Verordnung zum Gesetz über die Sonderschulung (411.300)
CH - VS

Verordnung zum Gesetz über die Sonderschulung

Verordnung zum Gesetz über die Sonderschulung (VGSS) vom 27.09.2017 (Stand 01.09.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007; eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 8. Oktober
2008; eingesehen die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom
13. Dezember 2002 (IVSE); eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 10. Februar 2005 (IVSE); eingesehen Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG); eingesehen das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG); eingesehen Artikel 13 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Sonderschulung vom 12. Mai 2016 (GSS); eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
1962; eingesehen das Gesetz über die Primarschule vom 15. November 2013 (GPS); eingesehen das Gesetz über die Orientierungsschule vom 10. September
2009; eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008; eingesehen das Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September
2011; eingesehen das Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatori - schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
vom 14. September 2011; eingesehen das Gesetz über den Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen vom 14. September 2011; eingesehen das Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen vom
31. Januar 1991; eingesehen das Jugendgesetz vom 11. Mai 2000 (JuG); eingesehen die Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schü - lerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit vom 17. Juni 2015; eingesehen den Strategieplan zugunsten von Menschen mit einer Behinde - rung vom Februar 2010; eingesehen das Kantonale Sonderpädagogische Konzept vom 10. Dezem - ber 2014; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Bildung, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die vorliegende Verordnung soll die Bestimmungen des GSS sowie die in Zusammenhang mit den Sonderschulmassnahmen geltenden Verfahren und die Organisation ergänzen und präzisieren, ausgenommen die an die Gemeinden übertragenen Kompetenzen.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Bildung verantwortlichen Departements (nachfolgend: das Departement) durch das Amt für Sonder - schulwesen (nachfolgend: das Amt) für die Bestimmungen, welche nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung gilt für das Personal und die verschiedenen anerkannten Partner im Bereich der Sonderschulung.
1) In dieser Verordnung gilt jede Bezeichnubg der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
2 Das Amt für Sonderschulwesen

Art. 3 Aufgaben und Zuständigkeit

1 Das Amt beschliesst, koordiniert und gewährleistet die Organisation der im GSS vorgesehenen Massnahmen.
2 Zu diesem Zweck agiert das Amt in Zusammenarbeit mit den lokalen Schulbehörden und den zuständigen Dienststellen, Ämtern, Institutionen, Vereinen und Organen.
3 Das Amt beteiligt sich an der interkantonalen Koordination im Bereich Sonderpädagogik.
4 Das Amt wirkt in der strategischen Kommission für Sonderpädagogik mit, die der Verantwortung des Departementsvorstehers untersteht.
5 Das Amt koordiniert die Aktivitäten der betreffenden Partner und prüft und plant mit ihnen zusammen die zu ergreifenden Massnahmen.
6 Das Amt beschliesst die zu ergreifenden Massnahmen und kontrolliert de - ren Umsetzung in Zusammenarbeit mit den Schulinspektoren und den Pädagogischen Beratern.
7 Ausgenommen sind die an die Gemeinden übertragenen Kompetenzen.

Art. 4 Pflichtenheft der Pädagogischen Berater

1 Das Pflichtenheft der Pädagogischen Berater wird vom Amt verfasst.
3 Das Lehrpersonal

Art. 5 Qualifikationen und Besoldung der Lehrpersonen

1 Lehrpersonen, die allgemeine und verstärkte Sonderschulmassnahmen erbringen, müssen, wie in Artikel 5 des Gesetzes über die Sonderschulung festgelegt, über eine Ausbildung als schulische Heilpädagogen verfügen.
2 Lehrpersonen, die auf der Primarstufe Hilfsmassnahmen erbringen (be - gleitetes Studium, Stützunterricht für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler), müssen, wie in Artikel 15 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfach - schule vom 14. September 2011 festgelegt, über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe verfügen.
3 Lehrpersonen, die auf Sekundarstufe I Hilfsmassnahmen erbringen (be - gleitetes Studium, Stützunterricht ausserhalb der Klasse, Stützunterricht für fremdsprachige Schüler), müssen, wie in Artikel 16 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 festgelegt, über ein Lehrdi - plom für die Sekundarstufe I verfügen.
4 Die Besoldung der Lehrpersonen, welche Hilfs- und Sonderschulmass - nahmen erbringen, wird von den Bestimmungen des Gesetzes über die Be - soldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 geregelt.

Art. 6 Weiterbildung der Lehrpersonen, welche Hilfs- und Sonder -

schulmassnahmen erbringen
1 Im Sinne der beruflichen Weiterbildung müssen Lehrpersonen, die Hilfs- oder Sonderschulmassnahmen erbringen, ihre Kenntnisse regelmässig ver - tiefen und auffrischen und sich über die geltenden Lehrpläne, die neuesten Ansätze, Methoden und Lehrmittel auf dem Laufenden halten, wie dies in ihrem Pflichtenheft vorgesehen ist.
4 Schulische und erzieherische Massnahmen

Art. 7 Verfahren zur Wahl der Hilfsmassnahmen sowie der allgemei -

nen und verstärkten Sonderschulmassnahmen
1 Für die Organisation und die Umsetzung der Hilfsmassnahmen sind auf der Primar- und Sekundarstufe I die Schuldirektionen verantwortlich. Nach Meldung der Klassenlehrperson und/oder des Klassenrats schlagen sie den Inhabern der elterlichen Sorge solche Massnahmen vor. Nachdem ihnen die Massnahmen präsentiert worden sind, geben die Inhaber der elterlichen Sorge ihre Zustimmung.
2 Auf der Primarstufe werden die allgemeinen Sonderschulmassnahmen den Inhabern der elterlichen Sorge von der Schuldirektion vorgeschlagen. Nachdem ihnen die Massnahmen präsentiert worden sind, geben die Inha - ber der elterlichen Sorge ihre Zustimmung.
3 Die betreffenden Schüler sowie das Anmeldeverfahren für die allgemeinen sonderschulischen Massnahmen auf Sekundarstufe I werden in den Arti - keln 45, 47 und 49 des Gesetzes über die Orientierungsschule (nachfol - gend: OS-Gesetz) festgelegt.
4 Für die verstärkten Sonderschulmassnahmen ist die Koordination der Ab - klärung durch die Pädagogischen Berater und ein individueller Entscheid des Amts nötig. Je nach Situation kann der Pädagogische Berater verschie - dene Fachpersonen hinzuziehen, die mit dem Kind arbeiten (Lehrpersonen, Pädagogen des Amts für heilpädagogische Frühberatung, Therapeuten, Fachärzte, Vertreter der Sozialberatung für Menschen mit Behinderung, andere Dienstleistungserbringer, usw.).
5 Die Inhaber der elterlichen Sorge werden in das Verfahren einbezogen, können jedoch nur zwischen Massnahmen wählen, die vom Amt am Ende des Abklärungsverfahrens vorgeschlagen werden. Sie können die schuli - schen Massnahmen nicht frei wählen.
6 Endet das Verfahren mit der Umsetzung von verstärkten Massnahmen, sind die ausgewählten Leistungserbringer beauftragt, die Inhaber der elterli - chen Sorge über die Möglichkeit zu informieren, sich im Falle von Fragen zum ausserschulischen Bereich ihres Kindes oder ihrer Familie von der Sozialberatung für Menschen mit Behinderung unterstützen zu lassen.
7 Ein Beschluss des Staatsrats definiert die Liste der für die Begleitung und diagnostische Beurteilung anerkannten spezialisierten Instanzen im Zusam - menhang mit den Anträgen für die Einsetzung besonderer Massnahmen.

Art. 8 Schlichtungskommission

1 Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den verstärkten Mass - nahmen, wird eine Schlichtungskommission hinzugezogen, die bei Bedarf eine Sitzung abhält.
2 Eine Weisung des Departements bestimmt die Zusammensetzung, die Kompetenzen und die Funktionsweise.

Art. 9 Übertritt von Schülerinnen und Schülern mit Hilfs- und allge -

meinen Sonderschulmassnahmen in die Berufsbildung
1 Die Artikel 52 bis 56 des OS-Gesetzes über den Orientierungsauftrag sind für Schüler mit Hilfs- und allgemeinen Sonderschulmassnahmen anwend - bar.
2 Um den OS Schülern mit Schwierigkeiten die Schul- und Berufswahl zu erleichtern, können während der Schulzeit besondere Informationsveran - staltungen, Betriebsbesuche und Schnupperlehren organisiert werden.

Art. 10 Übertritt von Schülern mit verstärkten Sonderschulmassnah -

men in die Berufsbildung oder in Strukturen für Erwachsene
1 Für Schüler mit verstärkten Sonderschulmassnahmen wird der Bezug zum Walliser Strategieplan zugunsten von Menschen mit einer Behinde - rung hergestellt.
2 Um die berufliche Eingliederung oder den Übertritt in eine spezialisierte Erwachseneneinrichtung zu erleichtern, schliesst das Amt mit den Stellen, die für die Abklärung zuständig sind, Zusammenarbeitsverträge ab.
3 Im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge übernehmen sie die Koordination der Abklärung im Hinblick auf einen Eintritt in eine erstma - lige berufliche Ausbildung unterstützt durch die Invalidenversicherung oder den Eintritt in eine Struktur für Erwachsene mit einer Behinderung.
4.1 Hilfsmassnahmen

Art. 11 Begleitetes Studium auf der Primarstufe

1 Das begleitete Studium der Primarstufe wird in Artikel 21 der Verordnung betreffend das Gesetz über die Primarschule vom 11. Februar 2015 erläu - tert.

Art. 12 Begleitetes Studium und Stützunterricht ausserhalb der Klasse

an der Orientierungsschule
1 Das begleitete Studium und der Stützunterricht ausserhalb der Klasse an der Orientierungsschule werden in den Artikeln 39 und 40 des OS-Geset - zes und den einschlägigen Weisungen des Departments geregelt.

Art. 13 Stützunterricht für fremdsprachige Schüler in der obligatori -

schen Schulzeit
1 Je nach Bedarf wird für die fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler Stützunterricht organisiert.
2 Diese Schüler werden altersentsprechend in eine Klasse ihrer Wohnge - meinde eingeschult, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Amts.
3 der Pädagogische Berater des Sonderschulwesens und der Schulinspektor über andere besondere Fälle.

Art. 14 Organisation des Stützunterrichts für fremdsprachige Schüler

in der obligatorischen Schulzeit
1 Der Stützunterricht wird von einer Klassen- oder einer Fachlehrperson er - teilt.
2 Er findet während des Klassenunterrichts in einer kleinen Gruppe von Schülern statt. Die lokalen Schulbehörden stellen dafür ein Klassenzimmer oder einen anderen Raum zur Verfügung.
3 Das Angebot Stützunterricht wird nach Beginn des Schuljahres oder, falls kein laufender Kurs stattfindet, bei Ankunft von neuen Schülern umgesetzt.
4 Der Stützunterricht wird grundsätzlich während zwei Jahren besucht. Der Schulinspektor kann eine Verlängerung dieser Dauer bewilligen, wobei er dazu mit dem Pädagogischen Berater zusammenarbeitet.
5 In Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson finden regelmässig - grundsätzlich während und am Ende jedes Semesters - Beurteilungen statt, über deren Ergebnisse die gesetzlichen Vertreter informiert werden.
6 Die Beurteilung der Schüler wird in Artikel 31 der Verordnung über die Be - urteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit vom 17. Juni 2015 (nachfolgend: die Verordnung über die Beur - teilung) geregelt.

Art. 15 Unterstützung für fremdsprachige Schüler der Sekundarstufe II

1 Nicht schulpflichtige fremdsprachige Schüler zwischen 15 und 20 Jahren können in eine Integrationsklasse auf nachobligatorischer Stufe aufgenom - men werden.
2 Für die Organisation und die Verwaltung dieser Klassen ist die Dienststel - le für Berufsbildung zuständig. Sie legt die Anwendungsbestimmungen fest.
3 Je nach Fähigkeiten und unter Vorbehalt der spezifischen gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen können die fremdsprachigen Schü - ler der nachobligatorischen Stufe in Ausbildungsrichtungen der Mittel- oder Berufsfachschulen orientiert werden.
4 Je nach ihren sprachlichen Kompetenzen können von den Schuldirektio - nen in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektor und dem Amt besondere Massnahmen eingerichtet werden.

Art. 16 Unterricht zu Hause oder im Spital

1 Schüler, die aus medizinischen Gründen den Schulunterricht nicht besu - chen können, erhalten die Möglichkeit, zu Hause oder im Spital unterrichtet zu werden.
2 Das Departement legt die Bestimmungen für den Unterricht zu Hause mit - tels einer Weisung fest.
3 Der Unterricht im Spital ist mittels einer Vereinbarung zwischen dem De - partement und dem Gesundheitsnetz Wallis geregelt.

Art. 17 Organisation des Unterrichts zu Hause oder im Spital

1 Ist mit einer Abwesenheit von der Schule von mindestens zwei Wochen zu rechnen, kann mit dem Unterricht ab der 1. Woche begonnen werden.
2 Die Häufigkeit und die Dauer der Lektionen werden den Umständen und den Bedürfnissen des Schülers angepasst.
3 Die Dienststelle für Unterrichtswesen (nachfolgend: die Dienststelle) gewährt der Schule auf Antrag der gesetzlichen Vertreter und nach Einho - len der Vormeinung der Schuldirektion Lektionen für den Unterricht zu Hau - se oder im Spital. Dem Gesuch wird ein Arztzeugnis beigelegt.

Art. 18 Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen -

Nachteilsausgleich an der obligatorischen Schule
1 Schüler mit anerkannten besonderen Bedürfnissen können für das Absol - vieren von Prüfungen von Sonderbestimmungen profitieren, wie dies in der Verordnung über die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulzeit vom 17. Juni 2015 vorgesehen ist.

Art. 19 Sonderbestimmungen für das Absolvieren von Prüfungen -

Nachteilsausgleich auf Sekundarstufe II
1 Schüler der Sekundarstufe II mit vom Amt anerkannten besonderen Be - dürfnissen, die das Potenzial haben, die Anforderungen ihrer Bildungsrich - tung zu erfüllen, können für das Absolvieren von Prüfungen von Sonderbe - stimmungen profitieren. Die Anforderungen des Lehrplans und die Beurtei - lungskriterien sind hingegen die gleichen wie für die übrigen Schüler.
2 In einer Lernvereinbarung, die von der Schuldirektion und den gesetzli - chen Vertretern unterzeichnet und an die betreffenden Lehrpersonen wei - tergeleitet wird, sind die praktischen Anwendungsmodalitäten für die beson - deren Massnahmen festgelegt.
3 Den Antrag reichen die gesetzlichen Vertreter zusammen mit dem Attest eines anerkannten Fachorgans bei der Schuldirektion ein.
4 Über die Prüfungs- und Notendispens in einem Fach entscheidet der Schulinspektor der zuständigen Dienststelle.
4.2 Allgemeine Sonderschulmassnahmen
4.2.1 Pädagogische Schülerhilfe im 1. und 2. Zyklus

Art. 20 Allgemeines

1 Pädagogische Schülerhilfe richtet sich an Schüler mit Schwierigkeiten, die mithilfe von Sonderpädagogik im Rahmen der Regelschulung bewältigt werden sollen.
2 Die Modalitäten zur Anwendung dieser Unterrichtsform werden in pädagogischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der betreffen - den Dienststelle präzisiert.

Art. 21 Ziele

1 Pädagogische Schülerhilfe erlaubt es, die Schüler in den Regelklassen zu behalten. Er trägt dazu bei, dass die Klassenlehrperson den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen kann.

Art. 22 Anwendung

1 Der integrierte Stützunterricht erfolgt primär innerhalb der Klasse, je nach Bedarf individuell oder in Gruppen.

Art. 23 Gewährung von Lektionen für Pädagogische Schülerhilfe

1 Gestützt auf eine vom Pädagogischen Berater und dem Schulinspektor durchgeführte quantitative und qualitative Evaluation kann das Departe - ment einer Schule oder einer Schulregion einen jährlichen Lektionenpool für Pädagogische Schülerhilfe zuteilen.
2 Basierend auf der Meldung der Klassenlehrperson und einer Einschät - zung der schulischen Heilpädagogin entscheidet die Schuldirektion auf - grund eines internen Verfahrens, welche Schülerinnen und Schüler von Pädagogischer Schülerhilfe profitieren.

Art. 24 Individuelles Förderkonzept und Auswertungsgespräch

1 Nach einer ersten Phase der Beobachtung erstellen die Klassenlehrper - son und der schulische Heilpädagoge unter Einbezug der gesetzlichen Ver - treter für jeden betroffenen Schüler ein zeitlich befristetes individuelles För - derkonzept.
2 Jeweils nach Ablauf des zeitlich begrenzten Förderkonzepts werden Zwi - schen- oder Schlussevaluationen vorgenommen.
3 Der Schuldirektion und den gesetzlichen Vertretern wird eine Gesamtbi - lanz unterbreitet und sie entscheiden, ob das Förderkonzept für den betref - fenden Schüler weitergeführt oder abgebrochen wird.

Art. 25 Koordination zwischen den Fachpersonen

1 Für die Umsetzung von integriertem Stützunterricht ist vorgängig eine Ko - ordination mit den bereits umgesetzten oder vorgeschlagenen anderen Hilfs- oder Sonderschulmassnahmen notwendig.
2 Sobald der Entscheid über die Massnahme gefallen ist, müssen die Klas - senlehrperson, der schulische Heilpädagoge und die anderen Fachstellen zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren, um den Erfolg des Förderkonzepts zu garantieren.
4.2.2 Integrierter Stützunterricht im 3. Zyklus (OS)

Art. 26 Begünstigte und Organisation

1 Welche Schüler an der Orientierungsschule von integriertem Stützunter - richt profitieren und wie dieser organisiert wird, ist in den Artikeln 45 und 48 des OS-Gesetzes festgelegt.

Art. 27 Räumlichkeiten für den Stützunterricht (1., 2. und 3. Zyklus)

1 Der Stützunterricht/die Pädagogische Schülerhilfe findet im gewöhnlichen Klassenzimmer oder in einem entsprechend ausgestatteten Raum statt.
2 Nach Möglichkeit soll der schulische Heilpädagoge einen fixen, unabhän - gigen Raum im Schulgebäude nutzen können.
4.2.3 Die Beobachtungsklassen der Orientierungsschule

Art. 28 Organisation

1 Wie in Artikel 44 des OS-Gesetzes festgelegt, richten sich die Beobach - tungsklassen der Orientierungsschule an Schüler mit anerkannten beson - deren Bedürfnissen.

Art. 29 Klassenbestand

1 Die Beobachtungsklassen der Orientierungsstufe setzen sich grundsätz - lich aus sechs bis zwölf Schülern zusammen.
2 Wenn immer möglich, wird die Integration der Schüler der Beobachtungs - klassen in den Regelunterricht der Niveaufächer oder/und in die Regelklas - sen bevorzugt.
4.2.4 Vorlehrklassen

Art. 30 Angliederung

1 Die Vorlehrklassen sind der Dienststelle durch das Amt angegliedert und werden nach Schulregionen in einer Orientierungsschule organisiert.
2 In der Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orientierungs - schule vom 12. Januar 2011 sind die administrativen und finanziellen Moda - litäten festgelegt.

Art. 31 Zusammenarbeit

1 Die Vorlehrklassen sind, was den Betrieb und die Pädagogik anbelangt, dem Sonderschulwesen zugeteilt.

Art. 32 Klassenbestand

1 Die Vorlehrklassen setzen sich grundsätzlich aus acht bis zwölf Schülern zusammen.

Art. 33 Dauer

1 Die Ausbildung in einer Vorlehrklasse dauert ein Jahr.
2 Bei Sonderfällen kann das Departement von dieser Regel abweichen.
4.3 Verstärkte Sonderschulmassnahmen
4.3.1 Verstärkter Stützunterricht im 1., 2. und 3. Zyklus

Art. 34 Allgemeines

1 Der verstärkte Stützunterricht richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung, einer Behinderung oder anderer besonde - rer spezifischer Störungen, die in Regelklassen integriert sind.
2 Die Modalitäten zur Anwendung dieser Unterrichtsform werden in pädagogischen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Dienststel - le präzisiert.
4.3.2 Sonderschulklassen

Art. 35 Die Sonderschulklassen des 1. und 2. Zyklus

1 Die Sonderschulklassen der Primarstufe setzen sich grundsätzlich aus vier bis acht Schülerinnen und Schülern mit verstärkten Sonderschulmass - nahmen zusammen.
2 Teilintegrationen können organisiert werden.
4.3.3 Sonderschulklassen des 3. Zyklus (OS)

Art. 36 Organisation

1 Wie in Artikel 44 des OS-Gesetzes festgelegt, richten sich die Sonder - schulklassen der Orientierungsschule an Schüler mit anerkannten beson - deren Bedürfnissen.

Art. 37 Klassenbestand der Sonderschulklassen

1 In den Sonderschulklassen der Orientierungsschule werden Schüler un - terrichtet, die verstärkte Sonderschulmassnahmen erhalten.
2 Sie setzen sich grundsätzlich aus vier bis acht Schülern zusammen. Die Dauer der obligatorischen Schulzeit kann für Betroffene in einem solchen Fall bis zum 20. Altersjahr der Betroffenen verlängert werden.
4.3.4 Sonderschulen

Art. 38 Grundsatz

1 In den Sonderschulen werden Schüler mit verstärkten Sonderschulmass - nahmen unterrichtet.
2 Der Klassenbestand an den Sonderschulen variiert grundsätzlich zwi - schen vier bis zehn Schülern, je nach deren Fähigkeiten und Einschränkun - gen.
3 Das Departement kann mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen Ver - einbarungen schliessen. Bei Bedarf kann der Staatsrat die nötigen Einrich - tungen schaffen.

Art. 39 Kostenbeitrag der Inhaber der elterlichen Sorge

1 Ein Beschluss des Staatsrates legt die Höhe der Beiträge fest, die im Fal - le einer Betreuung in einer Tages- oder Wohnstruktur von den Eltern zu übernehmen sind.

Art. 40 Neubeurteilung der verstärkten Massnahmen

1 Die Situation der einzelnen Schüler mit verstärkten Sonderschulmassnah -
2 Bei Zweifeln kann jederzeit eine Abklärung durch ein anerkanntes Fachor - gan verlangt werden.
5 Einheitliche Anlaufstelle und Koordination der besonderen Massnahmen

Art. 41 Einheitliche Anlaufstelle, Einreichung der Anträge

1 Wenn ein Kind eingeschult wurde oder bald eingeschult wird, sind Anträge auf eine mögliche Unterstützung durch Hilfs- oder Sonderschulmassnah - men gemäss dem Grundsatz der einheitlichen Anlaufstelle bei der Schuldi - rektion der betreffenden Schule einzureichen, übereinstimmend mit dem Kantonalen Sonderpädagogischen Konzept vom 10. Dezember 2014.

Art. 42 Behandlung der Anträge für Hilfs- und Sonderschulmassnah -

men
1 Auf Grundlage der eingereichten Anträge ist die Schuldirektion zuständig für sämtliche Schüler ihrer Schule. Sie: a) organisiert das interne Verfahren, um in Anwendung von Artikel 17 des Gesetzes über die Primarschule zu entscheiden, welche Schüler auf Primarstufe pädagogische Schülerhilfe oder Hilfsmassnahmen er - halten; b) entscheidet, welche Schüler im Rahmen des von der Dienststelle jährlich gewährten Lektionenpools Hilfsmassnahmen erhalten; c) gewährleistet die Anwendung der Artikel 45 und 46 des Gesetzes über die Orientierungsschule, in denen definiert ist, welche Schüler auf OS-Stufe von Sonderschulmassnahmen profitieren; d) unterbreitet dem Pädagogischen Berater des Amts die Anträge auf verstärkte Sonderschulmassnahmen zur Prüfung und Bearbeitung. Es wird ein standardisiertes Abklärungsverfahren (SAV) durchgeführt, wie es in der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 vorgesehen ist.

Art. 43 Koordination der Hilfs- und Sonderschulmassnahmen mit

anderen sonderpädagogischen Massnahmen
1 Die Schuldirektion organisiert und leitet pluridisziplinäre Sitzungen, mit dem Ziel, die Hilfs- und allgemeinen Sonderschulmassnahmen mit den anderen sonderpädagogischen Massnahmen zu koordinieren, im Besonde - ren mit: a) den Anträgen auf pädagogisch-therapeutische Massnahmen; b) den anderen Massnahmen und Anträgen auf Abklärung; c) den komplexen Situationen von Schülern, namentlich wenn mehrere sonderpädagogische Massnahmen umgesetzt werden müssen.
2 Der pluridisziplinären Analysesitzung wohnen in der Regel ein Vertreter der Sonderschullehrpersonen der Schulregion sowie eine oder mehrere Fachpersonen des Zentrums für Entwicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (nachfolgend: das ZET) der Schulregion bei.
3 Je nach Bedürfnis kann die Schuldirektion weitere Mitglieder der Lehrer - schaft oder aussenstehende Personen hinzuziehen.
4 Wie häufig die Sitzungen stattfinden, entscheidet die Schuldirektion je nach Zahl, Dringlichkeit und Schwere der gemeldeten Fälle.

Art. 44 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen und medizinische

Massnahmen
1 Die pädagogisch-therapeutischen Interventionen, namentlich die Logopä - die, die Psychomotorik und die psychologische Unterstützung und Beratung sind in den spezifischen Gesetzesbestimmungen geregelt, insbesondere im Jugendgesetz vom 11. Mai 2000.
2 Das ZET ist der privilegierte Partner der Schule für jegliche therapeutische Begleitung des besonderen Bildungsbedarfs von Schülern der Schulregion, jedoch verfügen ebenfalls gewisse Sonderschulen über pädagogisch-thera - peutische Ressourcen.
3 Dem Grundsatz der Nähe folgend, erbringt das ZET seine Leistungen grundsätzlich so nah wie möglich am Schulort der Schüler, in der Regel in einem von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Raum in einer Schu - le der Schulregion.
4 Mit der schriftlichen Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge arbei - tet die Schule mit den für die Betreuung des Kindes oder des Jugendlichen zuständigen Ärzten und Fachpersonen zusammen.

Art. 45 Beschwerderecht

1 Gegen die Entscheide der Schuldirektion, kann beim Schulinspektor Re - kurs eingelegt werden.
2 Gegen die Entscheide des Amts für Sonderschulwesen, kann beim Staatsrat Rekurs eingelegt werden.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG). T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Für die in den Artikeln 7 bis 40 behandelten Massnahmen wird die vorlie - gende Verordnung ab ihrem Inkrafttreten angewendet.
2 Für früher eingerichtete Situationen bleibt das alte Recht für die Dauer von maximal 3 Monaten gültig.
3 Der Entscheid des Staatsrats vom 16. Juni 1993 bleibt anwendbar bis zur Annahme des vorliegenden Beschlusses gemäss Artikel 39 der vorliegen - den Verordnung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.09.2017 01.09.2017 Erstfassung BO/Abl. 40/2017
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