Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 18.11.1987 (Stand 01.01.1988) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober
1963 (RLG); eingesehen die Rohrleitungsverordnung vom 11. September 1968; erwägend, dass für die Erstellung von Rohrleitungsanlagen, die einer Kon - zession des Bundes bedürfen, die Kantone anzuhören sind (Art. 2 und 5 RLG) und dass diese verpflichtet sind, das Ausführungsprojekt in den Gemeinden öffentlich aufzulegen (Art. 22 RLG); erwägend, dass für Rohrleitungsanlagen, die keiner Bundeskonzession be - dürfen, die Kantonsregierungen oder eine von ihr bezeichnete Amtsstelle zur Erteilung der Bewilligung zuständig sind (Art. 42 RLG); erwägend, dass der Kanton zur Gewährleistung der Interessen der Allge - meinheit sowie der Sicherheit auf diesem Gebiet seine Kompetenzen wahr - zunehmen hat; auf Antrag des Energie- und des Umweltdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss findet unter Vorbehalt der einschlägigen Bun - desgesetzgebung Anwendung auf die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.
2 Die Innenanlagen fallen nicht unter diesen Beschluss. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zuständige Behörde
1 Das kantonale Energiedepartement ist für die Instruktion von Gesuchen für Anlagen, die einer Bundeskonzession bedürfen, zuständig. In dessen Zuständigkeit fallen ebenfalls die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilli - gung für die unter Aufsicht des Kantons stehenden Anlagen sowie deren Kontrolle (Art. 42 RLG).
Art. 3 Verfahren
1 Das Energiedepartement konsultiert die betroffenen Dienststellen, nimmt die öffentlichen Planauflagen vor, erarbeitet die Stellungnahme des Kantons hin-sichtlich der Anlagen, welche einer Bundeskonzession bedür - fen, und setzt die in Artikel 2 vorgesehenen Genehmigungsbedingungen fest (kantonale Konzession, Baubewilligung, Betriebsbewilligung). Im letz - ten Fall entschiedet es über technische Fragen auf Antrag des technischen Kontrollorganes.
2 Das Energiedepartement ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Män - gel zu verordnen.
Art. 4 Technisches Kontrollorgan
1 Die technische Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betriebes der Rohrleitunsanlagen zur Beförderung von Erdgas im Mitteldruckbereich (zwischen 1 und 5 bar) und die keiner Bundeskonzessi - on bedürfen, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfach - männern (SVGW), Technisches Inspektorat Schweizerischer Gaswerke (TISG), in Zürich, anvertraut. Das Energiedepartement ist ermächtigt, die Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes im gegen - seitigen Einvernehmen zu regeln.
2 Die Kosten für die Kontrollen des TISG sind vom Betriebsinhaber beim In - spektorat zu bezahlen.
Art. 5 Sicherheitsvorschriften
1 Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat herausgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Verordnung vom
20. April 1983).
Art. 6 Haftpflicht
1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung ent - sprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Kapitel 3 RLG).
Art. 7 Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1 Bei Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss finden die Be - stimmungen des Kapitels 5 RLG entsprechend Anwendung.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft und wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.11.1987 01.01.1988 Erlass Erstfassung RO/AGS 1987 f 205 | d
211
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.11.1987 01.01.1988 Erstfassung RO/AGS 1987 f 205 | d
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