Entscheid betreffend den Schutz des Moores von Champex in Orsières (451.332)
CH - VS

Entscheid betreffend den Schutz des Moores von Champex in Orsières

Entscheid betreffend den Schutz des Moores von Champex in Orsières vom 25.06.1997 (Stand 11.07.1997) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über - gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr.
87, Lac de Champex); eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (Objekt Nr. 1813, Lac de Champex); eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Das Moor von Champex und seine Pufferzone, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Orsières wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:2'500, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Art. 17 RPG als Schutzzone auszuscheiden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Zweck

1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung des Hoch- und Flachmoores von Champex; b) den Schutz der typischen Flora und Fauna des Biotops; c) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen, im besonderen die Ver - unreinigung durch schädliche Substanzen, Drainagen, Austrocknung, Zufuhr von Mineralsalzen, Beweidung und Überdüngung; d) die langfristige Erhaltung des natürlichen Charakters des Biotops; e) die Regeneration geschädigter Moorflächen; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung und Revi - talisierung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zwecke nach vorgängiger Information der Gemeinde Vereinbarungen tref - fen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 Innerhalb der Moorzone des Schutzgebietes sind alle Neubauten, sämtli - che Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere: a) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger; b) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von schädlichen Substanzen; c) die Schädigung der Pflanzen und Tierwelt; d) die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen; e) das Betreten der Moorfläche ausserhalb markierter Wege; f) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Terrassierungen, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel un - vereinbare Arbeiten; g) der Zugang zu den Ufern und der Wasserfläche; h) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
2 In der Pufferzone des Schutzgebietes sind verboten: a) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger;
b) die Veränderung des Aspektes des Gebietes durch Änderung der auf die Schutzziele abgestimmten land und forstwirtschaftlichen Nutzung; c) das Andocken und Festbinden von Schiffen; d) jegliche Neubauten mit Ausnahme von bewilligten Änderungen durch den Kanton nach Artikel 24 Absatz 2 RPG.

Art. 5 Abweichungen

1 Zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche und di - daktische Zwecke kann das zuständige Departement Ausnahmebewilligun - gen erteilen.
2 Eigentümern von bewilligten Andockungsplätzen wird das Festbinden von Booten gewährleistet.

Art. 6 Forstwirtschaftliche Nutzung

1 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen.

Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Die traditionelle, extensive landwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Puf - ferzone wird gewährleistet.

Art. 8 Touristische Nutzung

1 Eine Langlaufloipe mit einer präparierten Breite von ca. 3 Metern kann betrieben und unterhalten werden. Die Loipe folgt dem Trasse, welches auf dem Auszug der Landeskarte 1:2'500, der dem Original dieses Entscheides beigelegt ist, ersichtlich ist. Um Schäden der Moorflächen zu vermeiden, sind folgende Regeln für die Langlaufloipe zu befolgen: a) keine Pistenpräparierung bevor nicht mindestens 40 Zentimeter Neu - schnee gefallen sind; b) keine maschinelle Pistenpräparierung, falls die komprimierte Schnee - decke weniger als 20 Zentimeter misst; c) keine Benutzung der Piste, falls die Schneehöhe weniger als 10 Zenti - meter beträgt.
2 Die Benutzung und Änderung des Skiliftes "Revers" werden gewährleistet.

Art. 9 Wasserkraftnutzung

1 Der Unterhalt der Suone, deren Wasser am "Durnand" gefasst wird, ist gewährleistet. Jegliches Überschwemmen der Suone, welches für das Moor schädlich ist, muss vermieden werden.

Art. 10 Aufsicht

1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 11 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesge - setzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
25.06.1997 11.07.1997 Erlass Erstfassung BO/Abl. 28/1997
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 25.06.1997 11.07.1997 Erstfassung BO/Abl. 28/1997
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