Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfach... (412.310)
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Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.01.2013 (Stand 01.09.2012) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über das Lehrpersonal der obligatorischen Schul - zeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. Sep - tember 2011; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obliga - torischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011; eingesehen das Gesetz über die 2. Etappe der Umsetzung der Neuord - nung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Führung der Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II (nachstehend: die Schulen).

Art. 2 Allgemeine Verantwortung

1 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport (nachstehend: das De - partement) hat die pädagogische und administrative Verantwortung für die Schulen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Es erfüllt seine Aufgabe, indem es über die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: die Dienststelle) Kompetenzen an die betreffenden Schuldi - rektionen delegiert.
3 Das Departement teilt die nötigen Mittel für die Erziehungs-, Direktions-, Betriebs- und Entwicklungsaufgaben der Schulen zu. Diese können in Form eines Globalbudgets zugeteilt werden.

Art. 3 Aufbau

1 Jede Schule umfasst: a) das Gremium der Direktion bestehend aus:
1. dem Direktor,
2. den Abteilungsleitern,
3. Verwaltungsverantwortlichen, je nach Grösse und Struktur der Schule; b) das Lehrpersonal:
1. die Verantwortlichen/Koordinatoren der Bildungsgänge, Berufe, Abteilungen oder Bereiche,
2. die Klassenlehrer,
3. die Berufsschullehrer; c) die administrativen und technischen Mitarbeiter; d) die Lernenden und die Schüler.
2 Die Führungsorgane

Art. 4 Der Direktor

1 Der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements angestellt.
2 Er muss Inhaber eines Unterrichtsdiploms sein, das entweder gemäss der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und/oder vom Departement für diese Stufe anerkannt ist. Der Direktor übt seine Tätigkeit als Direktor in der Regel in Vollzeit aus.
3 Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departe - ment anerkannt wird, absolvieren.
4 Er delegiert besondere Aufgaben an seine Mitarbeiter.

Art. 5 Verantwortung und Aufgaben des Direktors

1 Der Direktor hat die allgemeine Verantwortung für die Schule.
2 Die Aufgaben des Direktors werden in einem Pflichtenheft festgehalten; er ist namentlich verantwortlich für: a) die pädagogische Leitung; b) das Personalmanagement/die Personalführung; c) Zeitwirtschaft des Lehrpersonals gemäss Jahresarbeitszeit-Prinzip; d) die Verwaltung, die Organisation und die Finanzen; e) die Qualitätssicherung; f) die Zusammenarbeit mit den Partnern; g) die Vertretung der Schule und, auf Auftrag, Vertretung der Dienststelle und des Departements.

Art. 6 Die Abteilung

1 Die Abteilung umfasst grundsätzlich einen Bereich oder eine Gruppe von Berufen.
2 Die Schaffung einer Abteilung erfolgt auf Entscheid des Departements hin und hängt namentlich vom Bestand der Jugendlichen in Ausbildung, der Zahl der Berufe, der Grösse des Bereichs, der Komplexität der Ausbil - dungsverordnungen, der Verwaltung der Werkstätten und der überbetriebli - chen Kurse und vom Umfang des Tätigkeitsgebiets ab.

Art. 7 Der Abteilungsleiter

1 Der Abteilungsleiter wird vom Staatsrat auf Antrag des Departements und nach Vormeinung des Direktors ernannt.
2 Er wendet 80 Prozent seiner Zeit für die Abteilung auf, die restlichen 20 Prozent sind für den Unterricht reserviert.
3 Er muss eine besondere Ausbildung für seine Funktion, die vom Departe - ment anerkannt wird, absolvieren.

Art. 8 Aufgaben und Kompetenzen des Abteilungsleiters

1 Der Abteilungsleiter ist der direkte Mitarbeiter des Direktors und verwaltet seine Sektion gemäss einem Pflichtenheft, in dem namentlich folgende Punkte festgehalten werden: a) die organisatorische und administrative Leitung der Abteilung; b) die pädagogische Leitung und die Arbeitsorganisation des Personals; c) die Führung der Lernenden und der Schüler; d) die vertikalen und transversalen Führungsaufgaben, die ihm vom Di - rektor übertragen werden.

Art. 9 Der Verantwortliche der Verwaltung

1 Die Schaffung und der Status des Verantwortlichen der Verwaltung wer - den im Gesetz über das Personal des Staates Wallis und den dazugehöri - gen Bestimmungen geregelt. Seine Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.
2 Der Direktor ist zuständig, ihm Aufgaben zu übertragen, die nicht aus - drücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen.

Art. 10 Das Direktionskollegium

1 Das Direktionskollegium ist das strategische und operationelle Führungs - organ der Schule.
2 Es wird vom Direktor einberufen und behandelt wichtige Fragen zum Schulleben, namentlich zu den Infrastrukturen, zur Verwaltung, zur Organi - sation, zur Pädagogie, zur Erziehung und zu den Reglementen.
3 Der Direktor kann für besondere Punkte, die den Schulbetrieb betreffen, weitere Verantwortliche der Schule und auswärtige Referenten einberufen.
3 Das Lehrpersonal

Art. 11 Die Lehrpersonen

1 Der Status der Lehrpersonen wird in der einschlägigen Gesetzgebung ge - regelt. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.
2 Der Direktor ist zuständig, ihnen Aufgaben zu übertragen, die nicht aus - drücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen.

Art. 12 Die Leiter der Bildungsgänge

1 Die Leiter der Bildungsgänge umfassen die Verantwortlichen/Koordinato - ren der Bildungsgänge, Berufe, Abteilungen und Bereiche.
2 Sie werden vom Direktor auf Antrag des Abteilungsleiters bezeichnet.
3 Ihre Aufgaben werden in einem Funktionsbeschrieb festgehalten.
4 Es kann ihnen eine Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtszeit um höchstens zwei Unterrichtslektionen pro Jahr gewährt werden, damit sie diese Aufgaben erfüllen können.

Art. 13 Versammlung des Lehrpersonals

1 Das Lehrpersonal wird mindestens zwei Mal im Jahr vom Direktor einbe - rufen, mit dem Ziel: a) Fragen der Erziehung, der Pädagogie und der Verwaltung zu behan - deln; b) dem Direktor die Möglichkeit zu geben, sein Lehrpersonal über den allgemeinen Gang der Schule und die geplanten Anlässe, zu informie - ren; c) dem Lehrpersonal die Möglichkeit zu geben, dem Direktor Vorschläge zu unterbreiten.
2 Je nach Bedarf kann das Lehrpersonal einer Sektion auch vom Abtei - lungsleiter einberufen werden. Die dabei aufgeworfenen Fragen leitet der Abteilungsleiter an den Direktor weiter.

Art. 14 Der Klassenrat

1 Dem Klassenrat gehören der Klassenlehrer und die Berufsschullehrer, die in einer Klasse unterrichten, an.
2 Er ist der Ort, an dem alle Fragen zum Leben einer Klasse und deren Ler - nenden und Schüler diskutiert werden.
3 Er berät über alle Fragen, die ihm vom Direktor und vom Direktionskollegi - um unterbreitet werden.
4 Jede Lehrperson muss an den Sitzungen der Klassenräte, die vom Klas - senlehrer oder vom Abteilungsleiter einberufen wurden, teilnehmen.
4 Die administrativen und technischen Mitarbeiter

Art. 15 Das administrative und technische Personal

1 Die Schaffung und der Status der administrativen und technischen Mitar - beiter werden im Gesetz über das Personal des Staates Wallis und den da - zugehörigen Bestimmungen geregelt. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgehalten.
2 Der Direktor ist zuständig, ihnen Aufgaben zu übertragen, die nicht aus - drücklich im Pflichtenheft erwähnt werden, aber die in Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehen.
5 Die Lernenden und die Schüler

Art. 16 Die Lernenden und die Schüler der Schulen

1 Die Schulen werden besucht von den: a) Lernenden, die einen Lehrvertrag haben; b) Schülern, die in den Bildungsgängen der Berufsmaturität eingeschrie - ben sind; c) Schülern, die besondere, vom Departement organisierte Ausbildun - gen absolvieren.
2 Weitere Personen, können die Schulen mit einer Bewilligung der Dienst - stelle als Hörer besuchen.
3 Für den Status von besonderen Fällen ist die Dienststelle zuständig; der Direktor und die Schulen werden angehört.
4 Die Stellung der Lernenden, der Schüler und der Hörer werden in ver - schiedenen Reglementen des Staatsrats und in den internen Reglementen jeder Schule geregelt.
6 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung

1 Die vorliegende Verordnung hebt die Verordnung über das Anstellungsver - hältnis und die Besoldung der Lehrer an den Berufsschulen vom 21. August
1991 auf.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.01.2013 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.01.2013 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 3/2013
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