Entscheid betreffend den Schutz des Sumpfgebietes von Poutafontanaz (451.320)
CH - VS

Entscheid betreffend den Schutz des Sumpfgebietes von Poutafontanaz

Entscheid betreffend den Schutz des Sumpfgebietes von Poutafontanaz vom 09.06.1959 (Stand 09.06.1959) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Gefahr, die das Sumpfgebiet von Poutafontanaz durch die Nivellierung bedroht und dass diese Landschaft davor zu schützen ist; eingesehen das Gutachten des Komitees der Schweizerischen Vereinigung für Naturschutz; eingesehen den Artikel 186 Absatz 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB; eingesehen die Verordnung betreffend den Schutz des Landschafts- und Dorfbildes vom 28. April 1944; auf Antrag des Erziehungs- und des Baudepartementes, entscheidet:
Art. 1
1 Das Gebiet von Poutafontanaz, welches im Norden durch den Rhone - damm, im Osten durch den Weg zwischen Pramagnon und der Rhone, neben dem Punkt 499, im Süden durch die Strasse Brämis-Grône - mit Ausschluss der kultivierten Grundgüter - im Westen durch den Damm, der die Strasse Brämis - Grône und den Rhonedamm verbindet (ca. 300m westlich der Brücke von St. Leonhard) abgegrenzt ist, wird als Schutzzone erklärt.
2 Es sind daher alles Abholzen, alle Nivellierung sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens dieser Gegend eine wesentliche Änderung erfährt, ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommis - sion verboten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2
1 Zuwiderhandlungen gegen diesen Entscheid werden mit Busse von 10 bis
3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vor - schlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.
2 Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.
Art. 3
1 Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Wiederherstellung der abgeholzten oder nivellierten Parzellen anordnen.
2 Diese Entscheide können binnen zehn Tagen nach ihrer Anzeige Gegen - stand eines Rekurses an den Staatsrat bilden. Der Rekurs hat keine auf - schiebende Wirkung.
Art. 4
1 Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.06.1959 09.06.1959 Erlass Erstfassung RO/AGS 1959 f 55 | d
56
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 09.06.1959 09.06.1959 Erstfassung RO/AGS 1959 f 55 | d
56
Markierungen
Leseansicht