Konkordat über die Schulkoordination (400.9)
CH - VS

Konkordat über die Schulkoordination

Konkordat über die Schulkoordination 1 ) vom 14.12.1970 (Stand 01.05.1972)

Art. 1 Zweck

1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentliche-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
1 Materielle Vorschriften

Art. 2 Verpflichtungen

1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3 Empfehlungen

1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleich - wertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
1) Beitritt des Kantons Wallis am 12.05.1971. Inkrafttreten am 01.05.1972. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei - tung dieser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung undfor - schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un - terstützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatisti - ken ausgearbeitet.
2 Organisatorische Vorkehrungen

Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto -

ren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festgeleg - ten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie - dergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim - me.

Art. 6 Regionalkonferenzen

1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tes - sin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu ei - ner Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7 Rechtsschutz

1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge - ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Fristen

1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von

Artikel 2 a) festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus -

zudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
4 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 d) soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973-1974 erfolgen.

Art. 9 Beitritt

1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon - ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

Art. 10 Austritt

1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
2 Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Ka - lenderjahres.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.1970 01.05.1972 Erlass Erstfassung RO/AGS 1971 f 72 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.12.1970 01.05.1972 Erstfassung RO/AGS 1971 f 72 | d
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