Verordnung über die Liegenschaften des Kantons (612.116)
CH - AG

Verordnung über die Liegenschaften des Kantons

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Liegenschaften des Kantons (Liegenschaftsverordnung) Vom 17. August 2005 (Stand 1. August 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 27 Abs. 2 des Gesetzes üb er die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organis ationsgesetz) vom 26. März 1985 1 ) sowie die §§ 27 Abs. 4 und 37 Abs. 2 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Die folgenden Regelungen gelten für die Liegenschaften im Eigentum des Kantons sowie für Mietobjekte.
2 Für die Liegenschaften de r Kantonsspitäler gelten das Spitalgesetz (SpiG) vom

25. Februar 2003

3 ) und die Spitalverordnung (SpiV) vom 26. Mai 2004 4 ) .

§ 2 Zuständigkeit und Zusammenarbeit

1 Für Planung, Bau und Verwaltung der Liegenschaften, für das Portfoliomanage- ment sowie für die Anmietung weiterer Ob jekte ist das Departement Finanzen und Ressourcen zuständig.
1) SAR 153.100
2) SAR 612.310
3) SAR 331.200
4) SAR 331.211
2 Ausgenommen sind die aus Mitteln der Strassenrechnung finanzierten Liegen- schaften, für welche das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zuständig ist. Es beauftragt das Departement Finanzen und Ressourcen mit der Verwaltung (§§ 9 bis
11). Die Einzelheiten werden in ei ner Leistungsvereinbarung festgelegt.
3 Das Departement Finanzen und Ressourcen und die Bedürfnisdepartemente arbei- ten insbesondere im Planungs- und Budgetier ungsprozess, beim Abschluss von Leis- tungsvereinbarungen sowie bei der Einhol ung von Beiträgen Dritter zusammen.
4 Mit dem Begriff Bedürfnisdepartemente sind in dieser Verordnung die Departe- mente, die Staatskanzlei so wie auch der Grosse Rat und die Gerichte gemeint, wel- che die Liegenschaften benutzen.

2. Planung und Bau

§ 3 Raumbedarf

1 Über den Raumbedarf entscheidet der Re gierungsrat auf Antrag des Bedürfnisde- partements.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen stellt die liegenschaftsfachlichen Grundlagen und die Beratung der Bedürfnisdepartem ente sicher.

§ 4 Investitions- und Unterhaltsplanung

1 Das Departement Finanzen und Ressourcen führt eine langfristige Investitions- und Unterhaltsplanung, welche jährlich ak tualisiert und als Grundlage mit dem Aufga- ben- und Finanzplan dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt wird. Mit die- ser Planung werden auch die Prioritäten bei Investitionen und im baulichen Unter- halt festgelegt.
2 Zeichnen sich wesentliche Abweichungen von der Investitions- und Unterhaltspla- nung ab, unterbreitet das Departement Fina nzen und Ressourcen dem Regierungsrat Bericht und Antrag.

§ 5 Bauausführung

1 Bei der Bauausführung sind die Anliegen der Bedürfnisdepartemente angemessen zu berücksichtigen.
2 Baubeiträge Dritter gehen zu Gunsten der Baukredite.

3. Kauf, Tausch, Verkauf, Baurechte und Grunddienstbarkeiten

§ 6 Liegenschaften des Finanzvermögens

1 Bei Liegenschaften des Finanzvermögens entscheidet über Kauf, Verkauf, Tausch, Erwerb und Gewährung eines Baurechts sowie über die Errichtung von Grund- dienstbarkeiten a) bei aus Mitteln der Strassenrechnung finanzierten Liegen schaften bis zum Betrag von 1 Mio. Franken das Depa rtement Bau, Verkehr und Umwelt, b) bei den übrigen Liegenschaften bis zum Betrag von 1 Mio. Franken das De- partement Finanzen und Ressourcen, c) bei höheren Beträgen der Regierungsrat.
2 Mit dem Abschluss, der Änderung und de r Auflösung der Verträge sowie mit der Anmeldung im Grundbuch ist das Departemen t Bau, Verkehr und Umwelt zu beauf- tragen. Anmerkungen und Vormerkungen sowie ähnliche Geschäfte von geringer Bedeutung kann das Depart ement Finanzen und Ressourcen selber erledigen.

§ 7 Liegenschaften des Verwaltungsvermögens

1 Bei Liegenschaften des Verwaltungsvermögens entscheiden im Rahmen von be- schlossenen Verpflichtungskrediten und be schlossenen Budgetmitteln über Kauf, Verkauf, Tausch, Erwerb und Gewährung eines Baurechts sowie über die Errichtung von Grunddienstbarkeiten * a) bei aus Mitteln der Strassenrechnung finanzierten Liegen schaften bis zum Betrag von 1 Mio. Franken das Depa rtement Bau, Verkehr und Umwelt, b) bei den übrigen Liegenschaften bis zum Betrag von 1 Mio. Franken das De- partement Finanzen und Ressourcen m it Zustimmung des Bedürfnisdeparte- ments, c) bei höheren Beträgen sowie be i Differenzen der Regierungsrat.
2 Mit dem Abschluss, der Änderung und de r Auflösung der Verträge sowie mit der Anmeldung im Grundbuch ist das Departemen t Bau, Verkehr und Umwelt zu beauf- tragen. Anmerkungen und Vormerkungen sowie ähnliche Geschäfte von geringer Bedeutung kann das Depart ement Finanzen und Ressourcen selber erledigen.

4. Anmietung von Objekten

§ 8 Zuständigkeit

1 Über die Anmietung von Objekten entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite das Departement Finanzen und Ressourcen mit Zustimmung des Bedürfnisdeparte- ments. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.
2 Abschluss, Änderung und Auflösung sämtlic her Mietverträge erfolgen durch das Departement Finanzen und Ressourcen.
3 Ausgenommen sind die Mietverträge für die Asylbewerberunterkünfte, für welche das Departement Gesundheit und Soziales zuständig ist.

5. Liegenschaftsverwaltung

§ 9 Administrative Verwaltung

1 Das Departement Finanzen und Ressourcen regelt die Einzelheiten mit dem Be- dürfnisdepartement in einer Leistungsvere inbarung. Mit verwaltungsexternen Be- nutzerinnen und Benutzern sowie mit selbst ändigen Staatsanstalten schliesst das Departement Finanzen und Ressourcen Miet- oder Pachtverträge ab.
2 Für die zeitlich begrenzte entgeltliche Abgabe zur Benutzung sind die Bedürfnis- departemente bezie hungsweise die von ihnen ermächtigten Stellen zuständig.
3 In begründeten Fällen kann der Regierungs rat das Bedürfnisdepartement zur Wei- tervermietung oder Verpachtung von Objekten ermächtigen. Die Miet- und Pacht- zinsen sind zu Gunsten des Liegen schaftsunterhalts zu verbuchen.

§ 10 Baulicher Unterhalt

1 Das Departement Finanzen und Ressourcen besorgt den baulichen Unterhalt. Bei Liegenschaften des Verwaltungsvermögens ist die Zustimmung des Bedürfnisdepar- tements einzuholen; bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen kann die Ausführung des baulichen Unterhalts im Einzelfall an das Bedürfnisdepartement oder an Dritte delegieren. Die liegenschaftsfachliche Aufsicht sowi e Budgetierung und Zahlungsvollzug verblei- ben beim Departement Finanzen und Ressourcen.
3 Die Einzelheiten werden in der Leis tungsvereinbarung gemä ss § 9 festgelegt.

§ 11 Betrieb

1 Der Betrieb umfasst jene Leistunge n, welche gemäss Art. 257a und 257b OR 1 ) mit den Nebenkosten abgegolten werden.
2 Grundsätzlich ist der Betrieb Sa che des Bedürfnisdepartements.
3 Bei den kantonseigenen Bauten und den Mietobjekten der Ze ntralverwaltung sowie der Bezirksstellen übe rnimmt das Departement Finanzen und Ressourcen den Be- trieb beziehungsweise die Nebenkosten. Bei Mietobjekten der übrigen Verwaltung übernimmt das Departement Finanzen und Re ssourcen die Nebenkos ten, falls solche im Mietvertrag vereinbart wurden.
4 Parkanlagen, die einer besonderen Pflege bedürfen, welche das normale Mass des Gebäudeumschwungs überschreitet, kann da s Departement Finanzen und Ressour- cen zu Pflege und Unterhalt ohne Verre chnung übernehmen. Bei Differenzen ent- scheidet der Regierungsrat.
1) SR 220
5 Die Einzelheiten werden in der Leis tungsvereinbarung gemä ss § 9 festgelegt.

§ 12 Benutzeraufgaben

1 Mit der Benutzung der Liegenschaft zu sammenhängende Aufgab en, welche nicht als Betrieb gelten, sind grundsätzlic h Sache des Bedürfnisdepartements.
2 Das Departement Finanzen und Re ssourcen übernimmt ohne Verrechnung die Gebäudereinigung für die Zentralverwalt ung sowie die Entsorgung für die Zentral- verwaltung und für die Bezirksstellen; de r Regierungsrat erlässt Weisungen über den Umfang der Gebäudereinigung und Entsorgung.
3 Das Departement Finanzen und Ressour cen kann vom Bedürfnisdepartement wei- tere Aufgaben im Zusammenhang mit Liegenschaften gegen Verrechnung der Voll- kosten übernehmen.
4 Die Einzelheiten werden in der Leis tungsvereinbarung gemä ss § 9 festgelegt.

§ 13 Betriebseinrichtung und Ausstattung

1 Bei Neubau und Neuzumietung erfolgt die Erstausstattung (inklusive Mobiliar) im Rahmen des Baukredits durch das Depart ement Finanzen und Ressourcen. Nach der Übergabe an die Benutzerinnen und Benutzer erfolgen Unterhalt und Ersatzanschaf- fungen durch das Bedürfnisdepartement.
2 Das Departement Finanzen und Ressour cen schliesst mit Mobiliarlieferfirmen Rahmenverträge ab, welche den Bedürfnisdepartementen günstige Konditionen vermitteln.
3 Das Departement Finanzen und Ressourcen besorgt die Lagerung oder Entsorgung von nicht mehr benutztem Büromobiliar.

6. Interne Verrechnungen

§ 14 Interne Verrechnungen

1 Die Raumaufwand wird intern verrechnet a) gegenüber Spezialfinanzierungen und b) im Bereich der Arbeitslosenversi cherung, soweit der Raumaufwand vom Bund finanziert wird.
2 Verrechnet werden bei Liegenschaften im Eigentum des Kanton s der marktübliche Mietzins, bei Mietobjekten der effektiv be zahlte Mietzins, sowie die Nebenkosten.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Verwaltung und Benützung der Klosterkirche Königsfel- den vom 6. Juli 1987
1 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Ja- nuar 2006 in Kraft. Aarau, 17. August 2005 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatsschreiber D R
. RÜNENFELDER
1) AGS 1996 S. 210 (SAR 495.331 )
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.12.2012 01.08.2013 Ingress geändert AGS 2013/1-17

05.12.2012 01.08.2013 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2013/1-17

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 05.12.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-17

§ 7 Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-17

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