Verordnung über die kantonale Wirtschaftspolitik (900.101)
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Verordnung über die kantonale Wirtschaftspolitik

Verordnung über die kantonale Wirtschaftspolitik (VkWPol) vom 17.05.2000 (Stand 01.01.2001) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 14 Absatz 1 und den Artikel 15 Absatz 1 des Geset - zes über die kantonale Wirtschaftspolitik vom 11. Februar 2000; eingesehen die Artikel 18 und 32 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni
1980 bezüglich der vierjährigen Planung und der Delegation der Finanz - kompetenzen; auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartements, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verwaltungsgrundsätze

1 Zur wirksamen Umsetzung der drei Hauptachsen der kantonalen Wirtschaftspolitik definiert der Staatsrat eine Strategie und Massnahmen, welche im speziellen fördern: a) die Steigerung der Wertschöpfung und die Stärkung der verschiede - nen Bereiche der Walliser Wirtschaft; b) eine günstige Entwicklung der Beschäftigung und der Kaufkraft der Bevölkerung; c) die Abnahme der Disparitäten und Aufwertung der regionalen Poten - ziale; d) eine dauerhafte und qualitativ hochstehende Entwicklung des Walliser Wirtschaftsgefüges und seiner Unternehmen; e) eine optimale Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Walliser Wirtschaft; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
f) die Partnerschaften mit dem Bund, den anderen Kantonen sowie den grenzüberschreitenden und internationalen Institutionen, welche im Bereiche der regionalen Entwicklung tätig sind; g) die Zusammenarbeit mit dem Netz der Schweizer Hochschulen; h) eine wirtschaftliche, koordinierte und gezielte Verwendung der Gelder aufgrund der durch die verschiedenen Wirtschaftsgesetzgebungen - gen zu schaffen; i) die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau.
2 Der Staatsrat setzt die kantonale Wirtschaftspolitik über Leistungsaufträge um, und schliesst in den Botschaften zuhanden des Grossen Rats eine systematische Evaluation der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorge - schlagenen Massnahmen ein.
3 Die Umsetzung über Leistungsaufträge umfasst: a) der Politikkontrakt zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat ge - mäss Artikel 4 des Gesetzes, nach Konsultation der Wirtschaftsakteu - re sowie des Wirtschafts- und Sozialrates; b) das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft (Ma - nagementkontrakt); c) die Ausführungskontrakte zwischen einem Departementsvorsteher und Dritten zur Realisierung eines Teils des Aktionsprogramms der Regierung.

Art. 2 Wirtschaftsakteure

1 Als Wirtschaftsakteure gelten: a) die privaten und öffentlichen Akteure, welche zur kantonalen Wirtschaftsentwicklung beitragen, und die durch den Staatsrat zur Er - arbeitung der Wirtschaftspolitik und des Politikkontrakts beigezogen werden können; b) die politisch Verantwortlichen für die Anwendung des Gesetzes über die Wirtschaftspolitik, nämlich der Grosse Rat und der Staatsrat; c) die Auftragnehmer, welche mit der Realisation und Erbringung von Leistungen beauftragt sind.

Art. 3 Politikkontrakt

1 Der Politikkontrakt, welcher für die Dauer von vier Jahren zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat, nach Absprache mit der durch den Grossen Rat bestimmte Kommission und Konsultation der Wirtschaftsak - teure sowie des Wirtschafts- und Sozialrates abgeschlossen wird, legt die Ziele des Staates im Bereiche der Wirtschaftspolitik fest.
2 Er enthält folgende Elemente: a) die konkreten Ziele, Wirkungen und Resultate (Leistungskriterien), die in den vier Jahren zu erreichen sind, um die in den Artikeln 3, 5, 6, 7 des Gesetzes aufgezählten Aufgaben zu realisieren; b) das zur Verfügung stehende vierjährige Globalbudget; c) die Modalitäten, die die Nachführung und die Anpassung des Politik - kontrakts ermöglichen (controlling).
3 Der Staatsrat entwickelt in der Botschaft zum Politikkontrakt die Strategie des Kantons im Bereiche der Wirtschaftspolitik.
4 Er verfasst zuhanden des Grossen Rats einen jährlichen Bericht über den Vollzug des Politikkontrakts, welcher die Zwischenergebnisse, die notwendi - gen Anpassungen und die zugesprochenen Finanzhilfen beinhaltet.

Art. 4 Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft

1 Zur Erreichung der im Politikkontrakt festgelegten Ziele definiert der Staatsrat ein Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft in einem Managementkontrakt, welcher für die Dauer von vier Jahren mit dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements abgeschlossen wird.
2 Das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft wird im Rahmen der Regierungsrichtlinien und Finanzplans präsentiert.
3 Es legt namentlich für die Dauer von vier Jahren folgende Elemente fest: a) die Leistungs- und Finanzierungsprogramme aufgeteilt nach spezifi - schen wirtschaftlichen Aktionsbereichen sowie die kantonalen Projekte im Bereich der Wirtschaft gemäss Prioritätenordnung; b) die Arten von Finanzhilfen und die Bedingungen für den Finanzhilfe - bezug der Unternehmen; c) die Modalitäten für die Innovations- und Technologietransferunterstüt - zung sowie die Massnahmen bezüglich der Raumplanung, die von wirtschaftlicher Bedeutung sind; d) die prioritären Bereiche (Clusters) im Bereiche Wirtschaftsförderung;
e) die interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der Wirtschaftspolitik; f) die Aufgabenverteilung unter den verschiedenen Departementen und Leistungserbringern im Bereiche der Verbesserung der Rahmenbe - dingungen; g) die Modalitäten, die die Nachführung und die Anpassung des Aktions - programms der Regierung ermöglichen.

Art. 5 Ausführungskontrakte

1 Gemäss dem Aktionsprogramm der Regierung erarbeitet und schliesst der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements mit den privaten, öffentli - chen oder parastaatlichen Leistungserbringern, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt sind, einen Ausführungskontrakt ab.
2 Falls eine Leistung im Zusammenhang mit der Wirtschaftspolitik durch eine Dienststelle oder eine Institution sichergestellt wird, welche einem anderen Departement als dem Volkswirtschaftsdepartement zugehörig ist, leitet der betroffene Departementsvorsteher die Erarbeitung des Ausfüh - rungskontrakts und mitunterschreibt diesen.
3 Der Ausführungskontrakt enthält die Liste der zu erbringenden Leistungen und Produkte, die diesbezüglichen Qualitäts- und Leistungskriterien, die ge - forderten jährlichen und mehrjährigen Ergebnisse, die zugewiesenen Mittel sowie die Modalitäten des Controlling und der Information, welche die Eva - luation und die Anpassung des Kontrakts im Zusammenhang mit der Ent - wicklung des Wirtschaftsgefüges und der Konjunktur ermöglicht.
4 Das Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis sorgt für die operationelle Koordination zwischen den verschiedenen Leistungsbeauf - tragten.
5 Der Ausführungskontrakt zwischen dem Vorsteher des Volkswirtschaftsde - partements und dem Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis unterliegt der Zustimmung des Staatsrates.

Art. 6 Qualitätssicherung und Globalbudget

1 Die Modalitäten der Erarbeitung der Wirtschaftsstrategie und der ver - schiedenen Verträge, die Entscheidsprozesse sowie die Nachführungsmo - dalitäten der Wirtschaftspolitik (Controlling) werden in einem Qualitätshand - buch zusammengefasst, welches unter der Leitung der Wirtschaftsdelegati - on des Staatsrates erstellt und durch den Staatsrat angenommen ist.
2 Die Finanzverwaltung erfolgt über ein vierjähriges Globalbudget, das auf den verschiedenen Vertragsstufen spezifiziert wird; es handelt sich um einen Rahmenkredit im Sinne eines Budgetkredites.
3 Das Qualitätshandbuch und die Leistungsaufträge präzisieren die Aufga - ben, Kompetenzen und Verantwortung der finanziellen Geschäftsführung.
2 Organe

Art. 7 Grosse Rat

1 Der Grosse Rat legt in dem Politikkontrakt, auf Vorschlag des Staatsrats und in Konzertation mit ihm, die Ziele sowie die Qualitäts- und Leistungskri - terien fest, welche in den drei Hauptachsen der kantonalen Wirtschaftspoli - tik zu erreichen sind.
2 Er spricht den Rahmenkredit in Form eines vierjährigen Globalbudgets zwecks Erreichung dieser Zielsetzungen aus.
3 Er kann jährlich die Zielsetzungen, die Kriterien und das Globalbudget an - passen. Der Politikkontrakt legt die Modalitäten fest, mit welchen diese An - passungen möglich sind.
4 Er stellt das parlamentarische Controlling über den Politikkontrakt sicher und wacht darüber, dass die Zielsetzungen, wie sie definiert wurden, er - reicht werden.

Art. 8 Staatsrat

1 Der Staatsrat ist verantwortlich für die Umsetzung des Politkontraktes; zu diesem Zweck bestimmt er das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft, und übt dessen Controlling aus.
2 Die Wirtschaftsdelegation des Staatsrates leitet den Erarbeitungsprozess für den Politikkontrakt und das Aktionsprogramm der Regierung im Bereich der Wirtschaft (Managementkontrakt); sie schlägt vor und vereinbart die notwendigen Anpassungen dieser Kontrakte.
3 Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements: a) präsidiert die Wirtschaftsdelegation des Staatsrats und beteiligt sich am Wirtschafts- und Sozialrat; b) überwacht die Umsetzung der Ausführungskontrakte, die er unter - schreibt, und passt diese nach Bedürfnis und Entwicklung des Wirtschaftsgefüges an;
c) koordiniert und erteilt Aufträge und Finanzhilfen anhand seiner Kom - petenz, gemäss den in Kraft stehenden spezifischen gesetzlichen Be - stimmungen.

Art. 9 Wirtschafts- und Sozialrat

1 Der Wirtschafts- und Sozialrat ist beauftragt, den Staatsrat in seinen stra - tegischen Überlegungen zu unterstützen.
2 Es setzt sich aus sieben bis neun Persönlichkeiten aus sozialwirtschaftli - chen Kreisen zusammen. Diese Persönlichkeiten und ihr Präsident werden durch den Staatsrat für die Dauer von zwei Jahren ernannt und nach Mass - gabe der Kompetenzen, der Erfahrung und dem nationalen und internatio - nalen Beziehungsnetz, über die sie verfügen, ausgewählt.
3 Der Wirtschafts- und Sozialrat a) informiert den Staatsrat über die Auswirkungen und die Zweckmässig - keiten für die Wirtschaftsentwicklung des Kantons, welche durch die wirtschaftliche und soziale Entwicklung auf schweizerischer und inter - nationaler Ebene verursacht worden sind; b) beurteilt die Walliser Wirtschaftsstrategie; c) schlägt dem Staatsrat die Initiativen vor, welche geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons zu verstärken; d) beurteilt zuhanden des Staatsrates die Evaluationen betreffend die Entwicklung der Walliser Wirtschaft und die Auswirkungen der kanto - nalen Wirtschaftspolitik.
4 Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich ein Arbeitsprogramm. Er verfügt über ein Verwaltungsbudget und kann Experten beiziehen.

Art. 10 Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis

1 Das Sekretariat der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis ist das Koordina - tions- und Unterstützungsinstrument des Staatsrats im Bereich der Wirtschaft und bildet den einzigen Ansprechpartner innerhalb der Kantons - verwaltung.
2 Es unterstützt den Staatsrat in seiner Tätigkeit betreffend der Realisierung der durch das Gesetz vorgesehenen Aufgaben.
3 Es kann, zum Vollzug seiner Aufgaben und auf Delegation des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements, Verträge mit privaten, öffentlichen und parastaatlichen Partnern abschliessen. Zu diesem Zwecke kann der Staats - rat dem Chef des Sekretariats der Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis eine Finanzkompetenz zum Abschluss von Verträgen bis zu 500'000 Fran - ken erteilen. Er kann eine analoge Finanzkompetenz an Dienststellen dele - gieren, welche im Bereich der Wirtschaft aktiv sind.
3 Regionale Verbindungsstellen

Art. 11 Rolle der regionalen Verbindungsstellen

1 Der Staatsrat unterstützt die Schaffung und die Tätigkeit von zwei bis drei regionalen Verbindungsstellen der Wirtschaftsförderung und des Wissens- und Technologietransfers sowie der Fort- und Weiterbildung, wovon eine im Oberwallis angesiedelt wird.
2 Die Verbindungsstellen arbeiten mit den kantonalen verantwortlichen Or - ganen der Wirtschaftspolitik, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Fortbildung eng zusammen.
3 Sie üben aus: a) eine Funktion eines Ansprechpartners für die Unternehmen der Regi - on (Information und Förderung der Finanzhilfen und Unterstützungen, die auf kantonaler Ebene vorhanden sind; Partnerschaft für die kanto - nale Ansprechstelle; lokaler Empfang zur Niederlassung interessierter ausländischer Unternehmen; Animation des regionalen Wirtschaftsge - füges); b) eine Funktion als Ansprechpartner für Dienstleistungen im Bereiche des Wissens- und Technologietransfers dank einer Information und Weichenstellung der Unternehmen in Richtung Kompetenzzentren im Wallis, in der Schweiz und Europa; c) ein Initiations- und Evaluationsauftrag für Fort- und Weiterbildungsak - tionen, welche den Bedürfnissen der Unternehmen und der Arbeitneh - mer der Region entsprechen; diese Aktionen werden durch kompe - tente Institutionen organisiert und realisiert.

Art. 12 Schaffung und Betrieb der regionalen Verbindungsstellen

1 Die Bildung von regionalen Verbindungsstellen bildet Gegenstand eines Projektwettbewerbs, welcher durch den Staatsrat durchgeführt wird. Im Rahmen des Wettbewerbes, schlagen die regionalen Akteure die Organisa - tion und den gewünschten Leistungsauftrag sowie das entsprechende Bud - get vor.
2 Die zu erwartenden Ergebnisse der regionalen Verbindungsstellen sowie die Budgets werden auf der Basis der berücksichtigten Vorschläge des Wettbewerbes ausgehandelt und in einem Ausführungskontrakt, im Sinne von Artikel 5 dieser Verordnung, zwischen dem Volkswirtschaftsdeparte - ment und dem Departement zuständig für Wissens- und Technologietrans - fer einerseits und der regionalen Verbindungsstelle anderseits präzisiert.
3 Die Wirtschaftsdelegation des Staatsrates führt das Controlling der Aktivi - täten der regionalen Verbindungsstellen durch.
4 Finanzhilfen

Art. 13 Hilfen zugunsten von Unternehmen

1 Die Finanzhilfen an Unternehmen, welche die Bedingungen, wie sie im Ar - tikel 11 des Gesetzes festgelegt sind, erfüllen, können namentlich in Form von Bürgschaften, teilweiser Übernahme von Zinskosten, der Zurverfü - gungstellung von Risikokapital, Kapital der Nähe, Steuerbefreiung, Geldmit - tel zur Unterstützung der Gründung eines Innovationsprojekts, der Mitfinan - zierung von Beratungen erteilt werden.
2 Um eine Finanzhilfe zu erhalten, muss das Unternehmen ein Dossier zu - handen der angefragten Instanz einreichen.
3 Die angefragte Instanz kann namentlich verlangen: a) die detaillierte Präsentation des Projekts, der verlangten Finanzierung und der Finanzierungsteilnehmer; b) den Handelsregisterauszug; c) die Auflistung der Produkte und Dienstleistungen, welches das Unter - nehmen erbringt; d) die Marketingstrategie des Unternehmens; e) die Verwaltungsberichte und Bilanzen der letzten fünf Jahre; f) eine Information bezüglich der Arbeitsbedingungen.

Art. 14 Kompetenzzentrum für Finanzhilfen

1 In Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Gesetzes über die kantonale Wirtschaftspolitik unterstützt der Staatsrat die Gründung eines Kompetenz- zentrums für die Erteilung von Bürgschaften, die Übernahme von Zinskos - ten und für die Erteilung von Risikokapital und Kapital der Nähe.
2 Die Finanzbeteiligung des Kantons an den Aktivitäten des Kompetenzzen - trums, wie auch der zu erreichenden Ergebnisse werden in einem mehrjäh - rigen Ausführungskontrakt mit dem Kompetenzzentrum für Finanzhilfen festgelegt.
3 Die Wirtschaftsdelegation des Staatsrats übt das Controlling über die Akti - vitäten des Kompetenzzentrums aus.
4 Die Gesellschaft GEWAG AG wird beauftragt, bis Dezember 2001 die Mo - dalitäten der Vereinigung und der Zusammenarbeit mit der Gesellschaft Val-création SA und mit der Genossenschaft "Office valaisan de cautionne - ment mutuel pour les artisans et commerçants", gegebenenfalls mit ande - ren Finanzpartnern, zu verhandeln, zur Schaffung eines Kompetenzzen - trums für Finanzhilfen. Dieses Kompetenzzentrum muss durch den Staats - rat genehmigt werden.
5 Falls dieses Kompetenzzentrum nicht innert vorgeschriebener Frist ge - gründet wird, werden die Erteilungskompetenzen für Finanzhilfen, wie in Absatz 1 dieses Artikels dargelegt, einer adhoc-Kommission bestehend aus privaten und öffentlichrechtlichen Partnern oder an andere Organismen, mittels einem Leistungsauftrag anvertraut.

Art. 15 Hilfen zugunsten von Vereinigungen und Körperschaften

1 Die Beiträge zugunsten von Vereinigungen und Körperschaften, welche durch die Wirtschaftspolitik des Kantons vorgesehene Aufgaben erfüllen, können namentlich folgende Ausgestaltung haben: a) Subventionen, sofern die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden; b) Ausführungskontrakt, welcher die Gegenleistung zugunsten des Staa - tes mittels Gewährung eines Finanzbeitrags abgedeckt wird; c) die Mitfinanzierung von Aufträgen und Studien; d) die zeitweilige Zurverfügungstellung von Wissen; e) die Kapitalbeteiligung an diesen Vereinigungen und Körperschaften.
2 Genehmigung durch den Grossen Rat.
3 Um eine Finanzhilfe zu erhalten, wird die Vereinigung oder die Körper - schaft vom Staatsrat aufgefordert, ein Dossier zu hinterlegen, welches inte - grierender Bestandteil der Ausführungskontrakts bilden wird.
4 Dieses Dossier muss enthalten: a) die Methode und die vorgesehenen Mittel zwecks Erfüllung der gefor - derten Aufgaben; b) einen Finanzierungsplan; c) die präzisen Realisierungsfristen.

Art. 16 Verzeichnis der Finanzhilfen im Bereich der Wirtschaft

1 Um dem Staatsrat die Koordination der zugesprochenen Finanzhilfen im Bereich der Wirtschaft zu ermöglichen, erstellt das Sekretariat für Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis, unter Mitarbeit der kantonalen Fi - nanzver-waltung, ein Verzeichnis über die Gesamtheit der durch den Kanton zugesprochenen Finanzhilfen unter Angabe der verschiedenen Wirtschaftsgesetzgebungen.
2 Dieses Verzeichnis beinhaltet gemäss den Artikeln 11, 12 und 13 des Ge - setzes über die kantonale Wirtschaftspolitik die Beiträge an die Unterneh - men, an die Vereinigungen und an Infrastrukturen, die in allen Wirtschafts - gesetzgebungen vorgesehen sind, unabhängig davon, ob es sich um Sub - ventionen, Zahlungen als Ausgleich von Gegenleistungen oder anderer Hil - fen handelt.
5 Steuerung und Kontrolle (controllling)

Art. 17 Definition und Grundsatz des Controllings

1 Das Controlling ist ein Führungsinstrument und ein Element des Qualitäts - sicherungssystems. Es stellt die Prozesse und die Aktivitäten im Zusam - menhang mit der Festlegung der Zielsetzungen, der Verwaltungsführung, der Ergebniskontrolle und dem Beschluss von Korrekturmassnahmen si - cher.
2 Das externe Controlling entspricht dem parlamentarischen Controlling, welches sich aufgrund des Politikkontrakts und auf die Aktivitäten des Se - kretariats für Wirtschaftspolitik des Kantons Wallis angewendet wird. Die detaillierte Organisation des Controllings wird durch den Grossen Rat fest - gelegt.
3 Das interne Controlling entspricht dem Controlling auf Stufe Regierung und Departement. Der Staatsrat ernennt die für das Controlling verantwort - lichen Instanzen und präzisiert ihre Aufgaben und Kompetenzen im Quali - tätshandbuch (Art. 6).

Art. 18 Verantwortlichkeit des Controllings des Aktionsprogramms der

Regierung im Bereich der Wirtschaft
1 Das Controlling des Aktionsprogramms der Regierung im Bereich der Wirtschaft (Managementkontrakt), wie demjenigen der regionalen Verbin - dungsstellen und dem Kompetenzzentrum für Finanzhilfen wird unter die Verantwortung der Wirtschaftsdelegation des Staatsrates gestellt.

Art. 19 Verantwortlichkeit des Controllings der Ausführungskontrakte

1 Das Controlling der Leistungskontrakte wird unter die Verantwortung des betreffenden Departementsvorsteher gestellt.

Art. 20 Externes Audit

1 Das externe Audit (Finanzkontrolle und Effizienzkontrolle der Verwaltung) wird durch das kantonale Finanzinspektorat ausgeübt.
2 Sie übt die Finanz- und Verwaltungskontrolle aus, wie sie im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt definiert ist. Sie übt ebenfalls die Kontrolle der Kohärenz zwischen den Leistungsaufträgen sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen aus.

Art. 21 Evaluation der Entwicklung des Wirtschaftsgefüges und der

Auswirkungen der kantonalen Wirtschaftspolitik
1 Der Staatsrat und der Grosse Rat führen periodisch und im Minimum alle vier Jahre eine Evaluation der Entwicklung des Wirtschaftsgefüges sowie der Ergebnisse und der Auswirkungen der kantonalen Wirtschaftspolitik durch.
2 Der Staatsrat kann während der Legislaturperiode punktuelle Evaluations - aufträge an die befugten kantonalen Dienste oder an Dritte erteilen.
6 Schlussbestimmungen

Art. 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert, damit sie gemeinsam mit dem Gesetz in Kraft tritt.
2 Alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungs- und Organisations - massnahmen werden bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Ge - setzes realisiert sein.
3 Ab seinem Inkrafttreten informiert der Staatsrat den Grossen Rat und die Wirtschaftsakteure über die Termine und Modalitäten zur Erarbeitung des Politikkontrakts über die kantonale Wirtschaftspolitik.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung RO/AGS 2000 f 189,
306 | d 192, 304
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.05.2000 01.01.2001 Erstfassung RO/AGS 2000 f 189,
306 | d 192, 304
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