Beschluss betreffend die Bekämpfung von seuchenhaften Lungenkrankheiten (916.471)
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Beschluss betreffend die Bekämpfung von seuchenhaften Lungenkrankheiten

- 1 - Beschluss betreffend die Bekämpfung von seuchenhaften Lungenkran k heiten vom 18. März 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Tierseuchengesetz des Bundes (TSG) vom 1. Juli 1966; eingesehen die Tierseuchenverordnung des Bundes (TSV) vom 2 7. Juni 1995; eingesehen die kantonale Vollziehungsverordnung vom 11. Juni 1969; auf Antrag des Departementes für Gesundheit, Sozialwesen und Energie; beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss bezweckt die Bekämpfung von seuchenhaften Lunge n- krankheiten (enzootische Pneumonie und Aktionobazillose) auf dem Gesa m- ten Kantonsgebiet.

Art. 2 Bekämpfungsmassnahme

1 Die Schweinebetriebe sind zu kontrollieren und verseuchte Bestände sind auf Anordnung des kantonalen Veterinäramtes zu sanieren oder auszumerzen.
2 Die Schweine sind so zu transportieren, dass jedes Ansteckungsrisiko ve r- mieden wird.
3 Der Einsatz von Medikamenten, die gegen Mykoplasmen und Aktinobazillen wirksam sind, ist ohne Einverständnis des kantonales Veterinärdienstes unte r- sagt.

Art. 3 Organis ation

1 Der Kantonstierarzt bestimmt: a) die Aufgaben, die dem Beratungs - und Gesundheitsdienst in der Schwe i- nehaltung (SGD) übe r tragen werden; b) die Tierärzte oder die im Rahmen des offiziellen Bekämpfung beauftra g ten Personen; c) die bei jedem Schweinet ransport erforderlichen Dokumente.
2 Eine Weisung zu diesem Beschluss regelt die einzelnen Punkte.

Art. 4 Finanzierung

1 Während der Sanierungsphase (bis zum 31.8.2003) gehen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Betriebskontrollen, Probeentnahmen und - analy -
- 2 - sen sowie der Sanierungsplanung zu Lasten des Kantons. Die Vera b reichung von Arzneimittel hingegen geht zu Lasten des Tierhalters.
2 Für Tierverluste wegen Mykoplasmen und Actinobazillen während der S a- nierungsphase wird keine Entschädigung zugespr o chen.
3 Die während der Sanierungsphase mit offiziellen Aufgaben beauftragten Tierärzte werden wie folgt entschädigt: Grundentschädigung pro Betrieb inkl. Reisespesen .......................... Fr. 28. - Blutentnahme pro Tier ................................ ...... Fr. 9. - Besuchbericht ................................ ................................ Fr. 17. - Pauschale pro Besuch für di e Sanierungsplanung ............................. Fr. 70. -
4 Der Beratungs - und Gesundheitsdienst in der Schweinehaltung wird entspr e- chend der gewidmeten Zeit nach folgenden Stu n dentarifen entschädigt: Veterinäraufgaben ................................ ................................ .............. Fr. 70. - Sekretariatsaufgaben ................................ ................................ .......... Fr. 50. -
5 Die Mahlzeit - und Reisesp esen sind jene, die dem Staatspersonal zugespr o- chen werden.

Art. 5 Inkrafttreten und Publikation

1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. April 2003 in Kraft. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 18. März 2003. Der Präsiden t des Staatsrates: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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