Vertrag zwischen dem Staate Wallis und dem ehrwürdigen Domkapitel von Sitten betreffen... (440.2)
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Vertrag zwischen dem Staate Wallis und dem ehrwürdigen Domkapitel von Sitten betreffend Unterhalt der Gebäulichkeiten von Valeria

Vertrag zwischen dem Staate Wallis und dem ehrwürdigen Domkapitel von Sitten betreffend Unterhalt der Gebäulichkeiten von Valeria vom 24.05.1891 (Stand 01.06.1891) hat der Staatsrath, vom ehrwürdigen Domkapitel von Sitten in Kenntnis gesetzt, dass seine Fi - nanzlage es ihm augenblicklich unmöglich mache, für die Unterhalts- und Ausbesserungskosten der Kirche und übrigen Gebäulichkeiten von Valeria aufzukommen, hat der Staatsrath, willens, die für den Kanton Wallis historisch und archäologisch so wichtigen Gebäulichkeiten in gehörigem Stande zu erhalten; mit Rücksicht auf das Opfer, welches das ehrwürdige Domkapitel durch seinen Verzicht auf die ihm in Gemässheit des Konkordates vom Mai 1880 geschuldete Entschädi - gung grossmüthig dem Vaterland gebracht hat, mit dem ehrwürdigen Domkapitel folgenden Vertrag abgeschlossen:
Art. 1
1 Der Staat Wallis wirft ein Kapital von 14'000 Franken aus zur Bildung ei - nes durch leicht verwerthbare Werthtitel des Staates Wallis, der Eidgenos - senschaft oder der Kantone repräsentierten Spezialfonds, dessen Zinse ausschliesslich zur Unterstützung des Eigenthümers, das heisst des ehr - würdigen Domkapitels für den Unterhalt der Kirche, der Einfassungsmauern und der übrigen Gebäulichkeiten auf Valeria bestimmt sind.
Art. 2
1 Überdies verpflichtet sich der Staat Wallis, auf seine Kosten beförderlichst die Reparatur des Kirchendaches auszuführen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 In Jahren, in welchen die Zinse des im Artikel 1 vorgesehenen Fonds durch die Unterhaltskosten nicht vollständig in Anspruch genommen wer - den, ist der Zins-Überschuss zum Kapital zu schlagen.
Art. 4
1 Im Falle einer gänzlichen oder theilweisen Restauration der Kirche und der übrigen Gebäude von Valeria sollen die betreffenden Arbeiten nach ei - nem vom Staatsrathe und vom ehrwürdigen Domkapitel genehmigten Ge - samtplane ausgeführt werden.
Art. 5
1 Das ehrwürdige Domkapitel tritt dem Staate Wallis den sog. Hexenthurm nebst der heute als Durchgang und Hofraum benutzten Einfassung zu vol - lem Eigenthum ab, wogegen sich der Staat verpflichtet, diesen Thurm zu erhalten und demselben sein mittelalterliches Gepräge zu belassen.
Art. 6
1 Das ehrwürdige Domkapitel überlässt dem Staate Wallis in den Gebäu - lichkeiten von Valeria die erforderlichen Räumlichkeiten zur Unterbringung des archäologischen Museums, wobei jedoch diejenigen zunächst der Kir - che, nämlich die Archivlokale und die Wohnung des Wärters, ausgenom -
Art. 7
1 Alle trichtyschen Gemälde und alten Kunstgegenstände, welche gegen - wärtig das Innere der Kirche zieren, werden erhalten, indem das ehrwürdi - ge Kapitel selbst grosses Gewicht darauf legt.
Art. 8
1 Der Staatsrat vorbehält sich für den gegenwärtigen Vertrag die Genehmi - gung abseite des Grossen Rathes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.05.1891 01.06.1891 Erlass Erstfassung RO/AGS 1893-1895 f
321 | d 282
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.05.1891 01.06.1891 Erstfassung RO/AGS 1893-1895 f
321 | d 282
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