Verordnung zum Sozialhilfegesetz (851.111)
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Verordnung zum Sozialhilfegesetz

1 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 18. April 1983 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf das Sozialhilfegesetz vom 2. März 1982 (SHG) 1) ,
1) SAR 851.100
beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen §§ 1–1a 1) B. Sozialdienste und Behörden I. Gemeinden

§ 2

2) II. Kanton §§ 3–5 3) III. Übrige Organe §§ 6–8 4) C. Materielle Hilfe I. Allgemeine Grundsätze §§ 9–22 5)
1) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
2) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
3) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
4) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
5) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
3 II. Kostenpflicht und Kostenersatzpflicht §§ 23–28 1) III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung §§ 29–33 2) D. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder §§ 34–40 3) E. Finanzierung

§ 41 4)

§ 42

1 Art gelten namentlich solche für Behinderte und für gefährdete Jugendliche.
2 ausserkantonale Heime und soziale Ei nrichtungen gewährt werden, soweit im Kanton keine solchen bestehen und sofern eine grössere Zahl von Kantonseinwohnern darauf angewiesen ist.
3 antonaler Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
1) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
2) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
3) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
4) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294). II. Kantons- beiträge an Heime und Einrichtungen sozialer Art a) Begriff (§ 42 SHG)

§ 43

Die Gewährung eines Kantonsbeitrages wird davon abhängig gemacht, dass a) öffentliches Interesse und Be dürfnis nachgewiesen sind, b) die Voraussetzungen gemäss § 5 dieser Verordnung erfüllt sind, c) der Gesuchsteller nicht über genügend eigene Mittel zur vollen Finanzierung verfügt, d) der Gesuchsteller mindestens 20 % der Baukosten aus eigenen Mit- teln erbringt, e) alle übrigen Finanzquellen ausg lichen Leistungen des Bundes ge ltend gemacht worden sind.

§ 44

1 Dem Regierungsrat sind die Kon zeption mit Raumprogramm und das Vorprojekt von Bauten und Einric htungen zur Genehmigung zu unter- breiten. Das Vorprojekt ist auf Grund der genehmigten Konzeption mit Raumprogramm auszuarbeiten.
2 Das Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigt das Projekt sowie das Raumprogramm und spricht die Kantonsbeiträge zu. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 1)

§ 45

1 Das Gesuch um Genehmigung der Konzeption mit Raumprogramm ist vor der Inangriffnahme der Projektierung einzureichen.
2 Die Konzeption hat insbesondere Angaben über Einzugsgebiet, Bedürf- nis, Standort, Funktion, Organisation, Trägerschaft sowie allfällige besondere Dienstleistungen zu enthalten.
3 Im Raumprogramm sind sämtliche Räume mit Erläuterungen über Nut- zung und Ausstattung nach Funktionen ge ordnet tabellarisch darzustellen.
4 Über die mutmasslichen Anlagekos ten und die vorgesehene Finanzie- rung ist eine Aufstellung vorzulegen.

§ 46

1 Das Vorprojekt ist nach den Bes nieur- und Architektenvereins (SIA) auszuarbeiten. Es ist ihm ein Ortsplan oder ein Ausschnitt der La ndeskarte mit eingezeichnetem Bau- projekt beizulegen.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 26. Februar 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AGS 2003 S. 82). ) Baubeiträge
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2 kinhalt oder einer andern Berech- nungsart, die übrigen Kosten nach einer summarischen Schätzungsart zu ermitteln.

§ 47

1 Ausrichtung der Beiträge des Kantons und des Bundes dem Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. 1)
2 a) Projektgenehmigungsbeschluss des zuständigen Organs der Träger- schaft, b) Erläuterungsbericht mit Baubeschrieb, c) Situationsplan, d) Projektpläne mit Grundri ssen, Schnitten und Fassaden, e) detaillierter Kostenvoranschlag gemäss dem von der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationa lisierung herausgegebenen Bau- kostenplan, f) kubische Berechnung nach SIA-Be stimmungen mit nachprüfbarem Schema und Angaben über die Kubikmeterpreise, g) Angaben über Baubeginn und voraussichtliche Bauzeit, h) Finanzierungs- und Zahlungsplan mit den entsprechenden Zusiche- rungen, i) Stellenplan und Betriebsbudget mit Erläuterungen.

§ 48 2)

Während der Ausführung notwendig werd ende Änderungen des Projektes sind dem Departement Bildung, Kultur und Sport vor Inangriffnahme der betreffenden Arbeiten zur Genehmi gung vorzulegen. Ohne vorgängige Genehmigung wird kein Ka ntonsbeitrag geleistet.

§ 49

3) Mit dem Bau darf erst begonnen werd en, wenn das Departement Bildung, Kultur und Sport das Projekt genehmigt hat.
1) Fassung gemäss Ziff. 105 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 446).
2) Fassung gemäss Ziff. 105 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 446).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 26. Februar 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AGS 2003 S. 82).

5. Projekt

(§ 42 SHG)

6. Ä nderungen

des Projekts (§ 42 SHG)

7. Baubeginn

(§ 42 SHG)

§ 50

1 Für den Kantonsbeitrag an Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten werden angerechnet die Kosten für a) Erwerb von Liegenschaften, m it Ausnahme des Landerwerbes, b) Planung, Projektierung und Bauausführung, c) Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten, d) Einrichtung und Ausstattung.
2 Nicht angerechnet werden die Kosten für a) Landerwerb, b) Wettbewerb, c) Bauzinsen, Gebühren und Entschädigungen an Dritte, d) Einrichtungen, Ausstattungen und Anlagen, welche für die Zweck- erfüllung des Baus nicht erforderlich sind, e) Unterhalts- und Renovationsarbeiten, f) Einrichtungen und Ausstattungen, die nicht im Zusammenhang mit Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten stehen, g) Bauteile und Einrichtungen, di e auf Grund anderer Gesetze subven- tioniert werden.

§ 51

1 Die Baubeiträge werden nach der Einrichtung für den Kanton und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers bemessen.
2 Vorbehalten bleiben Baubeiträge ge mäss interkantonalen Vereinbarun- gen.

§ 52

1 Der Baubeitrag wird auf Grund de r vom Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigten Bauabrechnung ausbezahlt. Diese ist nach dem Baukostenplan gemäss § 47 Abs. 2 lit. e dieser Verordnung zu erstellen. 1)
2 Der Bauabrechnung sind die Ausführ nung, eine Aufstellung der Ausführungste rmine sowie die Originalbelege und die Zahlungsausweise beizulegen. Nicht beitragsberechtigte Kosten sowie Mehr- oder Minderkosten in folge Indexveränderungen und geneh- migter Projektänderungen si nd gesondert auszuweisen.
3 Die Bauabrechnung ist spätestens reichen.
1) Fassung gemäss Ziff. 105 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 446).
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4 ausgerichtet. Es können dem Bauforts chritt entsprechende Teilzahlungen geleistet werden. Entsprechende Ge suche sind mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen dem Depa rtement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. 1)

§ 53

1 Kantonsbeitrages ist das jährliche Betriebsdefizit, unter Berücksich tigung der anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben.
2 s zum Ausgleich des Betriebsdefi- zites ausgerichtet werden.

§ 54

Als anrechenbare Einnahmen gelten a) die Kostgelder, berechnet nach den jeweiligen üblichen Lebenskos- ten, b) Vermögenserträgnisse, wie Ka pital-, Miet- und Pachtzinse, c) die Reinerträgnisse aus Nebenbetrieben, d) die Betriebsbeiträge von öffentlichen und privaten Körperschaften, namentlich die Leistungen de r Invalidenversicherung, e) andere Betriebseinnahmen, wie Rückerstattung für Kost und Logis.

§ 55

Als anrechenbare Aufwendungen gelte n alle Ausgaben mit Ausnahme von Bauschuldzinsen, Abschreibungen, Rückstellungen und wertvermeh- renden Anlagen.

§ 56

2) Das Gesuch um Ausrichtung eines Betr iebsbeitrages ist dem Departement Bildung, Kultur und Sport bis 30. Juni des Folgejahres bzw. bei IV-Werk- stätten und Wohnheimen 3 Monate nach Vorliegen der IV-Verfügung einzureichen.
1) Fassung gemäss Ziff. 105 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 446).
2) Fassung gemäss Ziff. 105 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 446). c) Betriebs- beiträge

1. Allgemein

(§ 42 SHG)

2. Anrechenbare

Einnahmen (§ 42 SHG)

3. Anrechenbare

Ausgaben (§ 42 SHG)

4. Beitrags-

gesuche (§ 42 SHG)

§ 57

1 Die Betriebsbeiträge werden nach der Bedeutung eines Heimes oder einer Einrichtung für den Kanton und nach der finanziellen Leistungs- fähigkeit des Trägers bemessen.
2 Die Gewährung von Betriebsbeiträg en setzt die Erhebung von den Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse n der Heimbewohner angepassten Taxen voraus.
3 Die Gewährung von Betriebsbeiträg en kann davon abhängig gemacht werden, dass für ausserkantonale Heimbewohner die Taxen kostende- ckend sind oder ein anteilsmässi ger Defizitabzug erfolgt.
4 Vorbehalten bleiben Betriebsbeitr äge gemäss interkantonalen Verein- barungen.

§ 58

1) Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist ermäch tigt, die Heime jederzeit zu besuchen und in die Betriebs- und Rechnungsführung Ein- sicht zu nehmen. Die Heimorgane sind verpflichtet, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben.

§ 59

1 Wird ein Heim vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung des Baubeitrages einem nicht gemeinnützige n Zweck zugeführt, so ist dieser Beitrag anteilsmässig zurückzuerstatten.
2 Betriebsbeiträge sind zurückzuerst atten, wenn ihre Ausrichtung auf Grund unrichtiger Angaben erfolgt ist.
3 Der Rückerstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert 5 Jahren seit Kenntnis der Zweckentfremdung geltend gemacht wird.
1) Fassung gemäss Ziff. 105 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 446).
9 §§ 60–61 1) E bis . Schluss- und Übergangsbestimmungen 2) §§ 61a–61b F. Inkrafttreten

§ 62 4)

1) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 25. Nove mber 1998, in Kraft seit 1. Januar
1999 (AGS 1998 S. 367).
3) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
4) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
Anhang 1)
1) Aufgehoben durch § 42 lit. a der Sozial hilfe- und Präventionsverordnung (SPV) vom 28. August 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 294).
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