Gesetz über die Bekämpfung der Tuberkulose
1 Gesetz über die Bekämpfung der Tuberkulose (Tuberkulosegesetz) Vom 10. Juli 1951 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 84 und 86 der Staatsverfassung 1) sowie auf das Bundes- gesetz betreffend Massnahmen gege n die Tuberkulose vom 13. Juni
1928 2) und das Bundesgesetz über di e Bekämpfung der Rindertuber- kulose vom 29. März 1950 3) , beschliesst: I. Einleitung
§ 1
Zur Bekämpfung der Tuberkulose bei Menschen und Tieren trifft der Kanton die nach dem Stand der Wisse nschaft gebotenen Massnahmen auf Grund der jeweiligen eidgenössisc hen und kantonalen Gesetzgebung.
§ 2
1 sammenarbeit mit einer kantonalen Fachkommission und den interessier ten Kreisen und Gemeinden.
2 ter der an der Bekämpfung der Tuberkulose interessierten Organisa tionen angehören. Die Wahlen erfol- gen auf deren Vorschlag durch den Regierungsrat.
1) AGS Bd. 1 S. 1; den genannten Bes timmungen entspricht heute § 41 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
2) SR 818.102
3) Aufgehoben durch § 61 Art. 61 des Tier
1966 (SR 916.40). Grundsatz Durchführung, Fachkommission
II. Die Bekämpfung der T uberkulose des Menschen
§ 3
1 Die Bekämpfungsmassnahmen erstreck en sich sowohl auf die Behand- lung im Krankheitsfalle als auch auf die Fürsorge während und nach der Erkrankung und die Vorsorge gegen Tuberkulose.
2 Der Kanton trifft insbesondere au ch geeignete Massnahmen gegen die Verbreitung der Tuberkulose durch ansteckungsgefährliche Kranke.
§ 4
Der Grosse Rat kann zur rechtze itigen Erkennung tuberkulosekranker Personen und zum Schutze der gesunde n Bevölkerung periodische Unter- suchungen auf freiwilliger Grundlage anordnen.
§ 5
Der Kanton leistet Beiträge an die Institutionen und Organisationen, wel- che Aufgaben der Tuberkulosebekämpf ung im Sinne dieses Gesetzes oder der eidgenössischen Tuberkuloseg esetzgebung übernehmen, und zwar insbesondere: a) an die Tuberkulosefürsorge, b) an die Schutzmassnahme n gegen die Tuberkulose, c) an die Errichtung und den Betr ieb gemeinnütziger Sanatorien, Tuberkulosestationen und Präventorien, d) ... 1)
§ 6
Der Kanton übernimmt auf Antrag de s Gemeinderates di e Desinfektions- kosten bei Unbemittelten.
§ 7
Der Staat hilft Einwohnern des Kantons und deren Familien, die durch die Krankheit oder ärztlich angeordnete Vorbeugungsmassnahmen in Not geraten. Solche Fürsorgeleistunge n dürfen nicht als Armenunterstützung betrachtet und sollen deshalb in der Regel durch Vermittlung privater Fürsorgeorganisationen ausgerichtet werden.
1) Aufgehoben durch Ziff. 4 des Gese tzes über die Massnahmen 1994 zur Sanierung des kantonalen Fina nzhaushalts vom 21. März 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 138).
3
§ 8
1 umen, die von der zuständigen Behörde als gesundheitsschädlich, insbesondere tuberkulosefördernd erklärt werden, ist zu verhindern.
2 Sanierung solcher Wohnungen die finan- zielle Leistungsfähigkeit des Eigent ümers übersteigen, wird ein Staats- beitrag von 20–40 % gewährt. III. Die Bekämpfung der Rindertuberkulose 1)
§ 9
1 der Tuberkulose führt der Kanton ein Bekämpfungsverfahren durch.
2 re durch Verhütung der Ansteckung gesunder Tiere mittels geeigneter hygienischer Massnahmen, durch früh- zeitige Feststellung der Erkrankung, durch Absonderung und Beseitigung sowie durch Verhinderung des Zuka ufs tuberkulosekranker Tiere.
3 , welche die Bekämpfung der Rin- dertuberkulose durch geeignete Ma Milchpreisstaffelung, fördern, werden vom Kanton unterstützt. Er kann in solchen Fällen vorübergehend Beiträge ausrichten.
§ 10
Das Bekämpfungsverfahren wird in enger Verbindung mit den Viehversi- cherungskassen durchgeführt. Wo solc he fehlen, können andere geeignete Organisationen an deren Stelle treten.
§ 11
Die Mehrheit der Mitglieder der Vie hversicherungskasse oder, wo eine solche Kasse fehlt, die Mehrheit de r Viehbesitzer, kann die Durchführung des Bekämpfungsverfahrens für eine Ge meinde als verbindlich erklären.
§ 12
1 der Untersuchung a ngeschlossener Bestände.
1) Die Bekämpfung der Rindertuberkulose wi rd heute geregelt in Art. 41.1–41.14 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 (SR 916.401) und der Vollziehungsverordnung zur Bundesges etzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. März 1969, in Kraft seit 1. Mai 1969 (SAR 390.111). Wohnungs- hygiene Verfahren Viehversiche- rungskassen Anschluss an das Verfahren Finanzielle Leistungen
2 Er leistet an den Schaden, der zu folge rechtzeitiger und behördlich ver- fügter Ausmerzung tuberkulöser Ti ere entsteht, einen Beitrag, der zusammen mit einem allfälligen Erlös 90 % des Marktwertes des ausge- merzten Tieres nicht übersteigt. 1)
3 Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn der Viehbesitzer den gesetzlichen Vors nachkommt.
§ 13
1 Der Regierungsrat kann die Einfuhr tuberkulöser Tiere in einzelne Gemeinden untersagen.
2 Der Erlass eines solchen Verbotes für den ganzen Kanton bleibt dem Grossen Rat vorbehalten.
§ 14
In Fällen, da ohne bauliche Stallv erbesserungen eine fung der Rindertuberkulose nicht e rreicht würde und die entstehenden Kosten die finanzielle Leistungsfähi gkeit des Stalleigentümers überstei- gen, wird ein Staatsbeitrag von 20–40 % gewährt.
§ 15
Der Regierungsrat ist befugt, die Massnahmen über die Bekämpfung der Tuberkulose beim Rind auf ande re Tiergattungen auszudehnen. IV. Finanzierung §§ 16–18 2)
§ 19
3) Der Grosse Rat bewilligt die für de n Vollzug des kantonalen Tuberkulo- segesetzes und der eidge nössischen Tuberkulosegesetzgebung nötigen Kredite. Ausserdem stehen die gesetzlichen Bundesbeiträge und für die
1) Fassung gemäss Gesetz vom 21. März 1960, in Kraft seit 1. Januar 1961 (AGS Bd. 5 S. 23).
2) Aufgehoben durch § 19 Abs. 2 lit. c de s Gesetzes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Sp itäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971, in Kraft seit 1. Januar 1972 (AGS Bd. 7 S. 724).
3) Fassung gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanzierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971, in Kraft seit 1. Januar 1972 (AGS Bd. 7 S. 724). r
5 Bekämpfung der Rindertuberkulose di e Überschüsse aus der kantonalen Tierseuchenkasse zur Verfügung. V. Schlussbestimmungen
§ 20 1)
Widerhandlungen gegen dieses Gese tz werden mit Busse bestraft.
§ 21
Gegebenenfalls kann der Grosse Rat die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen der eidgenössi schen Gesetz gebung anpassen. 2)
§ 22
1 Genehmigung durch den Bundesrat.
2
3 Vom Bundesrat genehmigt am 16. Mai 1952. Inkrafttreten: 1. Januar 1952
1) Fassung gemäss Ziff. 7. des Geset zes über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 416).
2) Nebensatz aufgehoben durch § 19 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über den Bau, Ausbau und Betrieb sowie die Finanz ierung der Spitäler und Krankenheime (Spitalgesetz) vom 19. Oktober 1971, in Kraft seit 1. Januar 1972 (AGS Bd. 7 S.
724). Strafbestimmung Anpassung an die eidgenössische Gesetzgebung Inkrafttreten und Vollzug
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