deren gegenüber die Spi elbank auf Grund des Sicherheit s ko n- zeptes gemäss Artikel 8 Aufmerksamkeit zu schenken hat.
4 Die ergriffenen Massnahmen bezüglich Spielausschluss sind der Spielbank regelmässig mitzuteilen.
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3. Abschnitt: Bewilligung und Kontrolle

Art. 12 Betriebsbewilligu ng

1 Die Betriebsbewilligung kann vom Staatsrat für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt werden. Diese Bewilligung wird für bestimmte Räumlic h keiten und hinsichtlich der Geldspielautomaten für eine bestimmte Anzahl Geldspie l- automaten erteilt. Die Be triebsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2 Die Betriebsbewilligung ist nicht übertragbar; jedes Rechtsgeschäft hi n sich t- lich einer teilweisen oder gänzlichen Übertragung einer Bewilligung ist nic h tig.
3 Die Betriebsbewilligung k ann durch den Staatsrat erneuert werden, sofern die Betriebsbedingungen weiterhin erfüllt sind.

Art. 13 Verfahren

Die Gesuche um Betriebsbewilligung sowie um - verlängerung müssen schrif t- lich, samt den erforderlichen Unterlagen, an den Staatsrat gestellt w e r den. Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung ist mindestens zwölf Monate vor der Eröffnung der Spielbank, dasjenige um Verlängerung der Betriebsbewi l- ligung mindestens sechs Monate vor Verfall der in Kraft stehe n den Betrieb s- bewilligung zu stelle n.

Art. 14 Entzug der Bewilligung, Verweigerung der Verlängerung

Der Staatsrat kann bei Nichteinhaltung der Betriebsbedingungen oder wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung bzw. Verlängerung nicht mehr erfüllt sind sowie bei schweren oder wied erholten Zuwiderhandlungen des Bewilligungsinhabers oder seiner Organe und Angestellten gegen die ei d genö s- sische oder kantonale Gesetzgebung die Bewilligung zum Betrieb von Gel d- spielautomaten mit sofortiger Wirkung entziehen bzw. verweigern.

Art. 15 Aufsi cht

1 Die Spielbanken treffen die nötigen Massnahmen, um einen geregelten B e trieb der Geldspielautomaten zu gewährleisten.
2 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit überwacht die Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der Betriebsbewilligung sow ie der Besti m mungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung; sie kann sich insb e sondere jegliche Vorrichtung welcher Art auch immer (Informatik oder andere Einric h- tungen) hinsichtlich des Spielbetriebes jederzeit zwecks Ko n trolle vorführen lassen.
3 Sie überwacht zudem die Einhaltung der Sicherheits - und Sozialkonzepte sowie der Massnahmen zur Verhinderung des krankhaften Spielens.

Art. 16 Kontrolle

1 Das kantonale Finanzinspektorat führt periodisch die technische Überpr ü fung des Umsatzes sowie der Betriebsführung der Spielbank durch. Es g e nehmigt jährlich die Konten der Spielbank.
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2 Die Spielbanken haben dem kantonalen Finanzinspektorat folgende Unte r l a- gen zu unterbreiten: a) wöchentlich eine Abrechnung der Einnahmen der vorangehenden Woche mit de r Angabe der Bewegungen der Geldspielautomaten; b) jährlich, zur Überprüfung und Genehmigung, innerhalb von sechs Mon a ten nach Abschluss der Betriebsrechnung, die Buchhaltung über den Spielb e- trieb, die Bilanz sowie die Gewinn - und Verlustrechnung.
3 Der St aatsrat oder das kantonale Finanzinspektorat kann sämtliche kanton a- len Instanzen sowie private Unternehmungen mit der Durchführung der e r r- derlichen Kontrollen beauftragen.
4. Abschnitt: Erhebung der Spielbankensteuer

Art. 17 Inkasso

1 Die Spielbanken hab en der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit am Ende jeder Woche die Abrechnung gemäss Artikel 16, Absatz 2, Buc h stabe a mitzuteilen. Sie haben gleichzeitig den Betrag der Spielbankensteuer auf der Grundlage des auf die Dauer eines Jahres hochgerec hneten Brutt o spielertrages der Woche in Anwendung des entsprechenden Prozentsatzes gemäss Artikel
48 bis , Absatz 3 HPG zu überweisen.
2 Allfällige Differenzbeträge werden das erste Mal am Ende des Monats Juli auf der Grundlage des Bruttospielertrages der er sten 26 Wochen, ein zweites Mal am Ende des Monats Januar des folgenden Jahres auf der Grundlage des gesamten Bruttospielertrages des Vorjahres ausgeglichen.
3 Einen Monat nach erfolgter Kontrolle der Jahresrechnung gemäss Artikel 16, Absatz 2, Buchstabe b dieses Reglements erlässt die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit den Entscheid (Spielbankensteuerverfügung) bezüglich des Betrages der definitiv zu bezahlenden Spielbankensteuer.
4 Die rechtskräftige Spielbankensteuerverfügung steht einem volls treckbaren Gerichtsurteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schul d betre i- bung und Konkurs gleich.

Art. 18 Fälligkeit der definitiven Spielbankensteuer

Die definitive Spielbankensteuer auf die Bruttospielerträge wird innert 30 T a- gen nach Rechn ungstellung bzw. nach rechtskräftigem Abschluss eines allfäll i- gen Beschwerdeverfahrens fällig. Sie ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Fä l- ligkeit zu bezahlen.

Art. 19 Schlussbestimmungen

1 Das Reglement vom 24. August 1994 über den Spielbetrieb von Gel dspie l a u- tomaten in den Kasinos wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Dezember 1998. Der Präsident des Staatsrates: Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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